Genehmigung zum Vorhaben Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen in 15868 Lieberose/Oberspreewald OT Trebitz
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 22. April 2025
Der Firma eno energy GmbH, Turnerweg 8 in 01097 Dresden, wurde die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken in 15868 Lieberose/Oberspreewald OT Trebitz, Gemarkung Trebitz, Flur 1, Flurstück 3 und Flur 2, Flurstück 1 zwei Windkraftanlagen (WKA) zu errichten und zu betreiben.
Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:
„I. Entscheidung
1. Der Firma eno energy GmbH (im Folgenden: Antragstellerin), Turnerweg 8, 01097 Dresden wird die Genehmigung erteilt, zwei WKA mit den Bezeichnungen TN3-02 und TN3-03 auf den Grundstücken in 15868 Lieberose/Oberspreewald OT Trebitz, Gemarkung Trebitz, Flur 1, Flurstück 3, Flur 2, Flurstück 1 im unter Ziffer II und III beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter Ziffer IV genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.
2. Die Genehmigung schließt andere, diese Anlagen betreffende behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 13 BImSchG mit ein. Dabei handelt es sich um:
- die Baugenehmigung nach § 72 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit Zulassung von Abweichungen gemäß § 67 BbgBO (Reduzierung der Abstandsfläche der WKA mit den Bezeichnungen TN3-02 und TN3-03 auf die Tiefe der jeweiligen Radien der kreisförmigen vom Rotor überstrichenen Fläche auf einen Radius von Ra = 80,15 m),
- die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Absatz 1 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) auf einer Fläche von insgesamt 17 331 m² und
- die naturschutzrechtliche Eingriffszulassung gemäß § 17 Absatz 1 i. V. m. § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
3. Die Zustimmung gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) wird erteilt.
4. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
VIII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam (Postfach 60 10 61, 14410 Potsdam; Telefax: 033201 442-662) erhoben werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG haben Widerspruch und Klage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden kann.“
Das Vorhaben unterlag einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.
In der Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen entschieden worden.
Auslegung
Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 24. April 2025 bis einschließlich 7. Mai 2025 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/ unter der Vorhaben-ID Süd-G03823 zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid den Einwendern und auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Süd, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam schriftlich oder elektronisch per E-Mail (t12@lfu.brandenburg.de) angefordert werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam (Postfach 60 10 61, 14410 Potsdam; Telefax: 033201 442-662) erhoben werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windkraftanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung der Windkraftanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Süd