Wesentliche Änderung einer Anlage zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen in 03238 Massen OT Betten
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 25.März 2025
Die Firma Eurologistik Umweltservice GmbH, Spremberger Straße 80 in 01968 Senftenberg beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück Nobelstraße 13 - 15, 03238 Massen in der Gemarkung Betten, Flur 1, Flurstücke 388, 401, 402, 403, 416, 423 und Flur 2, Flurstücke 283, 284 und 286 eine Anlage zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen wesentlich zu ändern.
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen:
- die Errichtung und den Betrieb einer neuen Halle zur Herstellung von Ersatzbrennstoff-Material (bestehend aus BE 220, BE 510, BE 520, BE 530, BE 540 sowie BE 240) inklusive Nebenanlagen (bestehend aus BE 630) und Freiflächen,
- den Weiterbetrieb der Abfallbehandlung und Abfalllagerung ohne Erhöhung der genehmigten Durchsatz- und Lagerkapazitäten am Gesamtstandort wie folgt:
- die Durchsatzleistung der Abfallbehandlung beträgt unverändert weiter 220 000 t/a nicht gefährlicher Abfälle, welche sich auf die Vorbehandlung für die Verbrennung, das reine Sortieren oder Behandlung zur stofflichen Verwertung je nach Marktlage erstrecken kann,
- die Lagerkapazität soll ebenfalls unverändert weiter 15 000 t nicht gefährlicher Abfälle betragen.
- die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für Eisen- und Nichteisenmetalle (BE 250) mit einer Lagerkapazität von bis zu 800 Tonnen sowie deren Behandlung zur stofflichen Verwertung (ausschließlich Sortierung/ Klassierung in BE 520) mit einer Durchsatzkapazität von etwa 20 t/d,
- die Einstellung der Abfalltätigkeit auf der nördlichen Betriebsfläche (Flurstück 403 auf Flur 1 der Gemarkung Betten) mit Nachnutzung als Fläche für Materialvorhaltung für Instandhaltung/Ersatzteillager sowie Containerstellplätze,
- die Ertüchtigung der Abfalllagerfläche auf der südlichen Betriebsfläche (Flurstück 416 auf Flur 1 der Gemarkung Betten) mit Nachnutzung als Abfalllagerfläche in loser Form und in Ballenform (Presspakete), bestehend aus BE 210, BE 230 und BE 250,
- den Betrieb einer Abfallbehandlung in der Halle 03 (zukünftig Bedarfsmaschinenhalle) im Tageszeitraum mit mobilen Schredder- und/ oder Siebanlagen inklusive Absaugung (BE 310) zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung mit Ersatzbrennstoffen bei einem Ausfall der Anlagentechnik in der Maschinenhalle (Halle 05),
- den Weiterbetrieb der genehmigten und zugelassenen Abfallschlüsselnummern,
- den Weiterbetrieb der genehmigten Nebenanlagen, bestehend aus Betriebsmittellager (BE 610) und Tankstelle mit Abfüllplatz (BE 620) und Fahrzeugwaagen (zu BE 110/BE 120),
- den Weiterbetrieb der Halle 03 zukünftig als Bedarfsmaschinenhalle, in der die Abfallbehandlung zur Herstellung von Ersatzbrennstoff-Material zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit stattfinden soll, wenn eine Störung oder Havarie in Halle 05 (Maschinenhalle) vorliegt,
- die Neuaufnahme des Abfalls mit dem Abfallschlüssel 19 12 03 in den Annahmekatalog,
- Begrenzung der Jahresdurchsatzkapazität und Gesamtlagermenge, da die Mengen untereinander starken Schwankungen auf Grund Marktverfügbarkeit unterliegen. Die Zuordnung soll antragsgemäß auf entsprechend gekennzeichneten Lagerflächen und Boxen erfolgen,
- Verladung und Auslieferung von Ersatzbrennstoff-Material im Nachtzeitraum über die Outputhalle/Verladehalle (Halle 06, zu BE 240).
Es handelt sich dabei um eine Anlage nach den Nummern 8.11.2.3 GE, 8.12.2 V, 8.11.2.4 V und 8.12.3.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 8.7.1.1 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Das beantragte Vorhaben fällt gemäß § 3 der 4. BImSchV unter die Industrieemissions-Richtlinie.
Die Inbetriebnahme der Anlage ist im Februar 2026 vorgesehen.
Auslegung
Der Genehmigungsantrag, die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen sowie die bereits im Genehmigungsverfahren vorliegenden abschließenden Stellungnahmen werden einen Monat vom 2. April 2025 bis einschließlich 2. Mai 2025 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter der Vorhaben-ID Süd-G01824 zugänglich gemacht: https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-sued.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Die ausgelegten Unterlagen enthalten unter anderem eine Anlagen- und Betriebsbeschreibung, Angaben zu Schall, Luftschadstoffen, eine Erforderlichkeitsprüfung zum Ausgangszustandsbericht (AZB) sowie einen Landschaftspflegerischen Fachbeitrag.
Einwendungen
Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 2. April 2025 bis einschließlich 2. Juni 2025 unter Angabe der Vorhaben-ID Süd-G01824 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Süd, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter: https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.
Erörterungstermin
Soweit gegenüber dem Vorhaben form- und fristgerecht Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet aufgrund dieser Entscheidung kein Erörterungstermin statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht. Gehen keine form- und fristgerechten Einwendungen ein, entfällt der Erörterungstermin.
Der Erörterungstermin ist vorgesehen für den 9. Juli 2025 um 10 Uhr. Dieser Termin dient dazu, die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Dazu wird denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde und dem Antragsteller zu erläutern. Kann die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden, wird der Erörterungstermin an den folgenden Werktagen fortgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
Der Veranstaltungsort wird gesondert bekanntgemacht.
Hinweise
Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.
Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Eine gesonderte Einladung zum Erörterungstermin erfolgt nicht. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Süd