Förderung von Maßnahmen zur Wassersicherstellung nach dem Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG)


Im Jahr 2025 besteht erneut die Möglichkeit, auf Grundlage des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (WasSiG) Fördermittel für Maßnahmen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit in der öffentlichen Wasserversorgung zu beantragen.
Gesetzlicher Hintergrund
Das Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG) dient der Vorbereitung auf Verteidigungs- und Katastrophenfälle. Es verpflichtet Wasserversorger zur Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen, um die Wasserversorgung auch bei großflächigem Stromausfall, Naturkatastrophen oder im Verteidigungsfall aufrechterhalten zu können.
Im Jahr 2025 besteht erneut die Möglichkeit, auf Grundlage des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (WasSiG) Fördermittel für Maßnahmen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit in der öffentlichen Wasserversorgung zu beantragen.
Gesetzlicher Hintergrund
Das Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG) dient der Vorbereitung auf Verteidigungs- und Katastrophenfälle. Es verpflichtet Wasserversorger zur Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen, um die Wasserversorgung auch bei großflächigem Stromausfall, Naturkatastrophen oder im Verteidigungsfall aufrechterhalten zu können.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind ausschließlich öffentliche oder öffentlich-rechtlich organisierte Wasserversorge, Kommunen, Zweckverbände oder Betreiber der öffentlichen Wasserversorgung.
Antragsberechtigt sind ausschließlich öffentliche oder öffentlich-rechtlich organisierte Wasserversorge, Kommunen, Zweckverbände oder Betreiber der öffentlichen Wasserversorgung.
Förderfähige Maßnahmen
Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die nachweislich zur Erhöhung der Versorgungssicherheit der öffentlichen Wasserversorgung beitragen. Die nachfolgend genannten Maßnahmen gelten als abschließend förderfähig:
- Netzersatzanlagen (NEA) zur Sicherstellung der Wasserversorgung im Falle eines Stromausfalls
- Verbundleitungen zur Redundanzbildung und überregionalen Versorgung
- zusätzlich notwendige Betriebskomponenten nach dem sogenannten n-1-Prinzip, insbesondere Ersatzpumpen oder redundante Steuerungssysteme
- mobile Versorgungseinrichtungen, wie zum Beispiel Transportbehälter, mobile Wasseraufbereitungs- oder Verteilanlagen
- Umbau oder Erweiterung von Anlagenteilen, um zum Beispiel eine Einspeisung durch Tankfahrzeuge oder mobile Aggregate zu ermöglichen
Eine Förderung von Maßnahmen zur Löschwasser- oder Betriebswasserversorgung – wie sie im Rundschreiben 55/2025 des brandenburgischen Städte- und Gemeindebunds vom 02.07.2025 aufgeführt sind – ist nur dann möglich, wenn eine direkte Synergie mit den oben genannten Maßnahmen zur Trinkwassernotversorgung besteht. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung.
Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die nachweislich zur Erhöhung der Versorgungssicherheit der öffentlichen Wasserversorgung beitragen. Die nachfolgend genannten Maßnahmen gelten als abschließend förderfähig:
- Netzersatzanlagen (NEA) zur Sicherstellung der Wasserversorgung im Falle eines Stromausfalls
- Verbundleitungen zur Redundanzbildung und überregionalen Versorgung
- zusätzlich notwendige Betriebskomponenten nach dem sogenannten n-1-Prinzip, insbesondere Ersatzpumpen oder redundante Steuerungssysteme
- mobile Versorgungseinrichtungen, wie zum Beispiel Transportbehälter, mobile Wasseraufbereitungs- oder Verteilanlagen
- Umbau oder Erweiterung von Anlagenteilen, um zum Beispiel eine Einspeisung durch Tankfahrzeuge oder mobile Aggregate zu ermöglichen
Eine Förderung von Maßnahmen zur Löschwasser- oder Betriebswasserversorgung – wie sie im Rundschreiben 55/2025 des brandenburgischen Städte- und Gemeindebunds vom 02.07.2025 aufgeführt sind – ist nur dann möglich, wenn eine direkte Synergie mit den oben genannten Maßnahmen zur Trinkwassernotversorgung besteht. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung.
Finanzierung
Die Förderung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage des Paragraph 11 Absatz 2 des Wassersicherstellungsgesetzes:
„Die Aufwendungen für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, zu denen eine Rechtsverordnung oder eine auf Grund der Rechtsverordnung ergangene Verfügung verpflichtet, werden dem Leistungspflichtigen ersetzt; im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 jedoch nur für die erstmalige Ausstattung und nur zur Hälfte.“
Das bedeutet konkret:
- Für die erstmalige Ausstattung mit Notstromaggregaten, Pumpen, mobilen Einrichtungen zur Wasserverteilung oder -aufbereitung übernimmt der Bund 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
- Die Auszahlung erfolgt über die zuständige Landesbehörde (Landesamt für Umwelt; Referat W22) im Auftrag des Bundes.
- Der Zuschuss gilt nur für verpflichtende Maßnahmen, wie sie in einer Rechtsverordnung oder behördlichen Verfügung nach dem Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG) benannt sind. Dieses erfolgt nach Beantragung durch Erlass des Landesamts für Umwelt, Referat W22 mit einem Verpflichtungsbescheid.
Da hier kein Ausschluss durch einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn besteht, können auch Ausgaben aus den Jahren 2023 und 2024 für abgeschlossene Maßnahmen gefördert werden.
Die Förderung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage des Paragraph 11 Absatz 2 des Wassersicherstellungsgesetzes:
„Die Aufwendungen für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, zu denen eine Rechtsverordnung oder eine auf Grund der Rechtsverordnung ergangene Verfügung verpflichtet, werden dem Leistungspflichtigen ersetzt; im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 jedoch nur für die erstmalige Ausstattung und nur zur Hälfte.“
Das bedeutet konkret:
- Für die erstmalige Ausstattung mit Notstromaggregaten, Pumpen, mobilen Einrichtungen zur Wasserverteilung oder -aufbereitung übernimmt der Bund 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
- Die Auszahlung erfolgt über die zuständige Landesbehörde (Landesamt für Umwelt; Referat W22) im Auftrag des Bundes.
- Der Zuschuss gilt nur für verpflichtende Maßnahmen, wie sie in einer Rechtsverordnung oder behördlichen Verfügung nach dem Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG) benannt sind. Dieses erfolgt nach Beantragung durch Erlass des Landesamts für Umwelt, Referat W22 mit einem Verpflichtungsbescheid.
Da hier kein Ausschluss durch einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn besteht, können auch Ausgaben aus den Jahren 2023 und 2024 für abgeschlossene Maßnahmen gefördert werden.
Antragstellung
Für die Antragstellung wenden sich die Aufgabenträger bitte per E-Mail an W22@lfu.brandenburg.de an das Landesamt für Umwelt und übersenden hierzu folgende Unterlagen:
- Anschreiben mit Verweis auf die Maßnahme
- Kurzerläuterung der Einzelmaßnahme
- konkretes Kostenangebot oder vorhandene Abrechnungsunterlagen
- Zeitraum der möglichen Lieferung/Bauabnahme
- kurze Erläuterung zur Einbindung in das Notfallkonzept des Verbandes (für Maßnahmen ab 2024)
- Bestätigung des Landkreises/der kreisfreien Stadt, dass der Maßnahme im Rahmen der Risikoanalyse zugestimmt wird (für Maßnahmen ab 2024).
Für die Antragstellung wenden sich die Aufgabenträger bitte per E-Mail an W22@lfu.brandenburg.de an das Landesamt für Umwelt und übersenden hierzu folgende Unterlagen:
- Anschreiben mit Verweis auf die Maßnahme
- Kurzerläuterung der Einzelmaßnahme
- konkretes Kostenangebot oder vorhandene Abrechnungsunterlagen
- Zeitraum der möglichen Lieferung/Bauabnahme
- kurze Erläuterung zur Einbindung in das Notfallkonzept des Verbandes (für Maßnahmen ab 2024)
- Bestätigung des Landkreises/der kreisfreien Stadt, dass der Maßnahme im Rahmen der Risikoanalyse zugestimmt wird (für Maßnahmen ab 2024).