Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage in 15518 Steinhöfel

- Erschienen am 29.01.2026 - Presemitteilung Ost-G04222

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 3. Februar 2026 

Der Firma Green Wind Energy GmbH, Alt-Moabit 60a in 10555 Berlin, wurde die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück in 15518 Steinhöfel in der Gemarkung Schönfelde, Flur 1, Flurstück 125 eine Windkraftanlage zu errichten und zu betreiben (Az.: G04222).

Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:

I.         Entscheidung

1.            Der Firma Green Wind Energy GmbH (im Folgenden: Antragstellerin), Alt-Moabit 60a in 10555 Berlin wird die

                        Genehmigung 

nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes BImSchG erteilt, eine Windkraftanlage (WKA) auf dem Grundstück in 15518 Schönfelde

Gemarkung:    Schönfelde,

Flur:                 1,

Flurstück:         125

in dem unter II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Berücksichtigung der unter IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen (NB) zu errichten und zu betreiben.

2.         Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG insbesondere folgende Entscheidungen: 

    • die Baugenehmigung (Az: 03401-22-15) nach § 72 Abs.1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) für eine WKA mit Zulassung einer Abweichung (Az: 00575-24-20) gemäß § 67 Abs. 1 BbgBO von der Vorschrift des § 6 Abs. 3 BbgBO (Reduzierung der Abstandsflächen von 154,97 m auf 81,12 m). Die Baugenehmigung umfasst auch die Errichtung einer Löschwasserzisterne mit 75 m³ Fassungsvermögen auf dem Grundstück in der Gemarkung Steinhöfel, Flur 1, Flurstück 127 und 
    • die Waldumwandlung nach § 8 Abs. 1 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) in dem unter Nebenbestimmung IV. 10.1 näher beschriebenem Umfang.

3.         Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

VIII.     Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim LfU mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. 

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.“

Das Vorhaben unterlag einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

In der Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen entschieden worden.

Auslegung

Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 5. Februar 2026 bis einschließlich 18. Februar 2026 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/ zugänglich gemacht.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid den Einwendern und auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)

 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle Ost