Getrennte Erfassung und Verwertung von Wertstoffen
Damit Wertstoffe nach ihrem Gebrauch wieder genutzt, zu anderen Produkten umgewandelt oder als Rohstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückkehren können, müssen diese nach Stoffgruppen getrennt erfasst und verwertet werden. Das deutsche Abfallrecht nimmt hierbei auch die Hersteller und Vertreiber von Erzeugnissen in die Pflicht. Sie tragen für ihre Produkte die Verantwortung für die Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft. Konkrete Vorgaben für bestimmte Produkte wurden durch Gesetze oder Verordnungen festgelegt.
Damit Wertstoffe nach ihrem Gebrauch wieder genutzt, zu anderen Produkten umgewandelt oder als Rohstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückkehren können, müssen diese nach Stoffgruppen getrennt erfasst und verwertet werden. Das deutsche Abfallrecht nimmt hierbei auch die Hersteller und Vertreiber von Erzeugnissen in die Pflicht. Sie tragen für ihre Produkte die Verantwortung für die Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft. Konkrete Vorgaben für bestimmte Produkte wurden durch Gesetze oder Verordnungen festgelegt.
nicht wiederaufladbare und aufladbare Batterien
Entsprechend der rechtlichen Vorgaben in der Batterieverordnung der EU (Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023) dürfen bestimmte gefährliche Stoffe nicht für die Herstellung von wiederaufladbaren oder nicht wiederaufladbaren Batterien verwendet werden. Gleichwohl beinhalten Batterien immer noch ein großes Potenzial an Schadstoffen.
Endnutzer haben deshalb Altbatterien einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen (Rückgabepflicht, § 6 BattDG.)
Für Altbatterien, die in Elektro- und Elektronikgeräte eingebaut sind, gilt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Sofern Batterien aus Elektro- und Elektronikaltgeräten entnehmbar, also von diesen nicht fest umschlossen sind, sind diese vor der Rückgabe der Elektro- und Elektronikaltgeräte zu entnehmen und der Batterierücknahme zuzuführen.
Altbatterien enthalten auch wertvolle Rohstoffe. Aus Gründen des Ressourcenschutzes sind für Altbatterien im Batterierechtdurchführungsgesetz (BattDG) deshalb bestimmte Sammelziele definiert - diese gilt es zu erreichen.
Bevor ein Hersteller Batterien im Geltungsbereich des BattDG erstmals auf dem Markt bereitstellt, ist er verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (Stiftung EAR - Stiftung Elektro-Altgeräte Register) mit der Marke und der jeweiligen Batteriekategorie registrieren zu lassen.
Welche Batteriekategorien gibt es?
- Gerätebatterien und Allzweckgerätebatterien (finden häufig zum Beispiel in Haushaltsgeräten Verwendung)
- LV-Batterien (Batterien für leichte Verkehrsmittel, wie zum Beispiel Elektrofahrräder)
- Starterbatterien (Batterien zum Starten von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren)
- Industriebatterien (Batterien, die speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt sind)
- Elektrofahrzeugbatterien (Batterien, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen ausgelegt sind)
Wie funktioniert die Rücknahme?
Hersteller sind zur Rücknahme von Altbatterien und zur Organisation der Rücknahme verpflichtet. So wird die Rücknahme, aber auch die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung zugesichert. Die Hersteller tragen die Kosten für die Entsorgung.
- Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sind ausschließlich von Rücknahme- und Sammelstellen, die den Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen.
Die Rücknahme/Annahme erfolgt in der Praxis durch den Handel (Vertreiber von Batterien dieser Kategorie) und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Rücknahmestellen des Handels sind durch das Rücknahmelogo zu erkennen.
- Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler und (sofern diese dafür optiert haben) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 BattDG sowie über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
- Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler nach § 18 BattDG und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
Was noch wichtig ist:
- Bei der Rückgabe von gebrauchten Lithium-Ionen-Batterien kann ein Kurzschluss gefährliche Brände verursachen. Deshalb sind nach der Entnahme der Batterien aus den Geräten die Pole mit Klebeband abzukleben.
- Vor der Rückgabe von Elektrogeräten sind deren Batterien zu entnehmen, soweit diese nicht von den Geräten fest umschlossen und nicht entfernbar sind, und der Batterierücknahme zuzuführen.
