Häufige Fragen

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  • Was ist der Unterschied zwischen Neobiota und invasiven Arten?

    Mit Neobiota wird die Gruppe von Tier- und Pflanzenarten bezeichnet, die nach der Entdeckung Amerikas (1492) beabsichtigt oder unbeabsichtigt durch den Menschen in neue Lebensräume außerhalb Ihres natürlichen Verbreitungsgebiets gebracht wurde.

    Breitet sich die Art besonders stark aus und hat unerwünschte Auswirkungen auf heimische Arten, wird sie als invasiv bezeichnet.

    Mit Neobiota wird die Gruppe von Tier- und Pflanzenarten bezeichnet, die nach der Entdeckung Amerikas (1492) beabsichtigt oder unbeabsichtigt durch den Menschen in neue Lebensräume außerhalb Ihres natürlichen Verbreitungsgebiets gebracht wurde.

    Breitet sich die Art besonders stark aus und hat unerwünschte Auswirkungen auf heimische Arten, wird sie als invasiv bezeichnet.

  • Warum sind invasive Arten so problematisch?

    Invasive Arten haben in Ihrer neuen Umwelt oft keine natürlichen Feinde und schaffen es daher besonders gut sich in der freien Natur zu etablieren. Sie verbreiten sich oft massenhaft und extrem schnell, einmal etabliert, können sie nur schwer zurückgedrängt werden. Aus ökologischer Sicht sind Sie sehr bedenklich, da sie mit heimischen Tieren und Pflanzen in Konkurrenz um Lebensraum und Ressourcen treten, diese verdrängen oder sogar als Fressfeinde agieren und damit die natürliche Artenvielfalt bedrohen. Zudem können sie Krankheiten oder Parasiten auf andere Tiere und dem Menschen übertragen oder die menschliche Gesundheit durch Allergien und Hauterkrankungen beeinträchtigen. Indem Sie zum Beispiel kommerziell genutzte Arten verdrängen, Ernten mindern oder erhöhte Kosten bei der Instandhaltung von Straßen, Wasser- und Schienenwegen bewirken, verursachen invasive Arten erhebliche wirtschaftliche Schäden, die allein in der Europäischen Kommission jährlich auf Milliardenhöhe geschätzt werden.

    Invasive Arten haben in Ihrer neuen Umwelt oft keine natürlichen Feinde und schaffen es daher besonders gut sich in der freien Natur zu etablieren. Sie verbreiten sich oft massenhaft und extrem schnell, einmal etabliert, können sie nur schwer zurückgedrängt werden. Aus ökologischer Sicht sind Sie sehr bedenklich, da sie mit heimischen Tieren und Pflanzen in Konkurrenz um Lebensraum und Ressourcen treten, diese verdrängen oder sogar als Fressfeinde agieren und damit die natürliche Artenvielfalt bedrohen. Zudem können sie Krankheiten oder Parasiten auf andere Tiere und dem Menschen übertragen oder die menschliche Gesundheit durch Allergien und Hauterkrankungen beeinträchtigen. Indem Sie zum Beispiel kommerziell genutzte Arten verdrängen, Ernten mindern oder erhöhte Kosten bei der Instandhaltung von Straßen, Wasser- und Schienenwegen bewirken, verursachen invasive Arten erhebliche wirtschaftliche Schäden, die allein in der Europäischen Kommission jährlich auf Milliardenhöhe geschätzt werden.

  • Wer ist für die Umsetzung der Europäischen-Verordnung Nummer 1143/2014 zuständig?

    Die zuständige Behörde für den Vollzug der Europäischen-Verordnung Nummer 1143/2014 im Land Brandenburg ist das Landesamt für Umwelt.
    Es ist dabei jedoch auf die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen im Land angewiesen, neben Jagd- und Fischereibehörden, Wasserbehörden, Nationalen Naturlandschaften ist insbesondere die Kooperation mit den Unteren Naturschutzbehörden wichtig.

    Die zuständige Behörde für den Vollzug der Europäischen-Verordnung Nummer 1143/2014 im Land Brandenburg ist das Landesamt für Umwelt.
    Es ist dabei jedoch auf die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen im Land angewiesen, neben Jagd- und Fischereibehörden, Wasserbehörden, Nationalen Naturlandschaften ist insbesondere die Kooperation mit den Unteren Naturschutzbehörden wichtig.

  • Wer legt fest, welche Arten auf der Unionsliste stehen?

    Die Kommission erstellt die Unionsliste und führt mindestens alle sechs Jahre eine umfassende Überprüfung sowie Aktualisierung durch. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission Anträge auf die Aufnahme invasiver gebietsfremder Arten in die Unionsliste stellen. Dabei werden invasive Arten dann als von unionsweiter Bedeutung angesehen, wenn der Schaden den sie in den betroffenen Mitgliedstaaten verursachen so bedeutend ist, dass er die Annahme spezieller Maßnahmen rechtfertigt, die in der gesamten Union anwendbar sind, auch in Mitgliedstaaten, die noch nicht betroffen sind.

