Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben „Deichbau LK Uckermark, Teilobjekt 15, Schlosswiesenpolder, Baulos 66, Deich-km 0,000 bis 2,044“ im Landkreis Uckermark

- Erschienen am 25.07.2024 - Presemitteilung OWB/071/18/PF

Bekanntmachung der Gemeinden Schwedt/Oder und Pinnow, Gemeinde Lunow-Stolzenhagen und Gemeinde Casekow
vom 26. Juli 2024


Zur Auslegung des Plans im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäß
§ 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 18 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Das Landesamt für Umwelt, Referat W21 „Hochwasserschutz, Investiver Wasserbau“ hat beim Landesamt für Umwelt, Referat W11/ Obere Wasserbehörde (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) für das Vorhaben „Deichbau LK Uckermark, Teilobjekt 15, Schlosswiesenpolder, Baulos 66, Deich-km 0,000 bis 2,044“ gemäß § 68 Abs. 1 WHG einen Antrag auf Planfeststellung gestellt.

Das Vorhaben umfasst den Bereich im Schlosswiesenpolder unmittelbar oberhalb des Ortskernes der Stadt Schwedt/Oder. Im Rahmen der Deichbauarbeiten sind u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen:

- DIN-gerechte Ertüchtigung des Deiches auf HW200 +0,80 Meter Freibord
- Anlage eines durchgehenden Deichverteidigungsweges
- Landseitige Verbreiterung Deiches im Bereich der Kleingartenanlage von km
  0+000 bis 0+160 um 4,5 Meter

Das Vorhaben einschließlich der naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen erstreckt sich über die Gemarkung Schwedt, Flur 065 und 056, Gemarkung Schöneberg, Flur 005, Gemarkung Stolzenhagen bei Oderberg, Flur 003, Gemarkung Pinnow (OW), Flur 002 und Gemarkung Luckow-Petershagen, Flur 003.

Für das Vorhaben war im Ergebnis der gemäß § 5 UVPG i.V.m. der Nummer 13.13 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführten Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Hierbei handelt es sich um eine erneute Auslegung gemäß § 73 Absatz 8 VwVfG, § 22 UVPG. Der Antrag auf Planfeststellung wurde im September 2014 gestellt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung zu dem Planfeststellungsantrag erfolgte vom 28.07.2015 bis 27.08.20215 in der Gemeinde Schwedt/Oder und vom 28.09.2015 bis zum 27.10.2015 in der Gemeinde Angermünde. Im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ergab sich der Bedarf, die naturschutzfachlichen Kartierungen zu aktualisieren. Diese Neukartierungen erfolgten 2020. Die Ergebnisse der Neukartierung aus dem Jahr 2020 sowie aus dem Wasserrahmenrichtlinie-Fachbeitrag (2018) sind in den Planunterlagen ergänzt worden. Die technische Planung ist unverändert geblieben.

Auslegung

Die Auslegung erfolgt in elektronischer Form (§ 73 Abs. 2 i.V.m. § 27 b Abs. 1 Satz 1 VwVfG).

Der Zulassungsantrag mit dem Plan für das Vorhaben, dem Umweltbericht mit den Untersuchungen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit sowie den weiteren entscheidungserheblichen Unterlagen kann vom 06. August 2024 bis 05. September 2024 unter folgender Adresse eingesehen werden:

www.uvp-verbund.de

In dem vorstehend genannten Zeitraum ist auch eine Einsichtnahme bei der Gemeinde Schwedt/Oder möglich:

Stadtverwaltung Stadt Schwedt/Oder, Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5 in 16303 Schwedt/Oder

Dienstag        09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag   09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 15:00 Uhr
Freitag            09:00 – 12:00 Uhr

Der ausgelegte Zulassungsantrag umfasst folgende Unterlagen:

Technische Planung

  • Erläuterungsbericht
  • Übersichtsplan 
  • Lagepläne 
  • Längsschnitte
  • Regelprofile
  • Bautechnische und hydraulische Nachweise
  • Geotechnischer Befundbericht – Auszug aus dem Baugrundgutachten

Naturschutzfachliche Planung

  • Landschaftspflegerischer Begleitplan (Erläuterungsbericht, Bestands- und Konfliktpläne, Maßnahmenpläne)
  • Artenschutzfachbeitrag
  • FFH-Verträglichkeitsuntersuchung

Wasserrahmenrichtlinie-Fachbeitrag

UVP-Bericht

Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in dem Flurstücksverzeichnis die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse anonymisiert worden. Auf Verlangen kann dem jeweiligen Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines Personalausweises/ Reisepasses zu dem betreffenden Flurstück Auskunft erteilt werden. Bevollmächtigte haben zusätzlich eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.

