Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Renaturierung des Unterlaufes der Jeetze“ im Landkreis Prignitz, Stadt Perleberg
- Erschienen amGemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Brandenburg (VwVfGBbg), § 73 Abs. 3, 4, und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) macht die Stadt Perleberg auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde folgendes bekannt:
I . Öffentliche Anhörung
Für das oben genannte Vorhaben wird auf Antrag des Wasser- und Bodenverbandes „Prignitz“ (Vorhabenträger) beim Landesamt für Umwelt, Referat W11 „Obere Wasserbehörde“ (Planfeststellungsbehörde), ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt.
II. Kurzbeschreibung des Vorhabens
Ziel des Vorhabens ist die Verbesserung des ökologischen Zustandes der Jeetze durch die Anbindung vorhandener Altarme an den Gewässerlauf. Gleichzeitig ist vorgesehen, eine Behelfsüberfahrt zur Überquerung der Jeetze durch einen Neubau zu ersetzen.
III. Auslegung der Planunterlagen
Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit
vom 11. Oktober bis einschließlich 10. November 2023
in der Rolandstadt Perleberg, Fachbereich Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt, Auslegungsraum (1.OG, Raum 2.10) im Verwaltungsgebäude, Karl-Liebknecht-Straße 33, 19348 Perleberg zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt.
Die Einsichtnahme ist zu folgenden Zeiten möglich:
Montag 07:30 – 11:30 Uhr, 13:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 07:30 – 11:30 Uhr, 13:00 – 17:30 Uhr
Mittwoch 07:30 – 11:30 Uhr, 13:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag 07:30 – 11:30 Uhr, 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag 07:30 – 12:00 Uhr
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in dem Flurstückverzeichnis die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse anonymisiert worden. Auf Verlangen kann dem jeweiligen Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines Personalausweises/ Reisepasses zu dem betreffenden Flurstück Auskunft erteilt werden. Bevollmächtigte haben zusätzlich eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.
Diese Bekanntmachung und die Planunterlagen sind auch im Internet unter www.lfu.brandenburg.de/info/owb einsehbar.
Die Planunterlagen werden am 1. Tag der Auslegung freigeschaltet.
IV. Hinweise
- Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 24. November 2023 (Ende der Einwendungsfrist; maßgeblich ist der Tag des Eingangs des Einwendungsschreibens, nicht das Datum des Poststempels) bei der Rolandstadt Perleberg, Sachbereich Organisation, Großer Markt, in 19348 Perleberg oder beim Landesamt für Umwelt, Referat W11, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan bei den in Satz 1 genannten Stellen abgebe
- Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
- Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang sowie Art und Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen. Die Einwendung ist mit dem Vor- und Zunamen des Einwenders zu unterzeichnen und mit einer lesbaren Anschrift und Angabe des Namens des Einwenders zu versehen.
- Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben) ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite – deutlich sichtbar – ein Unterzeichner als Vertreter mit Namen und Anschrift zu benennen. Der Vertreter hat durch Unterzeichnen sein Einverständnis zu bekunden. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
- Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz werden in einem Erörterungstermin verhandelt, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die fristgemäße Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Diese mündliche Verhandlung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Teilnahme am Erörterungstermin ist aber jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt.
- Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
- Über das Vorhaben einschließlich der gegenüber dem Vorhaben erhobenen Einwendungen und rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens im Planfeststellungsbeschluss entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Im Internet finden Sie diese Bekanntmachung auf folgender Seite: http://www.lfu.brandenburg.de/info/owb. Die Planunterlagen werden am 1. Tag der Auslegung freigeschaltet.
V. Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist.
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl.I/17, [Nr. 28])
Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist.
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 12], S.262, 264) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 8], S.4)