- Beim Kauf von Starterbatterien wird ein Pfand von 7,50 Euro inklusive Umsatzsteuer erhoben, wenn bei diesem keine Starteraltbatterie abgegeben wird
- Unter ausgewählten Abfallbewirtschaftern nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 versteht man Entsorgungsunternehmen, die von Herstellern oder Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) in einem diskriminierungsfreien Auswahlverfahren beauftragt wurden, Altbatterien zu sammeln und zu behandeln.
- Eine Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) ist eine zugelassene Rechtsperson, die ab dem 1. Januar 2026 die gesetzlichen Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Batteriehersteller, Importeure und Händler in Deutschland übernimmt. Sie sichert die Rücknahme, Entsorgung, das Recycling sowie die Berichterstattung gegenüber der Stiftung EAR
Entsprechend der rechtlichen Vorgaben in der Batterieverordnung der EU (Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023) dürfen bestimmte gefährliche Stoffe nicht für die Herstellung von wiederaufladbaren oder nicht wiederaufladbaren Batterien verwendet werden. Gleichwohl beinhalten Batterien immer noch ein großes Potenzial an Schadstoffen.
Endnutzer haben deshalb Altbatterien einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen (Rückgabepflicht, § 6 BattDG.)
Für Altbatterien, die in Elektro- und Elektronikgeräte eingebaut sind, gilt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Sofern Batterien aus Elektro- und Elektronikaltgeräten entnehmbar, also von diesen nicht fest umschlossen sind, sind diese vor der Rückgabe der Elektro- und Elektronikaltgeräte zu entnehmen und der Batterierücknahme zuzuführen.
Altbatterien enthalten auch wertvolle Rohstoffe. Aus Gründen des Ressourcenschutzes sind für Altbatterien im Batterierechtdurchführungsgesetz (BattDG) deshalb bestimmte Sammelziele definiert - diese gilt es zu erreichen.
Bevor ein Hersteller Batterien im Geltungsbereich des BattDG erstmals auf dem Markt bereitstellt, ist er verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (Stiftung EAR - Stiftung Elektro-Altgeräte Register) mit der Marke und der jeweiligen Batteriekategorie registrieren zu lassen.
Welche Batteriekategorien gibt es?
- Gerätebatterien und Allzweckgerätebatterien (finden häufig zum Beispiel in Haushaltsgeräten Verwendung)
- LV-Batterien (Batterien für leichte Verkehrsmittel, wie zum Beispiel Elektrofahrräder)
- Starterbatterien (Batterien zum Starten von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren)
- Industriebatterien (Batterien, die speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt sind)
- Elektrofahrzeugbatterien (Batterien, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen ausgelegt sind)
Wie funktioniert die Rücknahme?
Hersteller sind zur Rücknahme von Altbatterien und zur Organisation der Rücknahme verpflichtet. So wird die Rücknahme, aber auch die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung zugesichert. Die Hersteller tragen die Kosten für die Entsorgung.
- Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sind ausschließlich von Rücknahme- und Sammelstellen, die den Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen.
Die Rücknahme/Annahme erfolgt in der Praxis durch den Handel (Vertreiber von Batterien dieser Kategorie) und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Rücknahmestellen des Handels sind durch das Rücknahmelogo zu erkennen.
- Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler und (sofern diese dafür optiert haben) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 BattDG sowie über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
- Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler nach § 18 BattDG und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
Was noch wichtig ist:
- Bei der Rückgabe von gebrauchten Lithium-Ionen-Batterien kann ein Kurzschluss gefährliche Brände verursachen. Deshalb sind nach der Entnahme der Batterien aus den Geräten die Pole mit Klebeband abzukleben.
- Vor der Rückgabe von Elektrogeräten sind deren Batterien zu entnehmen, soweit diese nicht von den Geräten fest umschlossen und nicht entfernbar sind, und der Batterierücknahme zuzuführen.
- Beim Kauf von Starterbatterien wird ein Pfand von 7,50 Euro inklusive Umsatzsteuer erhoben, wenn bei diesem keine Starteraltbatterie abgegeben wird
- Unter ausgewählten Abfallbewirtschaftern nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 versteht man Entsorgungsunternehmen, die von Herstellern oder Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) in einem diskriminierungsfreien Auswahlverfahren beauftragt wurden, Altbatterien zu sammeln und zu behandeln.
