Genehmigung zum Vorhaben Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage am Standort 19339 Plattenburg OT Bendelin
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 27. Mai 2025
Der Firma Energieanlage OPR Sieben GmbH & Co. KG, Dorfstraße 53 in 16816 Nietwerder, wurde die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, in der Gemarkung Bendelin, Flur 3, Flurstück 16 eine Windenergieanlage zu errichten und zu betreiben.
Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:
„I. Entscheidung
- Der Firma Energieanlage OPR Sieben GmbH & Co. KG (im Folgenden: Antragstellerin), Dorfstraße 53 in 16816 Nietwerder, wird die
Genehmigung
nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, eine Windenergieanlage (WEA) vom Typ VESTAS V162-5,6 MW am Standort 19339 Plattenburg, Gemarkung Bendelin, Flur 3, Flurstück 16, mit den folgenden Koordinaten (UTM ETRS89 Zone 33):
Rechtswert |
Hochwert |
33.309.565 |
5.867.410 |
in dem unter den Ziffern II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter Ziffer IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.
- Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG insbesondere folgende Entscheidungen:
- die Baugenehmigung nach § 72 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit der Zulassung einer Abweichung gemäß § 67 BbgBO von den Festsetzungen des § 6 Abs. 5 BbgBO (Reduzierung der Abstandsfläche auf die Projektionsfläche des Rotors bzw. einen Radius von 81,10 m),
- Für diese Entscheidung werden eine Verwaltungsgebühr sowie Auslagen in einem separaten Gebührenbescheid festgesetzt.
VII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.“
Das Vorhaben unterlag einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.
Auslegung
Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 29. Mai 2025 bis einschließlich 11. Juni 2025 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/ zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.
Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle West