Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben „HWS Kleine Röder KR3l / Deich Elsteraue“ Landkreis Elbe-Elster in der Gemeinde Bad Liebenwerda
- Erschienen amBekanntmachung der Gemeinde Bad Liebenwerda
Vom 29. Oktober 2021
Das Referat W21 des Landesamts für Umwelt „Hochwasserschutz, Investiver Wasserbau“ (Vorhabenträger) hat beim Landesamt für Umwelt, Referat W11/ Obere Wasserbehörde (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) für das Vorhaben „HWS Kleine Röder KR3l / Deich Elsteraue“ gemäß § 68 Abs. 1 WHG einen Antrag auf Planfeststellung gestellt.
Das Vorhaben sieht die Deichrückverlegung des linken Deiches der Kleinen Röder / Schwarzen Elster von Zobersdorf bis zum Mühlgraben Bad Liebenwerda vor. Der Altdeich wird an drei Stellen zurückgebaut (Schlitzung).
Auf der neuen Trasse soll ein normgerechter Deich entsprechend der DIN 19712 „Flussdeiche“ errichtet werden. Das Schutzziel des geplanten Deiches ist der Bemessungswasserstand des HW 100 mit einem Freibord in Höhe von 50 cm. Ein HW 100 entspricht einem Hochwasserereignis mit 100-jährigem Wiederkehrintervall.
Das Vorhaben dient dem Hochwasserschutz Bad Liebenwerdas und Zobersdorf am linken Ufer der Schwarzen Elster.
Das Vorhaben ist außerdem mit Änderungen am Gewässersystem im Bereich der Deichrückverlegung verbunden:
Der durch den Deichneubau zerschnittene Verlauf des Angergrabens erfordert auf einer Länge von ca. 1000 m eine deichparallele Neuanlage eines Grabenprofiles. Im Bereich von Zobersdorf Deich-km 0+100 wird der bisherige Verlauf des Angergrabens an die Kleine Röder angeschlossen. Ein weiterer Anschluss des Gewässers erfolgt an die Kleine Röder kurz vor der Mündung in die Schwarze Elster durch die Anbindung eines Altarmes der Kleinen Röder in Verbindung mit einer Schlitzung des bisherigen Deiches. Zur Aufrechterhaltung des landseitigen Verlaufes des Angergrabens zwischen Zobersdorf und Mühlberg erfolgt die Anlage eines neuen Grabens landseitig des Deiches (Neuer Angergraben).
Für das Neubauvorhaben wird auf Antrag des Vorhabenträgers eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 UVPG i.V.m. der Nummer 13.13 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt.
Auslegung
Der Zulassungsantrag mit dem Plan für das Vorhaben, dem Umweltbericht mit den Untersuchungen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit sowie den weiteren entscheidungserheblichen Unterlagen liegt in der Zeit
Vom 03. November bis 03. Dezember 2021
im Bürgerbüro, Rathaus der Stadt Bad Liebenwerda, Markt 1, Zimmer 6, 04924 Bad Liebenwerda allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Einsichtnahme ist zu folgenden Zeiten möglich:
Montag: 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr
Es wird um vorherige Abstimmung eines Termins unter der folgenden Telefonnummer gebeten: (035341) 155-412
Der ausgelegte Zulassungsantrag umfasst folgende Unterlagen:
Technische Planung
- Erläuterungsbericht
- Übersichtsplan
- Lagepläne
- Längsschnitte
- Regelprofile
- Bautechnische Berechnung
- Baugrundgutachten
Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis
Umweltbericht (UVP-Bericht) bestehend aus:
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
- Verträglichkeitsstudien gemäß FFH-Richtlinie
- Landschaftspflegerischer Begleitplan (Erläuterungsbericht, Bestands- und Konfliktpläne, Maßnahmenpläne)
- Fachbeitrag zur EU-Wasserrahmenrichtlinie
- Nichttechnische Zusammenfassung gemäß §24 UVPG
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in dem Grunderwerbsverzeichnis die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse anonymisiert worden. Auf Verlangen kann dem jeweiligen Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines Personalausweises/ Reisepasses zu dem betreffenden Flurstück Auskunft erteilt werden. Bevollmächtigte haben zusätzlich eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.
