Getrennte Erfassung und Verwertung von Wertstoffen

Damit Wertstoffe nach ihrem Gebrauch wieder genutzt, zu anderen Produkten umgewandelt oder als Rohstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückkehren können, müssen diese nach Stoffgruppen getrennt erfasst und verwertet werden. Das deutsche Abfallrecht nimmt hierbei auch die Hersteller und Vertreiber von Erzeugnissen in die Pflicht. Sie tragen für ihre Produkte die Verantwortung für die Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft. Konkrete Vorgaben für bestimmte Produkte wurden durch Gesetze oder Verordnungen festgelegt.

Damit Wertstoffe nach ihrem Gebrauch wieder genutzt, zu anderen Produkten umgewandelt oder als Rohstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückkehren können, müssen diese nach Stoffgruppen getrennt erfasst und verwertet werden. Das deutsche Abfallrecht nimmt hierbei auch die Hersteller und Vertreiber von Erzeugnissen in die Pflicht. Sie tragen für ihre Produkte die Verantwortung für die Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft. Konkrete Vorgaben für bestimmte Produkte wurden durch Gesetze oder Verordnungen festgelegt.

nicht wiederaufladbare und aufladbare Batterien

Entsprechend der rechtlichen Vorgaben in der Batterieverordnung der EU (Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023) dürfen bestimmte gefährliche Stoffe nicht für die Herstellung von wiederaufladbaren oder nicht wiederaufladbaren Batterien verwendet werden. Gleichwohl beinhalten Batterien immer noch ein großes Potenzial an Schadstoffen.

Endnutzer haben deshalb Altbatterien einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen (Rückgabepflicht, § 6 BattDG.)

Für Altbatterien, die in Elektro- und Elektronikgeräte eingebaut sind, gilt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Sofern Batterien aus Elektro- und Elektronikaltgeräten entnehmbar, also von diesen nicht fest umschlossen sind, sind diese vor der Rückgabe der Elektro- und Elektronikaltgeräte zu entnehmen und der Batterierücknahme zuzuführen.

Altbatterien enthalten auch wertvolle Rohstoffe. Aus Gründen des Ressourcenschutzes sind für Altbatterien im Batterierechtdurchführungsgesetz (BattDG) deshalb bestimmte Sammelziele definiert - diese gilt es zu erreichen.

Wichtig
Batterien bitte nie in den Haus- oder Restmüll werfen!

Bevor ein Hersteller Batterien im Geltungsbereich des BattDG erstmals auf dem Markt bereitstellt, ist er verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (Stiftung EAR - Stiftung Elektro-Altgeräte Register) mit der Marke und der jeweiligen Batteriekategorie registrieren zu lassen.

Welche Batteriekategorien gibt es?

  1. Gerätebatterien und Allzweckgerätebatterien (finden häufig zum Beispiel in Haushaltsgeräten Verwendung)
  2. LV-Batterien (Batterien für leichte Verkehrsmittel, wie zum Beispiel Elektrofahrräder)
  3. Starterbatterien (Batterien zum Starten von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren)
  4. Industriebatterien (Batterien, die speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt sind)
  5. Elektrofahrzeugbatterien (Batterien, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen ausgelegt sind)

Wie funktioniert die Rücknahme?

Hersteller sind zur Rücknahme von Altbatterien und zur Organisation der Rücknahme verpflichtet. So wird die Rücknahme, aber auch die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung zugesichert. Die Hersteller tragen die Kosten für die Entsorgung.

    • Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sind ausschließlich von Rücknahme- und Sammelstellen, die den Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen.

Die Rücknahme/Annahme erfolgt in der Praxis durch den Handel (Vertreiber von Batterien dieser Kategorie) und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Rücknahmestellen des Handels sind durch das Rücknahmelogo zu erkennen.

    • Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler und (sofern diese dafür optiert haben) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 BattDG sowie über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
    • Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler nach § 18 BattDG und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.

