Naturschutz in Planungs- und Genehmigungsverfahren
Ziele und Schutzgegenstände des Naturschutzes ergeben sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) sowie der auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und Vorschriften. Sie sind bei Planungs- und Genehmigungsverfahren nach anderen Fachgesetzen zu beachten.
Unterschiedliche Prüfverfahren sind durchzuführen. Während bei der FFH-Verträglichkeits-Prüfung (Paragraph 34 BNatSchG) die Vereinbarkeit von Plänen und Projekten auf die Schutzgegenstände der nach europäischem Recht geschützten FFH- und Vogelschutzgebiete geprüft werden und Voraussetzungen für Ausnahmen definiert werden, wird bei der Umweltverträglichkeitsprüfung der Naturschutz als einer von mehreren Umweltbelangen geprüft und gewertet. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung wird in Brandenburg auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift vom 17. September 2019 durchgeführt. Tiere und Pflanzen können auch direkt artenschutzrechtlich geschützt sein. Die Vorgaben des besonderen Artenschutzes (Paragraph 44 BNatSchG) sind bei allen Handlungen zu beachten, die geeignet sind das Vorkommen wildlebender Arten zu töten oder zu stören. Der besondere Artenschutz ist auch in allen Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beachten.
Die in anderen Fachgesetzen vorgeschriebenen Planungs- und Genehmigungsverfahren stellen den Bezug zur Beachtung der naturschutzrechtlichen Vorschriften her. Zuständigkeitsregelungen definieren die Verantwortung der einzelnen Naturschutzbehörden. Sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, sind die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise zuständig für den Naturschutz in Planungs- und Genehmigungsverfahren. Spezielle Regelungen enthält die Naturschutzzuständigkeitsverordnung. Danach ist die Fachbehörde für Naturschutz, das Landesamt für Umwelt für alle Zulassungsverfahren die durch Bundes-, oberste Landesbehörden und Landesoberbehörden durchgeführt werden die zuständige Naturschutzbehörde einschließlich der artenschutzrechtlichen Entscheidungen.
Ziele und Schutzgegenstände des Naturschutzes ergeben sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) sowie der auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und Vorschriften. Sie sind bei Planungs- und Genehmigungsverfahren nach anderen Fachgesetzen zu beachten.
Unterschiedliche Prüfverfahren sind durchzuführen. Während bei der FFH-Verträglichkeits-Prüfung (Paragraph 34 BNatSchG) die Vereinbarkeit von Plänen und Projekten auf die Schutzgegenstände der nach europäischem Recht geschützten FFH- und Vogelschutzgebiete geprüft werden und Voraussetzungen für Ausnahmen definiert werden, wird bei der Umweltverträglichkeitsprüfung der Naturschutz als einer von mehreren Umweltbelangen geprüft und gewertet. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung wird in Brandenburg auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift vom 17. September 2019 durchgeführt. Tiere und Pflanzen können auch direkt artenschutzrechtlich geschützt sein. Die Vorgaben des besonderen Artenschutzes (Paragraph 44 BNatSchG) sind bei allen Handlungen zu beachten, die geeignet sind das Vorkommen wildlebender Arten zu töten oder zu stören. Der besondere Artenschutz ist auch in allen Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beachten.
Die in anderen Fachgesetzen vorgeschriebenen Planungs- und Genehmigungsverfahren stellen den Bezug zur Beachtung der naturschutzrechtlichen Vorschriften her. Zuständigkeitsregelungen definieren die Verantwortung der einzelnen Naturschutzbehörden. Sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, sind die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise zuständig für den Naturschutz in Planungs- und Genehmigungsverfahren. Spezielle Regelungen enthält die Naturschutzzuständigkeitsverordnung. Danach ist die Fachbehörde für Naturschutz, das Landesamt für Umwelt für alle Zulassungsverfahren die durch Bundes-, oberste Landesbehörden und Landesoberbehörden durchgeführt werden die zuständige Naturschutzbehörde einschließlich der artenschutzrechtlichen Entscheidungen.
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Ersatzzahlungen gemäß Paragraph 15 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 6 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
Einnahme Ersatzzahlung
Zum 1. September 2020 wurde dem Landesamt für Umwelt die Zuständigkeit für die Aufgabe Erhebung der Ersatzzahlungen übertragen. Organisatorisch wurde die Aufgabe im Landesamt der Abteilung Naturschutz und Brandenburger Naturlandschaften, Referat N4, zugewiesen.
Fortan ist für die Einzahlung einer Ersatzzahlung über die Funktions-E-Mail-Adresse: ez@lfu.brandenburg.de bitte ein Kassenzeichen einzuholen.
Ferner bitten wir darum bei der Anfrage eines Kassenzeichens auch den Genehmigungsbescheid als Anlage mit anzuführen. Darauffolgend wird Ihnen per E-Mail das zugewiesene Kassenzeichen sowie die Kontoverbindung mitgeteilt.
Kontakt
Abteilung Naturschutz und Brandenburger Naturlandschaften
Referat N4
Stichwort „Ersatzzahlung“Einnahme Ersatzzahlung
Zum 1. September 2020 wurde dem Landesamt für Umwelt die Zuständigkeit für die Aufgabe Erhebung der Ersatzzahlungen übertragen. Organisatorisch wurde die Aufgabe im Landesamt der Abteilung Naturschutz und Brandenburger Naturlandschaften, Referat N4, zugewiesen.
Fortan ist für die Einzahlung einer Ersatzzahlung über die Funktions-E-Mail-Adresse: ez@lfu.brandenburg.de bitte ein Kassenzeichen einzuholen.
Ferner bitten wir darum bei der Anfrage eines Kassenzeichens auch den Genehmigungsbescheid als Anlage mit anzuführen. Darauffolgend wird Ihnen per E-Mail das zugewiesene Kassenzeichen sowie die Kontoverbindung mitgeteilt.
Kontakt
Abteilung Naturschutz und Brandenburger Naturlandschaften
Referat N4
Stichwort „Ersatzzahlung“