- Eine Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) ist eine zugelassene Rechtsperson, die ab dem 1. Januar 2026 die gesetzlichen Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Batteriehersteller, Importeure und Händler in Deutschland übernimmt. Sie sichert die Rücknahme, Entsorgung, das Recycling sowie die Berichterstattung gegenüber der Stiftung EAR
Elektro- und Elektronikgeräte
Der Gesetzgeber hat die Rücknahme und die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) geregelt. Verantwortlich für die Entsorgung sind die Hersteller. Das ElektroG ist eine Regelung im Bereich der Produktverantwortung. Wesentliche Instrumente der Produktverantwortung sind Rücknahmepflichten der Hersteller für ihre zu Abfall gewordenen Produkte sowie die Festlegung von Sammel- und Verwertungsanforderungen.
Registrierungspflichten
Die Hersteller oder deren Bevollmächtigte müssen die Rücknahme und die Entsorgung der Altgeräte organisieren und finanzieren.Deshalb ist jeder Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder dessen Bevollmächtigter verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von Elektrogeräten mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt bei der Gemeinsamen Stelle, der Stiftung Elektro-Altgeräte Register.
Rückgabepflicht und Pflicht der Endnutzer zur getrennten Entsorgung
Für Endnutzer besteht eine Rückgabepflicht für Altgeräte aus privaten Haushalten. Diese sind ausschließlich den dazu berechtigten Akteuren zuzuführen (Paragraph 10 in Verbindung mit Paragraph 12 ElektroG). Für alle Elektroaltgeräte gilt die Pflicht zu einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung.
Welche Geräte fallen unter das ElektroG?
Das ElektroG gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte (Paragraph 2 Absatz 1 ElektroG). Es gibt einige Ausnahmen, zum Beispiel Geräte für militärische Zwecke und industrielle Großgeräte (Paragraph 2 Absatz 2 ElektroG). Unterschiedliche Regelungen gibt es für Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen.
Was sind Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushaltungen?
Es sind alle nach Art und Menge üblicherweise in privaten Haushaltungen genutzte und anfallenden Geräte, auch wenn diese in anderen Bereichen als in privaten Haushalten, z.B. im Gewerbe, genutzt werden, wie zum Beispiel Wasserkocher, Kaffeemaschinen et cetera (Paragraph 3 Nummer 5 ElektroG).
Rücknahme- und Erfasspflichten von Elektroaltgeräten
a) Altgeräte aus privaten Haushalten dürfen nur erfasst werden von:
- öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern,
- Vertreibern,
- Herstellern oder deren Bevollmächtigten sowie von
- Betreibern von zertifizierten Erstbehandlungsanlagen vorgenommen werden (Paragraph12 ElektroG).
Von besonderer Bedeutung für den Endnutzer ist die Rücknahme durch die Vertreiber (Paragraph 17 ElektroG) und die Erfassung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE).
Zur Rücknahme verpflichtet sind folgende Vertreiber:
- Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie
- Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen,
- bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer, ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen (Anmerkung: sogenannte 1:1-Rücknahme) un
- auf Verlangen des Endnutzers, Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt (Anmerkung: sogenannte 0:1-Rücknahme).
- Altgeräte elektronischer Zigaretten oder elektronischer Tabakerhitzer, sind von Vertreibern, die diese im Sortiment führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf einer elektronischen Zigarette oder eines elektronischen Tabakerhitzers geknüpft werden.
- Die Rücknahmepflichten gelten auch für den Onlinehandel (Paragraph 17 Abs. 3 ElektroG).
Die Erfassung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgt auf ihren Wertstoffhöfen (Bringsystem). Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger holen Großgeräte häufig aus Haushaltungen ab (Holsystem). Die einzelnen Regelungen stehen in der jeweiligen Abfallentsorgungssatzung.
Der Gesetzgeber hat die Rücknahme und die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) geregelt. Verantwortlich für die Entsorgung sind die Hersteller. Das ElektroG ist eine Regelung im Bereich der Produktverantwortung. Wesentliche Instrumente der Produktverantwortung sind Rücknahmepflichten der Hersteller für ihre zu Abfall gewordenen Produkte sowie die Festlegung von Sammel- und Verwertungsanforderungen.
Registrierungspflichten
Die Hersteller oder deren Bevollmächtigte müssen die Rücknahme und die Entsorgung der Altgeräte organisieren und finanzieren.Deshalb ist jeder Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder dessen Bevollmächtigter verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von Elektrogeräten mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt bei der Gemeinsamen Stelle, der Stiftung Elektro-Altgeräte Register.
Rückgabepflicht und Pflicht der Endnutzer zur getrennten Entsorgung
Für Endnutzer besteht eine Rückgabepflicht für Altgeräte aus privaten Haushalten. Diese sind ausschließlich den dazu berechtigten Akteuren zuzuführen (Paragraph 10 in Verbindung mit Paragraph 12 ElektroG). Für alle Elektroaltgeräte gilt die Pflicht zu einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung.
