Prüfstellen

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  • Prüfstellen nach Paragraph 13 Absatz 3 der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung

    Laut Paragraph 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung) sind Messeinrichtungen halbjährlich durch eine bekanntgegebene Stelle zu überprüfen. Nach Paragraph 29b Bundesimmissionsschutz-Gesetz in Verbindung mit der 41. Bundesimmissionsschutz-Verordnung durchlaufen die Prüfstellen ein Bekanntgabeverfahren, welches einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraussetzt. Die Antragsstellung erfolgt in dem Bundesland, wo die Prüfstelle ihren Geschäftssitz hat.

    In den Antragsunterlagen erbringt die Prüfstelle die Nachweise für Fachkunde, personelle- und technische Ausstattung, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Neutralität. Wichtige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bekanntgabe sind beispielsweise das Vorhandensein eines Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001:2008 und ein Inspektionsbericht einer nach DIN EN ISO/IEC 17020 oder 17025 für den Bereich Abgastechnik zertifizierten Stelle. Insgesamt muss die Prüfstelle für die Erteilung der Bekanntgabe die Anforderungen der Richtlinie VDI 4208 Blatt 2 vollständig erfüllen.

    Bekanntgaben von Prüfstellen nach Paragraph 13 Absatz 3 der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung sind auf längstens 5 Jahre zu befristen und beinhalten einen Widerrufsvorbehalt. Die Kosten für den begünstigenden Verwaltungsakt sind dem Antragssteller aufzuerlegen und richten sich nach der Tarifstelle 2.2.3 der Anlage 2 der Gebührenordnung des damaligen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) vom 22. November 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) Teil II/11, [Nummer 77]).

    Die Veröffentlichung einer positiven Bekanntgabeentscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Recherche-System-Messstellen-Sachverständige (ReSyMeSa). Eine Bekanntgabe als Prüfstelle gilt bundesweit. Unter dem Modul ʺImmissionsschutz Stellenʺ können unter "Rechercheʺ für den Bereich ʺGruppe IIIʺ alle bekannt gegebenen Prüfstellen der Bundesländer eingesehen werden.

    Laut Paragraph 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung) sind Messeinrichtungen halbjährlich durch eine bekanntgegebene Stelle zu überprüfen. Nach Paragraph 29b Bundesimmissionsschutz-Gesetz in Verbindung mit der 41. Bundesimmissionsschutz-Verordnung durchlaufen die Prüfstellen ein Bekanntgabeverfahren, welches einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraussetzt. Die Antragsstellung erfolgt in dem Bundesland, wo die Prüfstelle ihren Geschäftssitz hat.

    In den Antragsunterlagen erbringt die Prüfstelle die Nachweise für Fachkunde, personelle- und technische Ausstattung, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Neutralität. Wichtige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bekanntgabe sind beispielsweise das Vorhandensein eines Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001:2008 und ein Inspektionsbericht einer nach DIN EN ISO/IEC 17020 oder 17025 für den Bereich Abgastechnik zertifizierten Stelle. Insgesamt muss die Prüfstelle für die Erteilung der Bekanntgabe die Anforderungen der Richtlinie VDI 4208 Blatt 2 vollständig erfüllen.

    Bekanntgaben von Prüfstellen nach Paragraph 13 Absatz 3 der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung sind auf längstens 5 Jahre zu befristen und beinhalten einen Widerrufsvorbehalt. Die Kosten für den begünstigenden Verwaltungsakt sind dem Antragssteller aufzuerlegen und richten sich nach der Tarifstelle 2.2.3 der Anlage 2 der Gebührenordnung des damaligen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) vom 22. November 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) Teil II/11, [Nummer 77]).

    Die Veröffentlichung einer positiven Bekanntgabeentscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Recherche-System-Messstellen-Sachverständige (ReSyMeSa). Eine Bekanntgabe als Prüfstelle gilt bundesweit. Unter dem Modul ʺImmissionsschutz Stellenʺ können unter "Rechercheʺ für den Bereich ʺGruppe IIIʺ alle bekannt gegebenen Prüfstellen der Bundesländer eingesehen werden.

  • Bekanntgabe von Messstellen nach Paragraph 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz

    Nach Paragraph 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass zur Ermittlungen von Luftverunreinigungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen der Betreiber eine Messstelle beauftragt. Voraussetzung für die Ermittlungstätigkeit der Messstelle ist eine Bekanntgabe durch die zuständige Behörde nach Paragraph 29b BImSchG.

