EU-Umgebungslärmrichtlinie
Mit Erlass der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 hat die Europäische Kommission anerkannt, dass Lärm das Wohlbefinden der Bevölkerung beeinträchtigt und die Ursache zahlreicher Erkrankungen ist. Zu nennen sind hierbei Störungen des seelischen und körperlichen Wohlbefindens, Beeinträchtigungen der Konzentration und des Lernens sowie Schlafstörungen. Mit der Umsetzung dieser Richtlinie sollen schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm verhindert, ihnen vorgebeugt oder gemindert werden. Mit der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 24. Juni 2004 durch das Hinzufügen der Paragraphen 47a-f wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG in nationales Recht umgesetzt.
Zum Erreichen der vorgenannten Ziele sieht die EU-Richtlinie eine mehrstufige Erfassung des Umgebungslärms (Lärmkartierung), die Information der Öffentlichkeit und eine auf den Ergebnissen der Lärmkartierung aufbauende Planung zur Lärmminderung mit einer Darstellung qualifizierter Maßnahmen (Lärmaktionsplanung) mit entsprechender Beteiligung der Öffentlichkeit vor.
Lärmkartierung
Mit Erlass der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 hat die Europäische Kommission anerkannt, dass Lärm das Wohlbefinden der Bevölkerung beeinträchtigt und die Ursache zahlreicher Erkrankungen ist. Zu nennen sind hierbei Störungen des seelischen und körperlichen Wohlbefindens, Beeinträchtigungen der Konzentration und des Lernens sowie Schlafstörungen. Mit der Umsetzung dieser Richtlinie sollen schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm verhindert, ihnen vorgebeugt oder gemindert werden. Mit der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 24. Juni 2004 durch das Hinzufügen der Paragraphen 47a-f wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG in nationales Recht umgesetzt.
Zum Erreichen der vorgenannten Ziele sieht die EU-Richtlinie eine mehrstufige Erfassung des Umgebungslärms (Lärmkartierung), die Information der Öffentlichkeit und eine auf den Ergebnissen der Lärmkartierung aufbauende Planung zur Lärmminderung mit einer Darstellung qualifizierter Maßnahmen (Lärmaktionsplanung) mit entsprechender Beteiligung der Öffentlichkeit vor.
Lärmkartierung
Die Ermittlung der Lärmbetroffenheit der Bevölkerung erfolgt nach einheitlichen Berechnungsverfahren und Darstellungsformen. Diese sind in dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Paragraph 47 c sowie der Verordnung über die Lärmkartierung - 34. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegt. Kartiert werden alle fünf Jahre Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern sowie Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr.
Einen Überblick über den Untersuchungsraum der Lärmkartierung 2022 wird in der Karte gegeben:
Die Ermittlung der Lärmbetroffenheit der Bevölkerung erfolgt nach einheitlichen Berechnungsverfahren und Darstellungsformen. Diese sind in dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Paragraph 47 c sowie der Verordnung über die Lärmkartierung - 34. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegt. Kartiert werden alle fünf Jahre Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern sowie Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr.
Einen Überblick über den Untersuchungsraum der Lärmkartierung 2022 wird in der Karte gegeben:
Das Landesamt für Umwelt koordiniert und betreut die Erstellung der Lärmkarten und stellt diese den Gemeinden und den Bürgern zusammen mit einem Bericht zur Lärmkartierung zur Verfügung. Die Gemeinden nutzen die Karten zur Erstellung von Lärmaktionsplänen. Die Lärmkarten können mit Hilfe einer Kartenanwendung heruntergeladen werden.
Lärmaktionsplanung
Für die Aufstellung der Lärmaktionspläne sind in Brandenburg die Kommunen zuständig. Das Landesamt für Umwelt unterstützt in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz die betroffenen Kommunen bei der Erstellung und Umsetzung der Lärmaktionspläne. Die Festlegung entsprechender Maßnahmen obliegt dabei ebenfalls den Kommunen.
