Genehmigung zum Vorhaben Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen in 16356 Werneuchen

- Erschienen am 28.05.2025 - Presemitteilung Ost-G02924

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 27. Mai 2025

Der Firma Prokon Regenerative Energie eG, Kirchhofstraße 3 in 25524 Itzehoe, wurde die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken in 16356 Werneuchen in der Gemarkung Krummensee, Flur 1, Flurstücke 58 und 66 zwei Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben (Az.: G02924).

Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:

„I.        Entscheidung

  1. Der Firma Prokon Regenerative Energie eG (im Folgenden: Antragsteller), Kirchhofstraße 3 in 25524 Itzehoe wird die

Genehmigung

nach § 4 i. V. m. § 19 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, zwei Windkraftanlagen (WKA) am Standort 16356 Werneuchen:

Bezeichnung             Gemarkung   Flur     Flurstück

WEA 12                      Krummensee  1         58

WEA 13                      Krummensee  1         66

in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Berücksichtigung der unter IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen (NB) zu errichten und zu betreiben.

  1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG folgende Entscheidungen:
  • die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit der Zulassung der beantragten Abweichung (Reduzierung der Abstandsflächentiefe von 116,51 m auf 81,10 m) gemäß § 67 Abs. 1 BbgBO von der Vorschrift des § 6 Abs. 9 BbgBO, einschließlich der Errichtung von einer Löschwasserzisterne (Volumen 100 m³) in 16356 Werneuchen, Gemarkung Krummensee, Flur 3, Flurstück 102.
  • die zeitweilige Umwandlung von Wald gemäß § 8 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) in die Nutzungsart als Zuwegung für WKA und
  • die Zustimmung (Anzeigenbestätigung) für einen Erdaufschluss zur Baugrundverbesserung (Rüttelstopfsäulen) gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 56 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) (Nr. ST-S IV-Ka-80641-24).
  1. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

VIII.     Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.“

Das Vorhaben unterlag den Bestimmungen nach § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

Auslegung

Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 30. Mai 2025 bis einschließlich 12. Juni 2025 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost zugänglich gemacht.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)

 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle Ost