Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage in 16727 Oberkrämer OT Vehlefanz

- Erschienen am 26.02.2025 - Presemitteilung West-049/23

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 25. Februar 2025

Die Firma Biogas-Produktion Vehlefanz GmbH, An den Eichen 1 in 16515 Oranienburg, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück Im Gewerbepark 5, 16727 Oberkrämer OT Vehlefanz in der Gemarkung Vehlefanz, Flur 6, Flurstücke 41, 239, 240, 241, 319, 366, 369 eine Biogasanlage zu errichten und zu betreiben.

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Erweiterung und den Betrieb der vorhandenen Biogasanlage mit den Anlagenteilen: - Fahrsilo mit Silagesickersaftbehälter (Bestand) - Wirtschaftsdüngerhalle (neu): 42,5 m x 20,0 m x 10,89 m - Asphaltierte Lagerfläche (neu): 2 850 m² - Vorgrube (neu): Rundbehälter aus Stahlbeton mit Innendurchmesser 6,0 m - Fermenter 1 und 2 (Bestand) - Endlager 1, 2 und 3 (Bestand) - Endlager 4 und 5 (neu): Innendurchmesser je 30 m, Behälterhöhe je 8 m - Separation (Bestand) - BHKW 1 und 2 (Bestand) - Biogasaufbereitungsanlage (Bestand) - Umwallung (neu). Außerdem werden folgende Änderungen zur bestehenden Betriebsweise beantragt: - Änderung der Einsatzstoffe (neu: NawaRo und Wirtschaftsdünger) - Erhöhung der Biogasproduktion auf 17,5 Mio. Nm³/a. Zukünftig sollen in der bestehenden Biogasanlage zusätzlich Wirtschaftsdünger wie Rindermist, Geflügelmist, Rinder- und Schweinegülle und Hühnertrockenkot eingesetzt werden. Dadurch ändert sich die Zuordnung der Anlage nach Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) von der Nummer 1.15 zur Nummer 8.6.3.1, sodass eine Neugenehmigung gemäß § 4 BImSchG erforderlich wird. Zur Lagerung des angelieferten Wirtschaftsdüngers sind die Vorgrube und die Wirtschaftsdüngerhalle notwendig. Gleichzeitig soll die Einsatzstoffmenge auf insgesamt 232,9 t/d erhöht werden, so dass neue Endlager zur Gärrestlagerung erforderlich werden. Zur Verhinderung von Emissionen werden die Endlager gasdicht abgedeckt. Nach AwSV benötigt jede Biogasanlage eine Umwallung zum Boden- und Gewässerschutz. Diskrepanzen zwischen dem genehmigten und errichteten Zustand sollen im Zuge dieser Genehmigung ausgeräumt werden.

Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.6.3.1 GE des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 8.4.2.1 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Durch die Änderung der Biogasanlage liegt ein Betriebsbereich der oberen Klasse gemäß Störfall-Verordnung (12. BImSchV) vor.

Die Inbetriebnahme der Anlage ist im Mai 2026 vorgesehen.

Auslegung

Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden einen Monat vom 5. März 2025 bis einschließlich 4. April 2025 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter der Vorhaben-ID 049.00.00/23 zugänglich gemacht: https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-west

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere Angaben zu Schall, Geruch und Stickstoff, Auswirkungen auf Avifauna (Artenschutzprüfung), Konzept zur Verhinderung von Störfällen und eine naturschutzfachliche Eingriffs-/Ausgleichsplanung.

Einwendungen

Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 5. März 2025 bis einschließlich 5. Mai 2025 unter Angabe der Vorhaben-ID 049.00.00/23 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle West, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter:

https://lfu.brandenburg.de/einwendungen

Erörterungstermin

Soweit gegenüber dem Vorhaben form- und fristgerecht Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet aufgrund dieser Entscheidung kein Erörterungstermin statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht. Gehen keine form- und fristgerechten Einwendungen ein, entfällt der Erörterungstermin.

Der Erörterungstermin ist vorgesehen für den 2. Juli 2025 um 10 Uhr im Dorfkrug Bärenklau, Remontehof 2, 16727 Oberkrämer OT Bärenklau. Dieser Termin dient dazu, die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Dazu wird denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde und dem Antragsteller zu erläutern. Kann die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden, wird der Erörterungstermin an den folgenden Werktagen fortgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Hinweise

Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.

Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Eine gesonderte Einladung zum Erörterungstermin erfolgt nicht. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Nach § 7 Absatz 1 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien:

Auswirkungen auf das Schutzgut Fauna und Flora sind durch die Änderung nicht zu erwarten.

Natura 2000-Gebiete:

Aufgrund der Entfernung der nächstliegenden Natura 2000-Gebiete von über 7 km zur Biogasanlage kann eine Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten durch Stickstoff-Emissionen ausgeschlossen werden.

Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 18 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG):

Eine erhebliche Beeinträchtigung der im Wirkbereich betriebsbedingter Stickstoffeinträge vorkommenden gesetzlich geschützten Biotope kann ausgeschlossen werden, da bei sieben der neun betrachteten gesetzlich geschützten Biotope die prognostizierte Gesamtbelastung der Stickstoffeinträge den jeweiligen Critical Load unterschreitet und bei den Biotopen 7 (eutrophes Kleingewässer) und 11 (naturnaher Graben) im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung gezeigt werden konnte, dass in diesen Biotopen keine stickstoff-empfindlichen Arten vorkommen. Zudem sind die Biotope 7 und 11 von landwirtschaftlicher Nutzung umgeben und daher an hohe Stickstoffeinträge angepasst

Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Nauen Brieselang Krämer“:

Eine Betroffenheit des Landschaftsschutzgebietes durch betriebsbedingte Stichstoffeinträge ist ebenfalls auszuschließen, da sich im Wirkbereich ausschließlich Ackerflächen (Luftbildaufnahme vom 03. Juni 2023; Digitales Feldblockkataster 2024) und keine stickstoffempfindlichen Biotope befinden. Das Vorhaben steht damit weder dem Schutzzweck noch den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung entgegen.

Lärmbedingte Emissionen durch die geänderte Anlage sind möglich, werden jedoch als geringfügig eingeschätzt. Die Angaben des Betreibers im Kapitel 4 der Antragsunterlagen erscheinen plausibel. Demzufolge ist an den relevanten Immissionsorten auch nach Durchführung des Vorhabens nicht mit einer Zunahme der Lärmimmissionen zu rechnen.

Betriebsbedingte Geruchsemissionen durch den Betrieb der Biogasanlage sind möglich. Lt. den Ausführungen der Geruchsimmissionsprognose der Akustikbüro Deiter GmbH vom 04. November 2024 ergeben die Berechnungen für das Vorhaben eine Einhaltung der Immissionswerte. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Gerüche sind daher nicht zu erwarten.

Betriebsbedingte Ammoniak- und Stickstoffdepositionen durch den Betrieb der Biogasanlage sind möglich. Lt. der NH3- und N-Depositionsprognose der Akustikbüro Deiter GmbH vom 04. November 2024 werden diese aber keine erheblichen Auswirkungen haben. Die Untersuchung der Ammoniakkonzentration und Stickstoffdeposition ergab ebenfalls eine Unterschreitung der gesetzlichen Vorgaben. Somit können erhebliche Beeinträchtigungen empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und des gewählten Standortes, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen im Sinne des UVPG auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten. Durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung sind keine weiterreichenden Aussagen zu erwarten. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)

 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle West

 

Abbinder

Ident-Nr
West-049/23
Datum
26.02.2025
Rubrik
Genehmigungsverfahrensstelle West
Kontakt
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