Genehmigung zum Vorhaben Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage in 16278 Angermünde

- Erschienen am 30.04.2025 - Presemitteilung Ost-G08220-W

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 29. April 2025

 

Der Firma Teut Windprojekte GmbH, Vielitzer Weg 12 in 16835 Lindow/Mark, wurde im Rahmen des Widerspruchverfahrens die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück 16278 Angermünde in der Gemarkung Crussow, Flur 2, Flurstücke 20 und 21 eine Windkraftanlage zu errichten und zu betreiben (Az.: G08220-W).

Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:

Entscheidung

  1. Der Firma Teut Windprojekte GmbH (im Folgenden: Antragstellerin), Vielitzer Weg 12 in 16835 Lindow/Mark wird die

Genehmigung Nr. 20.082.W0/20/1.6.2V/T13

nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, eine Anlage zur Nutzung von Windenergie des Typs Nordex N149-5.X MW auf dem Grundstück 16278  Angermünde,

Gemarkung                Crussow,

Flur                             2,

Flurstücke                  20 und 21

in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter Ziffer IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.

  1. Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG insbesondere folgende Entscheidungen:
  • die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit Zulassung einer Abweichung gemäß § 67 BbgBO i. V. m. § 6 Abs. 5 BbgBO (Reduzierung der Abstandsflächen von 108,96 m auf 74,68 m),
  • die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 71 Abs. 1 BbgBO,
  • die Zustimmung (Anzeigenbestätigung) für einen Erdaufschluss gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 56 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG), AZ: 2021/1005, zur Errichtung eines Löschwasserbrunnens in 16278 Angermünde, Gemarkung Dobberzin, Flur 4, Flurstück 52, welche mit Schreiben des Landkreises Uckermark vom 04.08.2021 direkt an die Antragstellerin übersandt wurde (Hinweis VI. 29.),
  • die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 i. V. m. § 29 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG).

VIII.     Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Bescheid Nr. 20.082.00/20/1.6.2V/T13 des Landesamtes für Umwelt vom 28. Februar 2022 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Berlin erhoben werden.

Das Vorhaben unterlag einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Widerspruchs- und Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

In der Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen entschieden worden.

Auslegung

Die Entscheidung wird in der Zeit vom 2. Mai 2025 bis einschließlich 15. Mai 2025 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/ zugänglich gemacht.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid den Einwendern und auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, beim Landesamt für Umwelt, Referat S4 - Rechtsangelegenheiten schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin erhoben werden.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung der Windkraftanlage hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Zulassung der Windkraftanlage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)

 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Service

Abbinder

Ident-Nr
Ost-G08220-W
Datum
30.04.2025
Kontakt
Genehmigungsverfahrensstelle Ost
E-Mail:
t13@­lfu.brandenburg.de