Was noch wichtig ist:

    • Bei der Rückgabe von gebrauchten Lithium-Ionen-Batterien kann ein Kurzschluss gefährliche Brände verursachen. Deshalb sind nach der Entnahme der Batterien aus den Geräten die Pole mit Klebeband abzukleben.
    • Vor der Rückgabe von Elektrogeräten sind deren Batterien zu entnehmen, soweit diese nicht von den Geräten fest umschlossen und nicht entfernbar sind, und der Batterierücknahme zuzuführen.
    • Beim Kauf von Starterbatterien wird ein Pfand von 7,50 Euro inklusive Umsatzsteuer erhoben, wenn bei diesem keine Starteraltbatterie abgegeben wird
    • Unter ausgewählten Abfallbewirtschaftern nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 versteht man Entsorgungsunternehmen, die von Herstellern oder Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) in einem diskriminierungsfreien Auswahlverfahren beauftragt wurden, Altbatterien zu sammeln und zu behandeln.
    • Eine Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) ist eine zugelassene Rechtsperson, die ab dem 1. Januar 2026 die gesetzlichen Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Batteriehersteller, Importeure und Händler in Deutschland übernimmt. Sie sichert die Rücknahme, Entsorgung, das Recycling sowie die Berichterstattung gegenüber der Stiftung EAR

Entsprechend der rechtlichen Vorgaben in der Batterieverordnung der EU (Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023) dürfen bestimmte gefährliche Stoffe nicht für die Herstellung von wiederaufladbaren oder nicht wiederaufladbaren Batterien verwendet werden. Gleichwohl beinhalten Batterien immer noch ein großes Potenzial an Schadstoffen.

Endnutzer haben deshalb Altbatterien einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen (Rückgabepflicht, § 6 BattDG.)

Für Altbatterien, die in Elektro- und Elektronikgeräte eingebaut sind, gilt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Sofern Batterien aus Elektro- und Elektronikaltgeräten entnehmbar, also von diesen nicht fest umschlossen sind, sind diese vor der Rückgabe der Elektro- und Elektronikaltgeräte zu entnehmen und der Batterierücknahme zuzuführen.

Altbatterien enthalten auch wertvolle Rohstoffe. Aus Gründen des Ressourcenschutzes sind für Altbatterien im Batterierechtdurchführungsgesetz (BattDG) deshalb bestimmte Sammelziele definiert - diese gilt es zu erreichen.

Wichtig
Batterien bitte nie in den Haus- oder Restmüll werfen!

Bevor ein Hersteller Batterien im Geltungsbereich des BattDG erstmals auf dem Markt bereitstellt, ist er verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (Stiftung EAR - Stiftung Elektro-Altgeräte Register) mit der Marke und der jeweiligen Batteriekategorie registrieren zu lassen.

Welche Batteriekategorien gibt es?

  1. Gerätebatterien und Allzweckgerätebatterien (finden häufig zum Beispiel in Haushaltsgeräten Verwendung)
  2. LV-Batterien (Batterien für leichte Verkehrsmittel, wie zum Beispiel Elektrofahrräder)
  3. Starterbatterien (Batterien zum Starten von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren)
  4. Industriebatterien (Batterien, die speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt sind)
  5. Elektrofahrzeugbatterien (Batterien, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen ausgelegt sind)

Wie funktioniert die Rücknahme?

Hersteller sind zur Rücknahme von Altbatterien und zur Organisation der Rücknahme verpflichtet. So wird die Rücknahme, aber auch die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung zugesichert. Die Hersteller tragen die Kosten für die Entsorgung.

    • Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sind ausschließlich von Rücknahme- und Sammelstellen, die den Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen.

Die Rücknahme/Annahme erfolgt in der Praxis durch den Handel (Vertreiber von Batterien dieser Kategorie) und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Rücknahmestellen des Handels sind durch das Rücknahmelogo zu erkennen.

    • Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler und (sofern diese dafür optiert haben) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 BattDG sowie über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
    • Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler nach § 18 BattDG und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.

