Genehmigung zum Vorhaben Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage in 16356 Ahrensfelde
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 24. Juni 2025
Der Firma Prokon Regenerative Energien eG, Kirchhoffstraße 3 in 25524 Itzehoe, wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück in 16356 Ahrensfelde in der Gemarkung Blumberg, Flur 8, Flurstück 19 eine Windkraftanlage zu errichten und zu betreiben (Az.: G05919-W).
Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:
„Entscheidung
- Der Firma PROKON Regerative Energien eG (im Folgenden: Antragstellerin), Kirchhoffstraße 3 in 25524 Itzehoe wird die
Genehmigung Nr. 20.59.W0/19/1.6.2V/T13
nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, eine Windkraftanlage (WKA) am Standort 16356 Ahrensfelde,
Gemarkung: Blumberg
Flur: 8
Flurstück: 19
in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Berücksichtigung der unter IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen (NB) zu errichten und zu betreiben.
- Das Verfahren hinsichtlich der in der ursprünglichen Fassung des Genehmigungsantrags beantragten WEA 10 auf dem Grundstück in 16356 Ahrensfelde
Gemarkung: Blumberg
Flur: 8
Flurstück: 33
wird eingestellt.
- Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG folgende Entscheidungen:
- die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) für die WEA 05 mit der Zulassung der beantragten Abweichung (Reduzierung der Abstandsflächentiefe von 147,30 m auf 75,11 m) gemäß § 67 Abs. 1 BbgBO von der Vorschrift des § 6 Abs. 9 BbgBO. Die Baugenehmigung umfasst auch die Errichtung einer Löschwasserzisterne mit einem Volumen von 100 m³ auf dem Grundstück in 16356 Ahrensfelde, Gemarkung Blumberg, Flur 8, Flurstück 33.
- die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 71 Abs. 1 BbgBO.
- die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG).
- die Zustimmung (Anzeigenbestätigung) für einen Erdaufschluss zur Baugrundverbesserung (Rüttelstopfsäulen) gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 56 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG).
VIII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Bescheid Nr. 20.059.00/19/1.6.2V/T13 des Landesamtes für Umwelt vom 9. März 2022 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Berlin erhoben werden.
Hinweis zum Rechtsbehelf eines Dritten
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung der Windkraftanlagen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Zulassung der Windkraftanlagen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.“
Das Vorhaben unterlag den Bestimmungen nach § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.
In der Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen entschieden worden.
Auslegung
Die Entscheidung wird in der Zeit vom 26. Juni 2025 bis einschließlich 9. Juli 2025 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid den Einwendern und auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Berlin erhoben werden.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung der Windkraftanlage hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Zulassung der Windkraftanlage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Service