Der Vorhabenträger hat am 22.05.2024 zudem einen Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 17 WHG für folgende Maßnahmen gestellt: FCS 1 (Anlage eines Zauneidechsenhabitates), M8 (Entbuschung eines Trockenrasens südlich von Gellmersdorf) und M9 (Entbuschung eines Trockenrasens bei Pinnow) Auch dieser Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns wird zusammen mit dem geänderten Planfeststellungsantrag ausgelegt.


Einwendungen

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 05. Oktober 2024 bei der Stadtverwaltung Schwedt/Oder,
Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5 in 16303 Schwedt/Oder oder beim Landesamt für Umwelt, Referat W11 „Obere Wasserbehörde“, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke Einwendungen gegen die Planänderung schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan bei den in Satz 1 genannten Stellen abgeben. Da die technische Planung keiner Änderung unterliegt, können insoweit keine Einwendungen mehr erhoben werden. Sie wird lediglich zur besseren Nachvollziehbarkeit nochmals ausgelegt.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen nach
§ 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.


Hinweise

1. Maßgeblich für die Einhaltung der Einwendungsfrist ist der Tag des Eingangs des Einwendungsschreibens. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.

Einfache E-Mails erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. Das Landesamt für Umwelt, Obere Wasserbehörde sowie die Stadtverwaltung Schwedt/Oder verfügen nicht über einen Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente.

Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang sowie Art und Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen. Die Einwendung ist mit dem Vor- und Zunamen des Einwenders zu unterzeichnen und mit einer lesbaren Anschrift und Angabe des Namens des Einwenders zu versehen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben) ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite – deutlich sichtbar – ein Unterzeichner als Vertreter mit Namen und Anschrift zu benennen. Der Vertreter hat durch Unterzeichnen sein Einverständnis zu bekunden. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Die Einwendungen werden dem Vorhabensträger und ggf. in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Fachbehörden bzw. Fachreferaten des Landesamtes für Umwelt bekannt gegeben. Auf Verlangen eines Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Diese ortsübliche Bekanntmachung dient zugleich der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen von der Auslegung des Plans.

2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG werden grundsätzlich in einem Erörterungstermin verhandelt.

Der Erörterungstermin kann nach § 27 c VwVfG ersetzt werden durch:
a) Eine Online-Konsultation
b) Eine Video- oder Telefonkonferenz – unter der Voraussetzung der Einwilligung
    der zur Teilnahme Berechtigten.

Ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird, oder dieser durch eine Online-Konsultation bzw. ggf. eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt wird, entscheidet die Planfeststellungsbehörde nach Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefrist.

Diejenigen, die fristgemäß Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Diese mündliche Verhandlung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Teilnahme am Erörterungstermin ist aber jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt.

Falls der Erörterungstermin durch eine Online-Konsultation oder eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt wird, sind die vorstehenden Ausführungen zum Erörterungstermin auf diese Verfahrensschritte sinngemäß anzuwenden.

3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

4. Über das Vorhaben einschließlich der gegenüber dem Vorhaben erhobenen Einwendungen und rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landesamt für Umwelt, Referat W11 Obere Wasserbehörde (als Planfeststellungsbehörde) im Planfeststellungsbeschluss gemäß § 74 VwVfG entschieden. Gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG werden durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich.

Die Zustellung der Entscheidung (Planfestsstellungsbeschluss) an die Einwender und Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

5. Der Vorhabenträger hat die Möglichkeit, weitere Zulassungen eines vorzeitigen Beginns nach § 69 Abs. 2 i.V.m. § 17 WHG zu beantragen.

6. Die Nr. 1 bis 4 gelten auch für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen nach
§ 18 UVPG. Diese Bekanntmachung dient zugleich der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 19 UVPG.

Im Internet finden Sie diese Bekanntmachung auf folgender Seite: https://www.schwedt.eu/de/31973


Hinweise zu Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Referat W11, Landesamt für Umwelt Brandenburg Postfach 60 10 61, 14410 Potsdam; w11@lfu.brandenburg.de) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der ggf. gegebenen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros sowie betroffenen Behörden und weiteren behördeninternen Stellen zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link: https://lfu.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/datenschutzhinweise-lfu.pdf .


Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist

Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I, Nr. 20), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 05. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 9], S. 14) geändert worden ist

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 08. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist.

Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG)
vom 10. Juli 2002 (GVBl.I/02, S.62) das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 09. Februar 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 6], S. 22) geändert worden ist.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I, S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 07. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 08. Mai 2018 (GVBl. I/18, [Nr. 8] S. 4) geändert worden ist.