Bekanntgabe der Sachverständigen nach § 29 b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Für die Bekanntgabe von Sachverständigen im Sinne von Paragraph 29 a Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt die Zuständigkeit in Brandenburg im Landesamt für Umwelt, Abteilung Technischer Umweltschutz 2, Referat T 25.
Der Antrag auf Bekanntgabe ist unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars schriftlich zu stellen, bereitgestellt unter dem Link zum Download.
Für die zum Antrag gehörenden Belegunterlagen ist die Übersendung in elektronischer Form per Datenträger oder als E-Mail-Anlage zu wählen.
Landesamt für Umwelt
Für die Bekanntgabe von Sachverständigen im Sinne von Paragraph 29 a Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt die Zuständigkeit in Brandenburg im Landesamt für Umwelt, Abteilung Technischer Umweltschutz 2, Referat T 25.
Der Antrag auf Bekanntgabe ist unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars schriftlich zu stellen, bereitgestellt unter dem Link zum Download.
Für die zum Antrag gehörenden Belegunterlagen ist die Übersendung in elektronischer Form per Datenträger oder als E-Mail-Anlage zu wählen.
Landesamt für Umwelt
- Ansprechpartner:
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- Nachname:
- Postfach 60 10 61
- Position:
- 14410 Potsdam
- E-Mail:
- t25@ lfu.brandenburg.de