Sofern die in Brandenburg definierten Prüfwerte von 65 dB(A) ganztags und/oder 55 dB(A) nachts überschritten sind, besteht ein dringlicher Handlungsbedarf. Bei einer Überschreitung der Prüfwerte sind nach Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung bei dauerhafter Exposition gesundheitliche Beeinträchtigungen der betroffenen Menschen nicht mehr auszuschließen. An den Haupteisenbahnstrecken des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Lärmaktionsplanung in Bundeshoheit zuständig.
Möglichkeiten für die Festsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen in Lärmaktionsplänen sind zum Beispiel die Reduzierung von Geschwindigkeiten, die Erneuerung von Fahrbahnoberflächen oder auch der Bau von Lärmschutzwänden.
Eine weitere Aufgabe der Lärmaktionsplanung ist der Schutz „ruhiger Gebiete“. Als ruhige Gebiete kommen beispielsweise großflächige Gebiete oder auch kleinflächige Gebiete wie Parks oder Grünanlagen in Betracht, die keinem relevanten Umgebungslärm ausgesetzt sind. Entsprechend den Zielsetzungen der Umgebungslärmrichtlinie dient die Ausweisung ruhiger Gebiete der Vorsorge gegen Umgebungslärm. Bei zukünftigen Planungen sind die von den Kommunen ausgewiesenen ruhigen Gebiete in die Abwägung einzubeziehen.
Sofern bedeutsame Entwicklungen für die Lärmsituation in den betroffenen Kommunen vorliegen, sind die Lärmaktionspläne entsprechend zu aktualisieren und zu überarbeiten. Ansonsten hat eine Überprüfung und Überarbeitung jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung zu erfolgen.
Das Landesamt für Umwelt koordiniert und betreut die Erstellung der Lärmkarten und stellt diese den Gemeinden und den Bürgern zusammen mit einem Bericht zur Lärmkartierung zur Verfügung. Die Gemeinden nutzen die Karten zur Erstellung von Lärmaktionsplänen. Die Lärmkarten können mit Hilfe einer Kartenanwendung heruntergeladen werden.
Lärmaktionsplanung
Für die Aufstellung der Lärmaktionspläne sind in Brandenburg die Kommunen zuständig. Das Landesamt für Umwelt unterstützt in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz die betroffenen Kommunen bei der Erstellung und Umsetzung der Lärmaktionspläne. Die Festlegung entsprechender Maßnahmen obliegt dabei ebenfalls den Kommunen.
Sofern die in Brandenburg definierten Prüfwerte von 65 dB(A) ganztags und/oder 55 dB(A) nachts überschritten sind, besteht ein dringlicher Handlungsbedarf. Bei einer Überschreitung der Prüfwerte sind nach Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung bei dauerhafter Exposition gesundheitliche Beeinträchtigungen der betroffenen Menschen nicht mehr auszuschließen. An den Haupteisenbahnstrecken des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Lärmaktionsplanung in Bundeshoheit zuständig.
Möglichkeiten für die Festsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen in Lärmaktionsplänen sind zum Beispiel die Reduzierung von Geschwindigkeiten, die Erneuerung von Fahrbahnoberflächen oder auch der Bau von Lärmschutzwänden.
Eine weitere Aufgabe der Lärmaktionsplanung ist der Schutz „ruhiger Gebiete“. Als ruhige Gebiete kommen beispielsweise großflächige Gebiete oder auch kleinflächige Gebiete wie Parks oder Grünanlagen in Betracht, die keinem relevanten Umgebungslärm ausgesetzt sind. Entsprechend den Zielsetzungen der Umgebungslärmrichtlinie dient die Ausweisung ruhiger Gebiete der Vorsorge gegen Umgebungslärm. Bei zukünftigen Planungen sind die von den Kommunen ausgewiesenen ruhigen Gebiete in die Abwägung einzubeziehen.
Sofern bedeutsame Entwicklungen für die Lärmsituation in den betroffenen Kommunen vorliegen, sind die Lärmaktionspläne entsprechend zu aktualisieren und zu überarbeiten. Ansonsten hat eine Überprüfung und Überarbeitung jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung zu erfolgen.