Downloads und Links der Oberen Wasserbehörde
Hier erhalten Sie als Download allgemeine Informationen zum Verfahrensablauf und Hinweise zu den Antragsunterlagen für Gewässerausbaumaßnahmen nach Paragraph 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und zum Antrag auf Benutzung eines Gewässers gemäß den Paragraphen 8 und 9 WHG (soweit in Zuständigkeit der Oberen Wasserbehörde). Soweit ein Antrag auf Benutzung eines Gewässers bei einer der Unteren Wasserbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) zu stellen ist, bekommen Sie Informationen zur Antragstellung bei der jeweiligen Unteren Wasserbehörde.
Am Seitenende finden Sie Links zu den anderen Seiten der Oberen Wasserbehörde sowie zu weiteren informativen Webseiten zu den Themen Wasser, Umweltverträglichkeitsprüfung, Natura 2000 / Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Verträglichkeitsprüfung sowie zum Landesrecht und Bundesrecht.
Hier erhalten Sie als Download allgemeine Informationen zum Verfahrensablauf und Hinweise zu den Antragsunterlagen für Gewässerausbaumaßnahmen nach Paragraph 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und zum Antrag auf Benutzung eines Gewässers gemäß den Paragraphen 8 und 9 WHG (soweit in Zuständigkeit der Oberen Wasserbehörde). Soweit ein Antrag auf Benutzung eines Gewässers bei einer der Unteren Wasserbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) zu stellen ist, bekommen Sie Informationen zur Antragstellung bei der jeweiligen Unteren Wasserbehörde.
Am Seitenende finden Sie Links zu den anderen Seiten der Oberen Wasserbehörde sowie zu weiteren informativen Webseiten zu den Themen Wasser, Umweltverträglichkeitsprüfung, Natura 2000 / Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Verträglichkeitsprüfung sowie zum Landesrecht und Bundesrecht.
-
Antrag nach Paragraph 68 Wasserhaushaltsgesetz für Gewässerausbaumaßnahmen
Gewässerausbau ist gemäß Paragraph 67 Absatz 2 Satz 1 WHG die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.
Gewässerausbaumaßnahmen sind gestattungspflichtig und bedürfen gemäß Paragraph 68 WHG einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung durch das Landesamt für Umwelt als Obere Wasserbehörde.
Für die Antragstellung wird die Verwendung der folgenden Unterlagen empfohlen:
Gewässerausbau ist gemäß Paragraph 67 Absatz 2 Satz 1 WHG die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.
Gewässerausbaumaßnahmen sind gestattungspflichtig und bedürfen gemäß Paragraph 68 WHG einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung durch das Landesamt für Umwelt als Obere Wasserbehörde.
Für die Antragstellung wird die Verwendung der folgenden Unterlagen empfohlen:
-
Hinweise zum Antrag auf Benutzung eines Gewässers gemäß den Paragraphen 8 und 9 WHG
Das Landesamt für Umwelt als Obere Wasserbehörde ist gemäß Paragraph 2 Nummer 6 und 7 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV) für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen zuständig bei:
- Oberflächenwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge von mehr als 5000 Kubikmeter und
- Grundwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge ab 2000 Kubikmeter
Für die Antragstellung wird die Verwendung der folgenden Unterlagen empfohlen:
Das Landesamt für Umwelt als Obere Wasserbehörde ist gemäß Paragraph 2 Nummer 6 und 7 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV) für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen zuständig bei:
- Oberflächenwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge von mehr als 5000 Kubikmeter und
- Grundwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge ab 2000 Kubikmeter
Für die Antragstellung wird die Verwendung der folgenden Unterlagen empfohlen:
Handelt es sich bei der geplanten Gewässerbenutzung um ein Vorhaben gemäß Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), sind für das beantragte Vorhaben zur Feststellung der UVP-Pflicht die Unterlagen für eine allgemeine / standortbezogene Vorprüfung im Sinne des Paragraph 5 Absatz 1 UVPG, Anlage 3 (Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung) einzureichen.
Informationen zum Genehmigungsverfahren und spezielle Rechtsgrundlagen:
Handelt es sich bei der geplanten Gewässerbenutzung um ein Vorhaben gemäß Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), sind für das beantragte Vorhaben zur Feststellung der UVP-Pflicht die Unterlagen für eine allgemeine / standortbezogene Vorprüfung im Sinne des Paragraph 5 Absatz 1 UVPG, Anlage 3 (Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung) einzureichen.
Informationen zum Genehmigungsverfahren und spezielle Rechtsgrundlagen:
Weitere Informationen zu der Oberen Wasserbehörde, ihren Aufgaben und ihren Genehmigungsverfahren finden Sie auf diesen Seiten:
Weitere Informationen zu der Oberen Wasserbehörde, ihren Aufgaben und ihren Genehmigungsverfahren finden Sie auf diesen Seiten: