Gewässerunterhaltung
Die Unterhaltung der Fließgewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Landesamtes für Umwelt (Gewässer 1. Ordnung des Landes) sowie der 25 Gewässerunterhaltungsverbände (Gewässer II. Ordnung des Landes) im Land Brandenburg. Die rechtlichen Grundlagen gibt das Wasserhaushaltsgesetz vor, weitere Regelungen trifft das Brandenburgische Wassergesetz. Die Gewässerunterhaltung ist rechtlich vom Gewässerausbau zu trennen.
Dabei muss sich die Gewässerunterhaltung an den Bewirtschaftungszielen der für alle europäischen Staaten geltenden Wasserrahmenrichtlinie ausrichten, sodass das Erreichen der Ziele nicht gefährdet ist. Demnach müssen alle Eingriffe im und am Gewässer so gering wie möglich gehalten werden und naturschonend erfolgen.
Die Gewässerunterhaltungspflichtigen müssen daher den vordergründigen Konflikt zwischen den zustandserhaltenden Maßnahmen und den notwendigen Veränderungen im Rahmen der Entwicklung der Fließgewässer zu artenreichen Lebensräumen lösen. Gleichzeitig müssen die Maßnahmen auch mit vertretbaren Vorbereitungsaufwand und Kosten umsetzbar sein.
Zentrales Planungs- und Abstimmungsinstrument ist der gesetzlich vorgeschriebene Gewässerunterhaltungsplan. In diesem Plan sollen alle Ziele der Gewässerunterhaltung eines Fließgewässers sowie die dafür notwendigen Maßnahmen beschrieben sein. Die Abstimmung erfolgt auf der Ebene der Landkreise mit Wasser- und Naturschutzbehörden sowie der Landwirtschafts-, Fischerei und Forstbehörde.
Bei der Planung der Gewässerunterhaltung sollen auch absehbare periodisch auftretende Niedrigwasserphasen wie auch sommerliche Starkniederschläge, die zu lokalen und regionalen Hochwasserereignissen führen können, berücksichtigt werden.
Die Unterhaltung der Fließgewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Landesamtes für Umwelt (Gewässer 1. Ordnung des Landes) sowie der 25 Gewässerunterhaltungsverbände (Gewässer II. Ordnung des Landes) im Land Brandenburg. Die rechtlichen Grundlagen gibt das Wasserhaushaltsgesetz vor, weitere Regelungen trifft das Brandenburgische Wassergesetz. Die Gewässerunterhaltung ist rechtlich vom Gewässerausbau zu trennen.
Dabei muss sich die Gewässerunterhaltung an den Bewirtschaftungszielen der für alle europäischen Staaten geltenden Wasserrahmenrichtlinie ausrichten, sodass das Erreichen der Ziele nicht gefährdet ist. Demnach müssen alle Eingriffe im und am Gewässer so gering wie möglich gehalten werden und naturschonend erfolgen.
Die Gewässerunterhaltungspflichtigen müssen daher den vordergründigen Konflikt zwischen den zustandserhaltenden Maßnahmen und den notwendigen Veränderungen im Rahmen der Entwicklung der Fließgewässer zu artenreichen Lebensräumen lösen. Gleichzeitig müssen die Maßnahmen auch mit vertretbaren Vorbereitungsaufwand und Kosten umsetzbar sein.
Zentrales Planungs- und Abstimmungsinstrument ist der gesetzlich vorgeschriebene Gewässerunterhaltungsplan. In diesem Plan sollen alle Ziele der Gewässerunterhaltung eines Fließgewässers sowie die dafür notwendigen Maßnahmen beschrieben sein. Die Abstimmung erfolgt auf der Ebene der Landkreise mit Wasser- und Naturschutzbehörden sowie der Landwirtschafts-, Fischerei und Forstbehörde.
Bei der Planung der Gewässerunterhaltung sollen auch absehbare periodisch auftretende Niedrigwasserphasen wie auch sommerliche Starkniederschläge, die zu lokalen und regionalen Hochwasserereignissen führen können, berücksichtigt werden.