Diese Bekanntmachung und die Planunterlagen sind auch unter www.uvp-verbund.de einsehbar. Die Planunterlagen werden am 1. Tag der Auslegung freigeschaltet.
Einwendungen
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 03.01.2022 im Bürgerbüro, Rathaus der Stadt Bad Liebenwerda, Markt 1, Zimmer 6, 04924 Bad Liebenwerda oder beim Landesamt für Umwelt, Referat W11 „Obere Wasserbehörde“, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan bei den in Satz 1 genannten Stellen abgeben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
Hinweise
- Maßgeblich für die Einhaltung der Einwendungsfrist ist der Tag des Eingangs des Einwendungsschreibens. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.
Einfache E-Mails erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. Das Landesamt für Umwelt, Obere Wasserbehörde sowie die Stadtverwaltung Bad Liebenwerda verfügen nicht über einen Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente.
Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang sowie Art und Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen. Die Einwendung ist mit dem Vor- und Zunamen des Einwenders zu unterzeichnen und mit einer lesbaren Anschrift und Angabe des Namens des Einwenders zu versehen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben) ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite – deutlich sichtbar – ein Unterzeichner als Vertreter mit Namen und Anschrift zu benennen. Der Vertreter hat durch Unterzeichnen sein Einverständnis zu bekunden. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Die Einwendungen werden dem Vorhabenträger und ggf. in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Fachbehörden bzw. Fachreferaten des Landesamtes für Umwelt bekannt gegeben. Auf Verlangen eines Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich sind.
- Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG werden grundsätzlich in einem Erörterungstermin verhandelt. Im Hinblick auf die gegenwärtige Corona-Pandemie genügt statt eines Erörterungstermins die Durchführung einer Online-Konsultation (§ 5 Abs. 2 PlanSiG). Für die Online-Konsultation werden den Teilnahmeberechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen digital zugänglich gemacht und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Ob ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation durchgeführt wird, wird von der Planfeststellungsbehörde zu gegebener Zeit entschieden. Das PlanSiG eröffnet zudem die Möglichkeit, die Online-Konsultation mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Telefon- oder Videokonferenz zu ersetzen (§ 5 Abs. 5 PlanSiG).
Der Erörterungstermin/ die Online-Konsultation werden ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgemäß Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin/ der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Diese mündliche Verhandlung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Teilnahme am Erörterungstermin/ der Online-Konsultation ist aber jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt.
- Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
- Über das Vorhaben einschließlich der gegenüber dem Vorhaben erhobenen Einwendungen und rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landesamt für Umwelt, Referat W11 Obere Wasserbehörde (als Planfeststellungsbehörde) im Planfeststellungsbeschluss entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfestsstellungsbeschluss) an die Einwender und Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Die Nr. 1 bis 4 gelten auch für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen nach § 18 UVPG. Diese Bekanntmachung dient zugleich der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 19 UVPG.
- Im Internet finden Sie diese Bekanntmachung auf folgender Seite: https://www.verbandsgemeinde-liebenwerda.de/bekanntmachungen/index.php. Des Weiteren sind diese Bekanntmachung und die Planunterlagen unter www.uvp-verbund.de einsehbar. Die Planunterlagen werden am 1. Tag der Auslegung freigeschaltet. Maßgeblich sind jedoch die ausgelegten Unterlagen. (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG, § 20 Absatz 2 Satz 2 UVPG).
Rechtsgrundlagen
Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist.
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017
(GVBl.I/17, [Nr. 28]).
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. IS. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist.
Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG) vom 10. Juli 2002 (GVBl.I/02, [Nr. 07], S.62) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 15], S.266, 270)
Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), daszuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist.
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) zur Fussnote [1] zur Fussnote Vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) Sa BbgLR 201-5 zuletzt geändert durch Art. 6 G zur Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die VO (EU) 2016/679 vom 8.5.2018 (GVBl. I Nr. 8)