Genehmigung zum Vorhaben Errichtung und Betrieb von fünf Windkraftanlagen in 15518 Briesen (Mark)
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 24. Juni 2025
Der Firma GBB Windpark Madlitz GmbH & Co. KG, Schlossstraße 32 in 15518 Briesen (Mark), wurde die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken in 15518 Briesen (Mark) in der Gemarkung Alt Madlitz, Flur 2, Flurstücke 18, 52, 53 und 207 sowie Flur 4, Flurstücke 266, 325 und 327 fünf Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben (Az.: G11918-W).
Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:
„Entscheidung
- Der Firma GBB Windpark Madlitz GmbH & Co. KG, Schlossstraße 32 in 15518 Briesen (Mark) (im Folgenden Antragstellerin) wird die
Genehmigung
nach § 4 BImSchG erteilt, fünf Windkraftanlagen (WKA) auf den Grundstücken in 15518 Briesen (Mark)
Bezeichnung Gemarkung Flur Flurstück
WKA 01 Alt Madlitz 2 18
WKA 02 Alt Madlitz 4 325 und 327
WKA 03 Alt Madlitz 2 207
WKA 04 Alt Madlitz 4 266
WKA 05 Alt Madlitz 2 52 und 53
in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Berücksichtigung der unter Ziffer IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.
- Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG folgende Entscheidungen:
- die Baugenehmigung (AZ: 02182-23-21) nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) für die fünf WKA mit Zulassung einer Abweichung gemäß § 67 BbgBO i. V. m § 6 Abs. 5 BbgBO (Reduzierung der Abstandsflächen von 148,26 m auf 75,11 m). Die Baugenehmigung umfasst auch die Errichtung von zwei Löschwasserzisternen mit jeweils 75 m³ Fassungsvermögen auf den Grundstücken in der Gemarkung Alt Madlitz, Flur 2, Flurstücke 11, 71
- die Genehmigung zur Waldumwandlung nach § 8 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG)
VIII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Bescheid Nr. 30.119.00/18/1.6.2V/T13 vom 29. Januar 2020 des Landesamtes für Umwelt in Gestalt dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin erhoben werden.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung der Windkraftanlagen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Zulassung der Windkraftanlagen nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.“
Das Vorhaben unterlag einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.
Auslegung
Die Entscheidung wird in der Zeit vom 26. Juni 2025 bis einschließlich 9. Juli 2025 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/ zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin erhoben werden.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung der Windkraftanlage hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Zulassung der Windkraftanlage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Service