Hinweise für Fachkundelehrgänge


Die für Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes oder eines Abfalltransportunternehmens verantwortlichen Personen sind verpflichtet ihre Fachkunde nachzuweisen.
Rechtsgrundlage hierfür ist zum einen Paragraph 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung beziehungsweise Paragraph 5 Absatz 3 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Den Fachkundenachweis können die betreffenden Personen durch die Teilnahme an einem anerkannten Fachkundelehrgang erlangen. Die Fachkunde ist regelmäßig durch die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen zu aktualisieren. Verantwortliche Personen von Entsorgungsfachbetrieben müssen mindestens alle zwei Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilnehmen. Verantwortliche Personen aus Abfalltransportunternehmen müssen mindestens alle drei Jahre einen Fortbildungslehrgang absolvieren.
Die Fachkundelehrgänge sind behördlich anzuerkennen. Für Lehrgangsanbieter, die im Land Brandenburg ansässig sind, erfolgt die Anerkennung durch das Landesamt für Umwelt.
- Liste der in Brandenburg anerkannten Lehrgangsträger
Damit die Fachkundelehrgänge einen bundeseinheitlichen Standard haben, wurden durch eine Länderarbeitsgruppe Anforderungen an die Inhalte und an den Umfang für derartige Fachkunde- und Fortbildungslehrgänge erarbeitet.
Die Fortbildungen beinhalten insbesondere die Vorschriften des Abfallrechts und sonstiger abfallrelevanter Umweltbereiche, Vorschriften des Straf- und Ordnungsrechts sowie des Haftungsrechts, die Vorschriften und Verfahren der abfallrechtlichen Nachweisführung, die abfallrechtlichen Regelungen zum innerdeutschen und grenzüberschreitenden Transport, Anforderungen an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe und die sich daraus ergebenden Vorteile, sowie die Vorschriften des Gefahrstoffrechts und des Arbeitsschutzes und vermitteln darüber hinaus Kenntnisse zu von Abfällen ausgehenden Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren sowie Maßnahmen zu deren Verhinderung oder Beseitigung sowie zur Kreislaufwirtschaft und Entsorgungstechnik.
Die für Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes oder eines Abfalltransportunternehmens verantwortlichen Personen sind verpflichtet ihre Fachkunde nachzuweisen.
Rechtsgrundlage hierfür ist zum einen Paragraph 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung beziehungsweise Paragraph 5 Absatz 3 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Den Fachkundenachweis können die betreffenden Personen durch die Teilnahme an einem anerkannten Fachkundelehrgang erlangen. Die Fachkunde ist regelmäßig durch die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen zu aktualisieren. Verantwortliche Personen von Entsorgungsfachbetrieben müssen mindestens alle zwei Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilnehmen. Verantwortliche Personen aus Abfalltransportunternehmen müssen mindestens alle drei Jahre einen Fortbildungslehrgang absolvieren.
Die Fachkundelehrgänge sind behördlich anzuerkennen. Für Lehrgangsanbieter, die im Land Brandenburg ansässig sind, erfolgt die Anerkennung durch das Landesamt für Umwelt.
- Liste der in Brandenburg anerkannten Lehrgangsträger
Damit die Fachkundelehrgänge einen bundeseinheitlichen Standard haben, wurden durch eine Länderarbeitsgruppe Anforderungen an die Inhalte und an den Umfang für derartige Fachkunde- und Fortbildungslehrgänge erarbeitet.
Die Fortbildungen beinhalten insbesondere die Vorschriften des Abfallrechts und sonstiger abfallrelevanter Umweltbereiche, Vorschriften des Straf- und Ordnungsrechts sowie des Haftungsrechts, die Vorschriften und Verfahren der abfallrechtlichen Nachweisführung, die abfallrechtlichen Regelungen zum innerdeutschen und grenzüberschreitenden Transport, Anforderungen an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe und die sich daraus ergebenden Vorteile, sowie die Vorschriften des Gefahrstoffrechts und des Arbeitsschutzes und vermitteln darüber hinaus Kenntnisse zu von Abfällen ausgehenden Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren sowie Maßnahmen zu deren Verhinderung oder Beseitigung sowie zur Kreislaufwirtschaft und Entsorgungstechnik.