Wesentliche Änderung einer Kompostierungsanlage in 16356 Ahrensfelde
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 15. April 2025
Die Firma RETERRA Service GmbH, Sophienwald 1 in 50374 Erftstadt beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück in 16356 Ahrensfelde, Am Walde 4 in der Gemarkung Mehrow, Flur 6, Flurstücke 12/1, 13/2, 14/1, 14/4, 15/2, 16/2, 45 und 47 eine Kompostierungsanlage wesentlich zu ändern (Az.: G00324).
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Erhöhung der Durchsatzkapazität der Kompostierungsanlage von maximal 480 Tonnen je Tag auf maximal 600 Tonnen je Tag, das heißt von 75.000 Tonnen je Jahr auf 105.000 Tonnen je Jahr. Antragsgegenstand ist ebenso die Erhöhung der Durchsatzkapazität der Tunnelkompostierung von 300 Tonnen je Tag auf 400 Tonnen je Tag sowie die Erhöhung der Durchsatzkapazität der anaeroben Behandlung durch Vergärung von 75 Tonnen je Tag auf 150 Tonnen je Tag. Die Gesamtlagerkapazität für Bioabfall in der Annahmehalle erhöht sich von maximal 2.100 Tonnen auf maximal 2.500 Tonnen und die des geschlossenen Kompost-/Siebüberlauflagers von maximal 1.700 Tonnen auf maximal 2.580 Tonnen. Die Gaslagermenge im Biogasspeicher wird von 6,37 Tonnen auf 6,97 Tonnen erhöht. Zudem werden die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Biomethanaufbereitung mit einer Verarbeitungskapazität von 5,5 Millionen Normkubikmetern je Jahr Rohgas sowie einer Anlage zur Kohlendioxidaufbereitung inklusive Verflüssigung und Lagerung beantragt.
Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.5.1 GE in Verbindung mit den Nummern 1.2.2.2 V, 1.16 V, 8.6.2.1 GE, 8.12.2 V und 9.1.1.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 8.4.1.1 A in Verbindung mit den Nummern 1.2.2.2 S, 1.11.2.1 A und 9.1.1.3 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Die Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist im vierten Quartal 2025 vorgesehen.
Auslegung
Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden einen Monat vom 23. April 2025 bis einschließlich 22. Mai 2025 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere die Anlagen- und Betriebsbeschreibung, die Prognosen zu Geräusch-, Geruchs- und Stickstoffimmissionen, die Schornsteinhöhenberechnung, den Bericht zur Prüfung auf die Erforderlichkeit der Ergänzung des Ausgangszustandsberichts, die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung sowie Angaben zur Umweltverträglichkeit.
Einwendungen
Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 23. April 2025 bis einschließlich 23. Juni 2025 unter Angabe der Vorhaben-ID G00324 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Postfach 60 10 61 in 14410 erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter: https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.
Erörterungstermin
Soweit gegenüber dem Vorhaben form- und fristgerecht Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet aufgrund dieser Entscheidung kein Erörterungstermin statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht. Gehen keine form- und fristgerechten Einwendungen ein, entfällt der Erörterungstermin.
Der Erörterungstermin ist vorgesehen für den 29. Juli 2025 um 10 Uhr im Schlossgut Altlandsberg, Otto-von-Schwerin-Saal, Krummenseestraße 1 in 15345 Altlandsberg. Dieser Termin dient dazu, die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Dazu wird denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde und dem Antragsteller zu erläutern. Kann die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden, wird der Erörterungstermin an den folgenden Werktagen fortgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
Hinweise
Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.
Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Eine gesonderte Einladung zum Erörterungstermin erfolgt nicht. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.
Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien:
Die Änderung der Anlage hat keine zusätzliche erhebliche Belastung durch Geräusche und Gerüche zur Folge. Es erfolgt eine geringfügige Erhöhung der Ammoniakemissionen. Umliegende Gewässer und Biotope werden durch die zusätzlichen Emissionen nicht beeinträchtigt. Für die Biomethan- und Kohlenstoffdioxidaufbereitung werden zusätzliche Flächen auf dem Anlagengelände neu versiegelt. Hochwertige Lebensräume für Tiere und Pflanzen gehen durch die Versiegelung nicht verloren. Die neu zu errichtenden Anlagenbestandteile fügen sich in das Bild der Gesamtanlage ein und führen nicht zu einer zusätzlichen Überprägung des Landschaftsbildes sowie zu einer Beeinträchtigung des angrenzenden Landschaftsschutzgebiets „Südostniederbarnimer Weiherketten“.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Ost