Genehmigung zum Vorhaben Repowering durch Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen in 14641 Wustermark
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 28. Juli 2026
Der Firma QE Portfolio 1 GmbH & Co. KG, Unter den Linden 21 in 10117 Berlin, wurde am 25. Juni 2026 die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück in der Gemarkung Wernitz, Flur 6, Flurstück 72/8 sowie Flur 2, Flurstück 64 zwei Windenergieanlagen (WEA) wesentlich zu ändern.
Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:
I. Entscheidung
1. Der Firma Q-Energy Portfolio 1 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Antragstellerin), Unter den Linden 21 in 10117 Berlin, wird die
Genehmigung
erteilt, zwei Windenergieanlagen (WEA) auf den Grundstücken in 14641 Wustermark
Gemarkung Wernitz, Flur 6, Flurstück 72/8
Gemarkung Wernitz, Flur 6, Flurstück 72/14
sowie
Gemarkung Wernitz, Flur 2, Flurstück 64
in dem unter II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu ändern und zu betreiben.
2. Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG insbesondere folgende Entscheidungen:
a. die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit Zulassung einer Abweichung gemäß § 67 BbgBO i.V.m. § 6 Abs. 5 BbgBO
Weiterhin werden antragsgemäß folgende Abweichungen nach § 67 Abs. 1 BbgBO zugelassen:
b. Entgegen der Regelungen des § 6 Abs. 2 BbgBO dürfen sich die Abstandsflächen der Windenergieanlage MAR 01 auch auf folgende Flurstücke erstrecken:
Gemarkung Markee, Flur 11; Flurstücke 74/4; 74/5; 77/16 und Gemarkung Wernitz Flur 6 Flurstück 72/14.
c. Entgegen der Regelungen des § 6 Abs. 2 BbgBO dürfen sich die Abstandsflächen der Windenergieanlage MAR 02auch auf folgende Flurstücke erstrecken:
Gemarkung Wernitz, Flur 2, Flurstück 102 sowie Flur 6 Flurstück 88/2.
3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Es ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid.
VIII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.
Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Des Weiteren gilt gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.
Auslegung
Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz und die dazugehörige Berichtigung wird in der Zeit vom 30. Juli 2026 bis einschließlich 12. August 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-west zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.
Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 163)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle West
