Genehmigung zum Vorhaben Repowering durch Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage in 16356 Werneuchen

- Erschienen am 26.03.2025 - Presemitteilung Ost-G03222

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 25. März 2025

Der Firma WTW Windpark Tempelfelde-Willmersdorf IV GmbH & Co. KG, Ringstraße 15, 16321 Bernau bei Berlin, wurde die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück in 16356 Werneuchen in der Gemarkung Willmersdorf, Flur 1, Flurstück 20 eine Windkraftanlage zu errichten und zu betreiben (Repowering) (Az.: G03222).

Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:

I.      Entscheidung

  1. Der Firma WTW Windpark Tempelfelde-Willmersdorf IV GmbH & Co. KG (im Folgenden: Antragstellerin), Ringstraße 15 in 16321 Bernau bei Berlin wird die

Genehmigung

nach § 16b Abs. 1 BImSchG erteilt, eine bestehende Windkraftanlage (WKA)

Bezeichnung                 Anlagentyp                                         Rechtswert      Hochwert

WII/1 – W1                    Vestas V80-2.0 (V18438)                   410.526           5.838.738

zurückzubauen und eine WKA am Standort 16356 Werneuchen OT Schönfeld

Gemarkung:                  Willmersdorf

Flur:                               1

Flurstück:                       20

in dem unter II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen (NB) zu errichten und zu betreiben (Repowering).

  1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG folgende Entscheidung:
  • die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit der Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB von der Festsetzung des qualifizierten Bebauungsplanes „Windpark Willmersdorf“, 2. Änderung zur maximalen Gesamthöhe von 200 m auf maximal 250 m.
  1. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

VIII.  Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlage ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlage hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung der Windenergieanlage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

Auslegung

Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 27. März 2025 bis einschließlich 9. April 2025 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost zugänglich gemacht.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG haben Widerspruch und Klage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden kann.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)

 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle Ost