    Die Kommission erstellt die Unionsliste und führt mindestens alle sechs Jahre eine umfassende Überprüfung sowie Aktualisierung durch. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission Anträge auf die Aufnahme invasiver gebietsfremder Arten in die Unionsliste stellen. Dabei werden invasive Arten dann als von unionsweiter Bedeutung angesehen, wenn der Schaden den sie in den betroffenen Mitgliedstaaten verursachen so bedeutend ist, dass er die Annahme spezieller Maßnahmen rechtfertigt, die in der gesamten Union anwendbar sind, auch in Mitgliedstaaten, die noch nicht betroffen sind.

  • Welche Beschränkungen gelten für invasive Arten der Unionsliste?

    Gelistete Arten dürfen gemäß der Verordnung nicht vorsätzlich:

    • in das Gebiet der Union verbracht werden,
    • gehalten oder gezüchtet werden,
    • in die, aus der und innerhalb der Union befördert werden,
    • in Verkehr gebracht oder in die Umwelt freigesetzt werden,
    • verwendet oder getauscht werden,
    • zur Fortpflanzung gebracht werden.

    Gelistete Arten dürfen gemäß der Verordnung nicht vorsätzlich:

    • in das Gebiet der Union verbracht werden,
    • gehalten oder gezüchtet werden,
    • in die, aus der und innerhalb der Union befördert werden,
    • in Verkehr gebracht oder in die Umwelt freigesetzt werden,
    • verwendet oder getauscht werden,
    • zur Fortpflanzung gebracht werden.
  • Welche Maßnahmen werden zur Beseitigung von invasiven Arten ergriffen?

    Eine der wichtigsten Strategien im Kampf gegen invasive gebietsfremde Arten ist die Prävention und Früherkennung. Daher werden Erst- oder Wiederfunde von invasiven Arten, die bislang noch nicht in Deutschland vorkommen oder sich in einer frühen Phase der Invasion befinden, schnellstmöglich beseitigt. Dieses frühzeitige Handeln beim Auftreten neuer Arten ist nicht nur deutlich kostenwirksamer als ein nachträgliches Tätigwerden, sondern erhöht auch die Chancen, die Arten wieder vollständig aus der Natur zu entfernen.

    Eine Beseitigung von bereits weit verbreiteten invasiven Arten aus dem Ökosystem ist dagegen häufig nicht mehr möglich. Die Management- und Maßnahmenblätter geben einen abgestimmten Rahmen für das Management dieser Arten vor. Die Umsetzung der entwickelten Maßnahmen liegt bei den Bundesländern. Dabei erfolgt in jedem Einzelfall über die Bewertung der Verhältnismäßigkeit und Kostenwirksamkeit die Priorisierung und Auswahl der konkret zu treffenden Maßnahme. Vorrang hat gezielt Schäden von heimischen Arten oder Lebensräumen abzuwenden. Kontroll- und Beseitigungsmaßnahmen sind in den meisten Fällen jedoch mit erheblichen personellen und finanziellen Anstrengungen sowie häufig mit der Verursachung von Schädigungen anderer Arten verbunden. Wird eine Maßnahme als sinnvoll und notwendig angesehen, zum Beispiel wenn eine invasive Art die Schutzziele in einem Schutzgebiet gefährdet, erfolgt primär eine lokale Umsetzung anstelle eines Agierens in der breiten Fläche.

    Eine der wichtigsten Strategien im Kampf gegen invasive gebietsfremde Arten ist die Prävention und Früherkennung. Daher werden Erst- oder Wiederfunde von invasiven Arten, die bislang noch nicht in Deutschland vorkommen oder sich in einer frühen Phase der Invasion befinden, schnellstmöglich beseitigt. Dieses frühzeitige Handeln beim Auftreten neuer Arten ist nicht nur deutlich kostenwirksamer als ein nachträgliches Tätigwerden, sondern erhöht auch die Chancen, die Arten wieder vollständig aus der Natur zu entfernen.

    Eine Beseitigung von bereits weit verbreiteten invasiven Arten aus dem Ökosystem ist dagegen häufig nicht mehr möglich. Die Management- und Maßnahmenblätter geben einen abgestimmten Rahmen für das Management dieser Arten vor. Die Umsetzung der entwickelten Maßnahmen liegt bei den Bundesländern. Dabei erfolgt in jedem Einzelfall über die Bewertung der Verhältnismäßigkeit und Kostenwirksamkeit die Priorisierung und Auswahl der konkret zu treffenden Maßnahme. Vorrang hat gezielt Schäden von heimischen Arten oder Lebensräumen abzuwenden. Kontroll- und Beseitigungsmaßnahmen sind in den meisten Fällen jedoch mit erheblichen personellen und finanziellen Anstrengungen sowie häufig mit der Verursachung von Schädigungen anderer Arten verbunden. Wird eine Maßnahme als sinnvoll und notwendig angesehen, zum Beispiel wenn eine invasive Art die Schutzziele in einem Schutzgebiet gefährdet, erfolgt primär eine lokale Umsetzung anstelle eines Agierens in der breiten Fläche.