Welche Geräte fallen unter das ElektroG?
Das ElektroG gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte (Paragraph 2 Absatz 1 ElektroG). Es gibt einige Ausnahmen, zum Beispiel Geräte für militärische Zwecke und industrielle Großgeräte (Paragraph 2 Absatz 2 ElektroG). Unterschiedliche Regelungen gibt es für Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen.
Was sind Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushaltungen?
Es sind alle nach Art und Menge üblicherweise in privaten Haushaltungen genutzte und anfallenden Geräte, auch wenn diese in anderen Bereichen als in privaten Haushalten, z.B. im Gewerbe, genutzt werden, wie zum Beispiel Wasserkocher, Kaffeemaschinen et cetera (Paragraph 3 Nummer 5 ElektroG).
Rücknahme- und Erfasspflichten von Elektroaltgeräten
a) Altgeräte aus privaten Haushalten dürfen nur erfasst werden von:
- öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern,
- Vertreibern,
- Herstellern oder deren Bevollmächtigten sowie von
- Betreibern von zertifizierten Erstbehandlungsanlagen vorgenommen werden (Paragraph12 ElektroG).
Von besonderer Bedeutung für den Endnutzer ist die Rücknahme durch die Vertreiber (Paragraph 17 ElektroG) und die Erfassung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE).
Zur Rücknahme verpflichtet sind folgende Vertreiber:
- Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie
- Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen,
- bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer, ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen (Anmerkung: sogenannte 1:1-Rücknahme) un
- auf Verlangen des Endnutzers, Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt (Anmerkung: sogenannte 0:1-Rücknahme).
- Altgeräte elektronischer Zigaretten oder elektronischer Tabakerhitzer, sind von Vertreibern, die diese im Sortiment führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf einer elektronischen Zigarette oder eines elektronischen Tabakerhitzers geknüpft werden.
- Die Rücknahmepflichten gelten auch für den Onlinehandel (Paragraph 17 Abs. 3 ElektroG).
Die Erfassung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgt auf ihren Wertstoffhöfen (Bringsystem). Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger holen Großgeräte häufig aus Haushaltungen ab (Holsystem). Die einzelnen Regelungen stehen in der jeweiligen Abfallentsorgungssatzung.
b) Die Rücknahme von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte erfolgt durch die Hersteller.
Neben den oben genanntenRückgabemöglichkeiten gibt es für die Altgeräteentsorgung aus Haushaltungen keine Alternativen. Wenn gewerbliche oder gemeinnützige Sammler mittels Flyer zum Bereitstellen gebrauchter Geräte auffordern, handeln diese illegal. Auch die Überlassung von Elektroaltgeräten an Straßensammlungen ist unzulässig.
Informationspflichten zur Sammlung und Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten
Die Vertreiber müssen die privaten und gewerblichen Nutzer über die Bedingungen und Möglichkeiten der Rückgabe ihrer Geräte informieren (Paragraph 18 ElektroG). Das gilt auch für den Onlinehandel.
Umfangreiche Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten haben auch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Sie beraten unter anderem über die Vorteile der Elektroaltgeräterücknahme für den Umwelt- und Ressourcenschutz, zu den Möglichkeiten der Abfallvermeidung, der Wiederverwendung sowie zu den von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe der Altgeräte und was dabei zu beachten ist.
b) Die Rücknahme von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte erfolgt durch die Hersteller.
Neben den oben genanntenRückgabemöglichkeiten gibt es für die Altgeräteentsorgung aus Haushaltungen keine Alternativen. Wenn gewerbliche oder gemeinnützige Sammler mittels Flyer zum Bereitstellen gebrauchter Geräte auffordern, handeln diese illegal. Auch die Überlassung von Elektroaltgeräten an Straßensammlungen ist unzulässig.
Informationspflichten zur Sammlung und Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten
Die Vertreiber müssen die privaten und gewerblichen Nutzer über die Bedingungen und Möglichkeiten der Rückgabe ihrer Geräte informieren (Paragraph 18 ElektroG). Das gilt auch für den Onlinehandel.
Umfangreiche Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten haben auch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Sie beraten unter anderem über die Vorteile der Elektroaltgeräterücknahme für den Umwelt- und Ressourcenschutz, zu den Möglichkeiten der Abfallvermeidung, der Wiederverwendung sowie zu den von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe der Altgeräte und was dabei zu beachten ist.
Verpackungen
Verpackungen stellen einen sehr großen Teil der Abfälle aus Privathaushalten dar. Die Bundesregierung verfolgt mit dem Verpackungsgesetz das Ziel, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu verringern. Bereits die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen werden in die Pflicht genommen. Sie sollen durch den Einsatz von Mehrwegverpackungen Abfälle vermeiden. Für Einwegverpackungen sind möglichst recyclingfreundliche Verpackungsmaterialien einzusetzen.
Die Hersteller und Vertreiber von verpackten Waren, die zur Übergabe an Privathaushalte bestimmt sind, haben sich an einem System für die flächendeckende und haushaltsnahe Rücknahme und Verwertung der Verpackungsabfälle zu beteiligen. Im Land Brandenburg sind Glasverpackungen farblich getrennt in den Altglascontainern, Verpackungen aus Papier, Pappe oder Karton in der blauen Tonne und Leichtverpackungen aus Metall oder Kunststoff in der gelben Tonne beziehungsweise dem gelben Sack zu erfassen.
Die Systeme haben die gesammelten Verpackungsabfälle möglichst hochwertig zu verwerten. Dazu fordert das Verpackungsgesetz gemäß Paragraph 16 Absatz 2 anspruchsvolle Recyclingquoten.
Der Betrieb eines Systems bedarf der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde. Im Land Brandenburg erfolgt die Genehmigung durch das Landesamt für Umwelt. Für den Fall, dass Systeme ihren Entsorgungspflichten nicht nachkommen, erhebt es eine angemessene Sicherheitsleistung.
Mit dem In-Kraft-Treten des Verpackungsgesetzes zum 01. Januar 2019 wurde auch eine Zentrale Stelle eingerichtet. Die Zentrale Stelle vollzieht im Zusammenwirken mit den zuständigen Landesbehörden die Festlegungen des Verpackungsgesetzes. So registriert sie zum Beispiel die Hersteller und Vertreiber von verpackten Waren, die zur Übergabe an Privathaushalte bestimmt sind. Auch erfasst sie die Verpackungsmengen, mit deren Entsorgung die einzelnen Hersteller und Vertreiber Systeme beauftragt haben und die als Verpackungsabfälle erfasst und verwertet wurden.
Verpackungen stellen einen sehr großen Teil der Abfälle aus Privathaushalten dar. Die Bundesregierung verfolgt mit dem Verpackungsgesetz das Ziel, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu verringern. Bereits die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen werden in die Pflicht genommen. Sie sollen durch den Einsatz von Mehrwegverpackungen Abfälle vermeiden. Für Einwegverpackungen sind möglichst recyclingfreundliche Verpackungsmaterialien einzusetzen.
Die Hersteller und Vertreiber von verpackten Waren, die zur Übergabe an Privathaushalte bestimmt sind, haben sich an einem System für die flächendeckende und haushaltsnahe Rücknahme und Verwertung der Verpackungsabfälle zu beteiligen. Im Land Brandenburg sind Glasverpackungen farblich getrennt in den Altglascontainern, Verpackungen aus Papier, Pappe oder Karton in der blauen Tonne und Leichtverpackungen aus Metall oder Kunststoff in der gelben Tonne beziehungsweise dem gelben Sack zu erfassen.
Die Systeme haben die gesammelten Verpackungsabfälle möglichst hochwertig zu verwerten. Dazu fordert das Verpackungsgesetz gemäß Paragraph 16 Absatz 2 anspruchsvolle Recyclingquoten.
Der Betrieb eines Systems bedarf der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde. Im Land Brandenburg erfolgt die Genehmigung durch das Landesamt für Umwelt. Für den Fall, dass Systeme ihren Entsorgungspflichten nicht nachkommen, erhebt es eine angemessene Sicherheitsleistung.
Mit dem In-Kraft-Treten des Verpackungsgesetzes zum 01. Januar 2019 wurde auch eine Zentrale Stelle eingerichtet. Die Zentrale Stelle vollzieht im Zusammenwirken mit den zuständigen Landesbehörden die Festlegungen des Verpackungsgesetzes. So registriert sie zum Beispiel die Hersteller und Vertreiber von verpackten Waren, die zur Übergabe an Privathaushalte bestimmt sind. Auch erfasst sie die Verpackungsmengen, mit deren Entsorgung die einzelnen Hersteller und Vertreiber Systeme beauftragt haben und die als Verpackungsabfälle erfasst und verwertet wurden.