    Die Bekanntgabe als begünstigender Verwaltungsakt erfordert zunächst die Antragsstellung der Messstelle an die bekanntgebende Behörde nach Paragraph 29b Absatz 2 BImSchG. Ein Antrag auf Bekanntgabe wird in dem Bundesland gestellt, in dem die Messstelle ihren Geschäftssitz hat. In den Verfahrensunterlagen muss der Antragssteller Nachweise für die Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung in Bezug auf Emissions- und Immissionsmessungen erbringen. Der Nachweis der fachlichen Kompetenz und der Ausstattung einer Messstelle erfolgt über die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) in Form einer aktuellen Akkreditierung. Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit unterliegen einer Prüfung durch die bekannt gebende Behörde.

    Genaue Regelungen zum Bekanntgabeverfahren nach Paragraph 29b BImSchG enthält die 41. BImSchV vom 2.5.2013, BGBl I S. 973, 1001. Demnach sind Bekanntgaben auf längstens 5 Jahre zu befristen und beinhalten einen Widerrufsvorbehalt. Bekanntgaben können unter Bedingungen erteilt werden und setzen Verpflichtungen des Antragsstellers voraus. Dazu gehört beispielsweise die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen als Voraussetzung für die Qualitätssicherung von Messungen. Außerdem besteht eine Meldeverpflichtung für Messungen aus dem Vorjahr bis zum 31. März eines Jahres im zuständigen Bundesland nach Paragraph 16 Absatz 4 Nummer 6 der 41. BImSchV.

    Die Mitteilung über eine erfolgreiche Bekanntgabe erfolgt in Form eines Zulassungs- und eines Gebührenbescheids. Die Kosten des Verfahrens sind vom Antragssteller zu tragen und können unter der Tarifstelle 2.2.3 der Anlage 2 der Gebührenordnung des ehemaligen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) vom 22.11.2011 (GVBl. II/11, [Nr.77]) eingesehen werden.

    Für Messstellen mit einem positiven Bescheid erfolgt durch die zuständige Behörde die  Veröffentlichung im Recherche-System-Messstellen-Sachverständige (ReSyMeSa), wobei die Bekanntgabe bundesweit gilt.

    Nach Paragraph 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass zur Ermittlungen von Luftverunreinigungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen der Betreiber eine Messstelle beauftragt. Voraussetzung für die Ermittlungstätigkeit der Messstelle ist eine Bekanntgabe durch die zuständige Behörde nach Paragraph 29b BImSchG.

    Die Bekanntgabe als begünstigender Verwaltungsakt erfordert zunächst die Antragsstellung der Messstelle an die bekanntgebende Behörde nach Paragraph 29b Absatz 2 BImSchG. Ein Antrag auf Bekanntgabe wird in dem Bundesland gestellt, in dem die Messstelle ihren Geschäftssitz hat. In den Verfahrensunterlagen muss der Antragssteller Nachweise für die Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung in Bezug auf Emissions- und Immissionsmessungen erbringen. Der Nachweis der fachlichen Kompetenz und der Ausstattung einer Messstelle erfolgt über die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) in Form einer aktuellen Akkreditierung. Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit unterliegen einer Prüfung durch die bekannt gebende Behörde.

    Genaue Regelungen zum Bekanntgabeverfahren nach Paragraph 29b BImSchG enthält die 41. BImSchV vom 2.5.2013, BGBl I S. 973, 1001. Demnach sind Bekanntgaben auf längstens 5 Jahre zu befristen und beinhalten einen Widerrufsvorbehalt. Bekanntgaben können unter Bedingungen erteilt werden und setzen Verpflichtungen des Antragsstellers voraus. Dazu gehört beispielsweise die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen als Voraussetzung für die Qualitätssicherung von Messungen. Außerdem besteht eine Meldeverpflichtung für Messungen aus dem Vorjahr bis zum 31. März eines Jahres im zuständigen Bundesland nach Paragraph 16 Absatz 4 Nummer 6 der 41. BImSchV.

    Die Mitteilung über eine erfolgreiche Bekanntgabe erfolgt in Form eines Zulassungs- und eines Gebührenbescheids. Die Kosten des Verfahrens sind vom Antragssteller zu tragen und können unter der Tarifstelle 2.2.3 der Anlage 2 der Gebührenordnung des ehemaligen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) vom 22.11.2011 (GVBl. II/11, [Nr.77]) eingesehen werden.

    Für Messstellen mit einem positiven Bescheid erfolgt durch die zuständige Behörde die  Veröffentlichung im Recherche-System-Messstellen-Sachverständige (ReSyMeSa), wobei die Bekanntgabe bundesweit gilt.

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