  • Was kann ich selbst tun, um die Ausbreitung von invasiven Arten zu verhindern?

    Um zu verhindern, dass sich invasive Arten nicht weiter ausbreiten ist ein bewusster Umgang mit Ihnen erforderlich. Bürgerinnen und Bürger sollten folgendes beachten:

    • Im Garten und auf dem Balkon möglichst nur einheimische Pflanzen nutzen und auch im Gartenteich keine invasiven Pflanzen und Tiere einsetzen
    • Keine Gartenabfälle in der freien Landschaft entsorgen
    • Haustiere aus Terrarium und Aquarium und auch andere Tiere und Pflanzen nicht in der freien Landschaft entsorgen oder aussetzen
    • Gewässer-Gerätschaften wie Angel, Kescher oder Boot nach Gebrauch vor Ort gründlich reinigen

    Um zu verhindern, dass sich invasive Arten nicht weiter ausbreiten ist ein bewusster Umgang mit Ihnen erforderlich. Bürgerinnen und Bürger sollten folgendes beachten:

    • Im Garten und auf dem Balkon möglichst nur einheimische Pflanzen nutzen und auch im Gartenteich keine invasiven Pflanzen und Tiere einsetzen
    • Keine Gartenabfälle in der freien Landschaft entsorgen
    • Haustiere aus Terrarium und Aquarium und auch andere Tiere und Pflanzen nicht in der freien Landschaft entsorgen oder aussetzen
    • Gewässer-Gerätschaften wie Angel, Kescher oder Boot nach Gebrauch vor Ort gründlich reinigen
  • Ist es möglich, dass in Einzelfällen eine Haltung von invasiven Arten zugelassen werden kann, obwohl diese nach Artikel 7 der der Europäischen-Verordnung Nummer 1143/2014 ausdrücklich verboten sind?

    Es besteht die Möglichkeit für bestimmte Zwecke und unter bestimmten Auflagen Ausnahmen zu den Beschränkungen gemäß Artikel 7 bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Solche Zwecke betreffen die Forschung, die Ex-situ-Erhaltung, die Erzielung von Fortschritten für die menschliche Gesundheit oder Gründe des zwingenden öffentlichen Interesses.

    Für Besitzer von zu nichtgewerblichen Zwecken gehaltenen Heimtieren und für Halter eines kommerziellen Bestands von Exemplaren einer invasiven Art gelten Übergangsbestimmungen. Demnach dürfen Heimtiere bis zum Ende ihrer natürlichen Lebensdauer behalten werden, sofern die Tiere bereits vor ihrer Aufnahme in die Unionsliste gehalten wurden und die Tiere unter Verschluss mit Verhinderung des Entkommens und einer Fortpflanzung gehalten werden.

    Zudem können die Managementmaßnahmen zur Populationskontrolle von bereits weit verbreiteten invasiven Arten sowohl tödliche, als auch nicht tödliche Maßnahmen umfassen. Werden Exemplare nach der Aufnahme in die Unionsliste aufgenommen, unter Verschluss gehalten und eine Vermehrung ausgeschlossen, kann das Landesamt für Umwelt in bestimmten Fällen und im Rahmen des Managements ebenfalls eine Haltung bis ans Lebensende genehmigen.

    Es besteht die Möglichkeit für bestimmte Zwecke und unter bestimmten Auflagen Ausnahmen zu den Beschränkungen gemäß Artikel 7 bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Solche Zwecke betreffen die Forschung, die Ex-situ-Erhaltung, die Erzielung von Fortschritten für die menschliche Gesundheit oder Gründe des zwingenden öffentlichen Interesses.

    Für Besitzer von zu nichtgewerblichen Zwecken gehaltenen Heimtieren und für Halter eines kommerziellen Bestands von Exemplaren einer invasiven Art gelten Übergangsbestimmungen. Demnach dürfen Heimtiere bis zum Ende ihrer natürlichen Lebensdauer behalten werden, sofern die Tiere bereits vor ihrer Aufnahme in die Unionsliste gehalten wurden und die Tiere unter Verschluss mit Verhinderung des Entkommens und einer Fortpflanzung gehalten werden.

    Zudem können die Managementmaßnahmen zur Populationskontrolle von bereits weit verbreiteten invasiven Arten sowohl tödliche, als auch nicht tödliche Maßnahmen umfassen. Werden Exemplare nach der Aufnahme in die Unionsliste aufgenommen, unter Verschluss gehalten und eine Vermehrung ausgeschlossen, kann das Landesamt für Umwelt in bestimmten Fällen und im Rahmen des Managements ebenfalls eine Haltung bis ans Lebensende genehmigen.