Errichtung und Betrieb eines Wasserstofflagers sowie einer Wasserstofferzeugungsanlage in 16515 Wensickendorf
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 4. März 2025
Die Firma Enertrag SE, Gut Dauerthal 3 in 17291 Dauerthal, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG), auf dem Grundstück in der Gemarkung Wensickendorf, Flur 1, Flurstück 156, 165, 166, 167, 168, 217, 228, 229 und 587 eine Anlage zur Lagerung und Erzeugung von Wasserstoff zu errichten und zu betreiben.
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb eines Wasserstoffspeichers mit den zugehörigen Nebenanlagen zur Wasserstoffproduktion. Die zugehörigen Nebenanlagen zur Wasserstoffproduktion sind die Elektrolyse und das Verdichtersystem, welche Wasserstoff durch Elektrolyse aus erneuerbaren Energien erzeugen.
Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 9.3.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 9.3.3 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Für das Vorhaben erfolgt aufgrund störfallrechtlicher Relevanz eine eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 Absatz 4 BImSchG.
Die Inbetriebnahme der Anlage ist im März 2026 vorgesehen.
Auslegung
Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden einen Monat vom 12. März 2025 bis einschließlich 11. April 2025 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter der Vorhaben-ID 021.00.00/23 zugänglich gemacht: https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-west.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere Angaben zu Schall, störfallrechtlichen Fragestellungen, Auswirkungen auf FFH- und SPA-Gebiete und eine naturschutzfachliche Eingriffs-/Ausgleichsplanung.
Einwendungen
Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 12. März 2025 bis einschließlich 25. April 2025 gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 BImSchG nur von Personen, deren Belange berührt sind, und Vereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (betroffene Öffentlichkeit) erhoben werden.
Die Einwendungen können unter Angabe der Vorhaben-ID 021.00.00/23 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle West, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter: https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.
Hinweise
Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.
Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Ein Erörterungstermin ist für das Verfahren nach § 19 Absatz 4 BImSchG gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Nach § 7 Absatz 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.
Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien:
Die Prüfung in der ersten Stufe der standortbezogenen Vorprüfung ergab, dass bei dem Vorhaben keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen, somit besteht keine UVP-Pflicht.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle West