Allgemeines zu Natur- und Landschaftsschutzgebieten

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Naturschutzgebiet (NSG)

Ein Naturschutzgebiet wird durch Verordnung ausgewiesen, wenn ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist. Es dient der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen und Lebensräumen wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen können Naturschutzgebiete ebenso festgesetzt werden wie aufgrund ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

 Für den besonderen Schutz der Gebiete werden bestimmte Handlungen eingeschränkt. So kann beispielsweise die Erholungsnutzung geregelt werden über ein Wegegebot oder es sind Maßgaben zur land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung erforderlich.

Naturschutzgebiete tragen vielfach auch zur Sicherung von Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) bei.

Landschaftsschutzgebiet (LSG)

Landschaftsschutzgebiete werden ebenfalls durch eine Verordnung ausgewiesen, wenn die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter geschützt werden sollen. Zu den Naturgütern zählen Wasser, Boden und Luft, aber auch Lebensstätten und Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Weitere Gründe für die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet können die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sein. Auch eine besondere kulturhistorische Bedeutung oder ihre Bedeutung für eine naturnahe Erholung sind Gründe für die Ausweisung eines Landesschutzgebietes (LSG).

In einem Landschaftsschutzgebiet werden alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern. Der Landschaftsraum wird beispielsweise vor Schädigung durch Baumaßnahmen oder Infrastrukturmaßnahmen geschützt. Die Landnutzung bleibt in der bisherigen Form in der Regel weiterhin möglich. Auch Bauleitplanung ist im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich möglich, darf aber nicht im Widerspruch zu den Regelungen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung stehen. Widersprechen geplante bauliche oder sonstige Nutzungen dem Schutzzweck des betroffenen Landschaftsschutzgebietes, kann der Verordnungsgeber jedoch in Ausnahmefällen den Darstellungen oder Festsetzungen eines Bauleitplans zustimmen.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen zur Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten ergeben sich aus Paragraph 23 und Paragraph 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und dem Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG).

 Die Verordnungen zu Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten werden im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht. Sie können über die Listen der Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete oder das Brandenburgische Vorschriftensystem (BRAVORS) des brandenburgischen Justizministeriums gefunden werden.

Einige Schutzgebiete stammen bereits aus der DDR-Zeit und wurden durch Paragraph 42 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes in geltendes Recht übergeleitet.

Naturschutzgebiet (NSG)

Ein Naturschutzgebiet wird durch Verordnung ausgewiesen, wenn ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist. Es dient der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen und Lebensräumen wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen können Naturschutzgebiete ebenso festgesetzt werden wie aufgrund ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

 Für den besonderen Schutz der Gebiete werden bestimmte Handlungen eingeschränkt. So kann beispielsweise die Erholungsnutzung geregelt werden über ein Wegegebot oder es sind Maßgaben zur land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung erforderlich.

Naturschutzgebiete tragen vielfach auch zur Sicherung von Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) bei.

Landschaftsschutzgebiet (LSG)

Landschaftsschutzgebiete werden ebenfalls durch eine Verordnung ausgewiesen, wenn die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter geschützt werden sollen. Zu den Naturgütern zählen Wasser, Boden und Luft, aber auch Lebensstätten und Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Weitere Gründe für die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet können die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sein. Auch eine besondere kulturhistorische Bedeutung oder ihre Bedeutung für eine naturnahe Erholung sind Gründe für die Ausweisung eines Landesschutzgebietes (LSG).

In einem Landschaftsschutzgebiet werden alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern. Der Landschaftsraum wird beispielsweise vor Schädigung durch Baumaßnahmen oder Infrastrukturmaßnahmen geschützt. Die Landnutzung bleibt in der bisherigen Form in der Regel weiterhin möglich. Auch Bauleitplanung ist im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich möglich, darf aber nicht im Widerspruch zu den Regelungen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung stehen. Widersprechen geplante bauliche oder sonstige Nutzungen dem Schutzzweck des betroffenen Landschaftsschutzgebietes, kann der Verordnungsgeber jedoch in Ausnahmefällen den Darstellungen oder Festsetzungen eines Bauleitplans zustimmen.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen zur Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten ergeben sich aus Paragraph 23 und Paragraph 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und dem Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG).

 Die Verordnungen zu Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten werden im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht. Sie können über die Listen der Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete oder das Brandenburgische Vorschriftensystem (BRAVORS) des brandenburgischen Justizministeriums gefunden werden.

Einige Schutzgebiete stammen bereits aus der DDR-Zeit und wurden durch Paragraph 42 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes in geltendes Recht übergeleitet.