Genehmigung zum Vorhaben Repowering durch Errichtung und Betrieb von drei Windkraftanlagen in 04910 Elsterwerda

- Erschienen am 21.05.2025 - Presemitteilung Süd-G04523

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 20. Mai 2025


Der Firma UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG, Dr.-Eberle-Platz 1 in 01662 Meißen, wurde die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken in der Gemarkung Elsterwerda, Flur 26, Flurstücke 243, 247, 255, 256 und 297 drei Windkraftanlagen (WKA) zu errichten und zu betreiben (Repowering).

Es handelt sich um drei WKA des Typs Siemens SG170-7.0. Hierfür sind drei Bestands-WKA des Typs Vestas V90-2.0 MW Optispeed stillzulegen und zurückzubauen.

Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:

„I. Entscheidung

Der Firma UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG (im Folgenden: Antragstellerin), Dr.-Eberle-Platz 1, 01662 Meißen wird die

Genehmigung

erteilt, drei Windkraftanlagen (WKA) durch vollständigen Austausch zu modernisieren (Repowering). Die drei neuen WKA vom Typ Siemens SG170-7.0 (Tabelle 1) sind auf den Grundstücken in

04910 Elsterwerda,
Gemarkung Elsterwerda,
Flur 26,
Flurstücke 243, 247, 255, 256, 297

in dem unter Ziffer II und III dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter Ziffer IV genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und nach Stilllegung der drei Bestands-WKA vom Typ Vestas V90-2.0 MW Optispeed (Tabelle 2) gemäß Nebenbestimmung IV.2.1 zu betreiben.

2. Die Genehmigung schließt andere, diese Anlagen betreffende behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 13 BImSchG mit ein. Dabei handelt es sich um

  • die Baugenehmigung nach § 72 Absatz 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) mit der Zulassung von Abweichungen gemäß § 67 Absatz 1 BbgBO (Reduzierung der Abstandsflächen der WKA auf die Tiefe der kreisförmigen vom Rotor überstrichenen Fläche von RA = 85,11 m),
  • die wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 87 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) zur Errichtung von drei Grabenverrohrungen einschließlich Überfahrten (zwei für Gewässer Nr. 1.25.1.6.4-Bigraben 6.4, eine für Gewässer Nr. 1.25.1.6.2-Bigraben 6.2),
  • die naturschutzrechtliche Eingriffszulassung gemäß § 17 Absatz 1 i. V. m. § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
  • die Zustimmung vom Anbauverbot (E-01/2024) gemäß § 24 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) der Löschwasserentnahmestelle einschließlich der Erteilung der Sondernutzung (SO-03/2004) nach § 18 i. V. m. § 22 BbgStrG für die Zufahrt zur Löschwasserentnahmestelle in der Gemarkung Elsterwerda, Flur 26, Flurstück 265,
  • die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis (SO-04/2025) nach § 18 BbgStrG i. V. m. §§ 22 BbgStrG für
  • die Errichtung und die Benutzung einer neuen Zufahrt in der Gemarkung Elsterwerda, Flur 26, Flurstück 229 von der K 6206, Abschnitt 005 bei Straßen-km 2,770 bis 2,685 zur WEA 3,
  • die Benutzung der bestehenden Zufahrt in der Gemarkung Elsterwerda, Flur 26, Flurstück 257 von der K 6206, Abschnitt 005 bei Straßen-km ca. 2,655 bis 2,670 zur WEA 4, jeweils links in Stationierungsrichtung,
  • die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (BbgDSchG) zum Bauen in Vermutungsbereichen im Umfeld bekannter Bodendenkmale.

3. Die Zustimmung gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) wird erteilt.

4. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Die Festsetzung der für diese Genehmigung zu erhebenden Kosten und Verwaltungsgebühren erfolgt durch gesonderten Bescheid.

VIII. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam (Postfach 60 10 61, 14410 Potsdam; Telefax: 033201 442-662) erhoben werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG haben Widerspruch und Klage eines Dritten gegen die Zulassung von Windkraftanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung.
Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Des Weiteren gilt gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung der Windkraftanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden kann.“

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

Auslegung

Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 22. Mai 2025 bis einschließlich 4. Juni 2025 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-sued zugänglich gemacht.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)

Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Süd

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Ident-Nr
Süd-G04523
Datum
21.05.2025
Rubrik
Genehmigungsverfahrensstelle Süd
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