Wesentliche Änderung eines Zementwerkes in 15562 Rüdersdorf bei Berlin

- Erschienen am 06.08.2025 - Presemitteilung Ost-G11424

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 5. August 2025

Die Firma Cemex Zement GmbH, Frankfurter Chaussee in 15562 Rüdersdorf bei Berlin, beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück in 15562 Rüdersdorf bei Berlin, Frankfurter Chaussee in der Gemarkung Herzfelde, Flur 1, Flurstück 1269 ein Zementwerk wesentlich zu ändern (Az.: G11424).

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb einer Vertikalmühle, insbesondere für die Mahlung von Hüttensanden, Konverterschlacken, Zement und Vorzement mit einer Kapazität von insgesamt 500.000 Tonnen je Jahr. Mit dem Vorhaben ist die Errichtung einer LKW-Entladestation, einer Transporteinrichtung und eines Heizgaserzeugers verbunden. Es ist die Lagerung von Material in der vorhandenen Gipslagerhalle geplant.

Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummern 2.3.1 GE in Verbindung mit den Nummern 8.10.2.1 GE, 8.11.1.1 GE, 8.11.2.3 GE, 8.12.1.1 GE, 2.2 V, 8.12.2 V, 1.9 V und 9.11.1 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 2.2.1 X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Die Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist im Dezember 2027 vorgesehen.

Auslegung

Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden einen Monat vom 13. August 2025 bis einschließlich 12. September 2025 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter der Vorhaben-ID G11424 zugänglich gemacht: https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere die Anlagen- und Betriebsbeschreibung, die Prognosen zu Geräusch- und Luftschadstoffimmissionen, die Schornsteinhöhenberechnung, den Bericht zur Prüfung auf die Erforderlichkeit der Ergänzung des Ausgangszustandsberichts, ein standortbezogenes Brandschutzkonzept, die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung sowie Angaben zur Umweltverträglichkeit.

Einwendungen

Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 13. August 2025 bis einschließlich 13. Oktober 2025 unter Angabe der Vorhaben-ID G11424 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter: https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.

Onlinekonsultation

Gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 BImSchG wird der Erörterungstermin in Form einer Onlinekonsultation erfolgen.

Soweit gegenüber dem Vorhaben form- und fristgerecht Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob eine Onlinekonsultation durchgeführt wird. Findet aufgrund dieser Entscheidung keine Onlinekonsultation statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht. Gehen keine form- und fristgerechten Einwendungen ein, entfällt die Onlinekonsultation.

Für die Onlinekonsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen ab dem 3. November 2025 über die Internetseite https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost elektronisch zugänglich gemacht.

Die Onlinekonsultation dient dazu, die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zu behandeln. Die Einwendungsbehandlung erfolgt, wenn und soweit die Einwendungen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können. Dazu wird denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde und dem Antragsteller schriftlich zu erläutern.

Zu behandelnde Informationen sind die zu erörternden Sachverhalte: hier die Einwendungen, die Erwiderungen des Antragstellers sowie die Stellungnahmen von Behörden auf die Einwendungen, die in einem Dokument zusammengestellt werden.

Den zur Teilnahme an der Onlinekonsultation Berechtigten wird Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit vom 3. November 2025 bis einschließlich 24. November 2025 schriftlich gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam oder elektronisch per E-Mail unter t13@lfu.brandenburg.de zu dem sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Sachverhalt zu äußern.

Hinweise

Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.

Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Eine gesonderte Einladung zur Onlinekonsultation erfolgt nicht.

Mit der Möglichkeit zur erneuten Äußerung im Rahmen der Onlinekonsultation wird keine neue, zusätzliche Einwendungsmöglichkeit eröffnet. Die Teilnahme an der Onlinekonsultation ist nicht verpflichtend. Es kann auch ohne die Mitwirkung eines zur Teilnahme Berechtigten entschieden werden.

Unabhängig von einer Teilnahme an der Onlinekonsultation wird die Genehmigungsbehörde die in den Einwendungsschreiben vorgebrachten Einwendungen prüfen und darüber entscheiden.

Beiträge im Rahmen der Onlinekonsultation werden dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Weitergabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Mit dem Abschluss der Onlinekonsultation ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren beendet.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien:

Die Erweiterung der Anlage hat keine zusätzliche erhebliche Belastung durch Geräusche und Luftschadstoffe zur Folge. Es ist keine zusätzliche Benutzung eines Gewässers vorgesehen. Umliegende Gewässer, Biotope und Schutzgebiete werden durch die zusätzlichen Emissionen nicht unzulässig beeinträchtigt. Für die Erweiterung der Anlage werden zusätzliche Flächen auf dem Anlagengelände neu versiegelt. Hochwertige Lebensräume für Tiere und Pflanzen gehen durch die Versiegelung nicht verloren. Die neu zu errichtenden Anlagenbestandteile fügen sich in das Bild der Gesamtanlage ein und führen nicht zu einer zusätzlichen Überprägung des Landschaftsbildes.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)

 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle Ost