Genehmigung zum Vorhaben Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage in 16866 Gumtow

- Erschienen am 31.03.2026 - Presemitteilung West-034/24

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt 
Vom 31. März 2026 

Der Firma ENP Energieplan GmbH, Alt -Moabit 130 in 10557 Berlin, wurde die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück am Standort 16866 Gumtow in der Gemarkung Vehlin, Flur 3, Flurstück 80 eine Windenergieanlage zu errichten und zu betreiben. 

Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten: 

I. Entscheidung 

  1. Der Firma ENP Energieplan GmbH (im Folgenden: Antragstellerin), Alt Moabit 130 in 10557 Berlin, wird die Genehmigung erteilt, eine Windenergieanlage auf dem Grundstück am Standort 16866 Gumtow in der:
    Gemarkung: Vehlin 
    Flur: 3 
    Flurstück: 80 
    in dem unter II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben. 
  2. Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG folgende behördliche Entscheidungen: 
    • Die Baugenehmigung gemäß § 72 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit der Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 67 Abs. 1 der BbgBO zu den erforderlichen Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 5 BbgBO (Reduzierung der Abstandsfläche auf die Projektionsfläche des Rotors bzw. einen Radius von 68,15 m), 
    • die denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 des Brandenburgischen Denkmal-schutzgesetzes (BbgDSchG) 
  3. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gebühren und Auslagen erfolgen mit gesondertem Bescheid. 

VIII. Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlagen ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. 

Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. 

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. 

Auslegung 

Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 2. April 2026 bis einschließlich 15. April 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-west zugänglich gemacht. 

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen. Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt. 

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. 
Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. 

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann. 

Rechtsgrundlagen 

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) 

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) 

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.März 2021 (BGBl.I S.540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) 

Landesamt für Umwelt 
Abteilung Technischer Umweltschutz 1 
Genehmigungsverfahrensstelle West 

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Ident-Nr
West-034/24
Datum
31.03.2026
Rubrik
Genehmigungsverfahrensstelle West
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