Was noch wichtig ist:

    • Bei der Rückgabe von gebrauchten Lithium-Ionen-Batterien kann ein Kurzschluss gefährliche Brände verursachen. Deshalb sind nach der Entnahme der Batterien aus den Geräten die Pole mit Klebeband abzukleben.
    • Vor der Rückgabe von Elektrogeräten sind deren Batterien zu entnehmen, soweit diese nicht von den Geräten fest umschlossen und nicht entfernbar sind, und der Batterierücknahme zuzuführen.
    • Beim Kauf von Starterbatterien wird ein Pfand von 7,50 Euro inklusive Umsatzsteuer erhoben, wenn bei diesem keine Starteraltbatterie abgegeben wird
    • Unter ausgewählten Abfallbewirtschaftern nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 versteht man Entsorgungsunternehmen, die von Herstellern oder Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) in einem diskriminierungsfreien Auswahlverfahren beauftragt wurden, Altbatterien zu sammeln und zu behandeln.
    • Eine Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) ist eine zugelassene Rechtsperson, die ab dem 1. Januar 2026 die gesetzlichen Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Batteriehersteller, Importeure und Händler in Deutschland übernimmt. Sie sichert die Rücknahme, Entsorgung, das Recycling sowie die Berichterstattung gegenüber der Stiftung EAR

Elektro- und Elektronikgeräte

Der Gesetzgeber hat die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten im Elektro- und Elektronikgerätegesetz geregelt. Danach ist jeder Hersteller, Importeur oder Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt bei der Gemeinsamen Stelle, der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register. An diese gelten auch besondere Mitteilungspflichten durch die Akteure. Die Hersteller und Importeure  müssen die Sammlung und das Recycling der Altgeräte organisieren und finanzieren. Die Vertreiber müssen die privaten und gewerblichen Nutzer über die Bedingungen und Möglichkeiten der Rückgabe ihrer Geräte  informieren. Das gilt auch für den Onlinehandel.

Eine Informationspflicht gegenüber den privaten und gewerblichen Nutzern haben auch die Kommunen und hier deren öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Insbesondere beraten sie zu den Möglichkeiten der Abfallvermeidung, Wiederverwendung und zur Entsorgung der Altgeräte. Die meisten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Land Brandenburg holen Großgeräte aus Haushaltungen ab (Holsystem). Ansonsten sind Altgeräte aus Haushaltungen an den Wertstoff- und Recyclinghöfen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzugeben (Bringsystem). Die Abgabe von Geräten aus dem gewerblichen Bereich muss gegebenenfalls vorher angemeldet werden. Die einzelnen Regelungen stehen in der jeweiligen Abfallentsorgungssatzung.

Märkte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern müssen Großgeräte zurücknehmen, wenn bei ihnen ein entsprechendes Neugerät erworben wurde. Zusätzlich müssen sie auch, unabhängig vom Neukauf, bis zu fünf Kleingeräte je Abgabe (wie zum Beispiel Toaster oder Bügeleisen) vom Verbraucher zurücknehmen. Für Geräte, die im Onlinehandel erworben wurden, kann auch die Rückgabe auf dem Versandweg erfolgen. Entsprechende Informationen müssen bereitgestellt werden und sind zu beachten. Für den Verbraucher muss die Rückgabe jeweils kostenfrei und möglichst ortsnah erfolgen. Für das Abholen von Großgeräten hingegen können auch Transportgebühren erhoben werden.

Keine Straßensammlung von Altgeräten

Neben den benannten Rückgabemöglichkeiten gibt es für die Altgeräteentsorgung aus Haushaltungen keine Alternativen. Wenn Straßensammler mittels Flyer zum Bereitstellen gebrauchter Geräte auffordern, handeln diese illegal.

Zu den Elektrogeräten gehören neuerdings auch Möbel mit fest verbauten Elektroteilen, wie zum Beispiel Fernsehsessel oder Schrankwände, oder Bekleidung, wie zum Beispiel leuchtende Turnschuhe. Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, auch deren Entsorgung zu organisieren und zu finanzieren. Der Verbraucher kann diese Geräte entweder abholen lassen oder an den Wertstoff- und Recyclinghöfen selbst abgeben.

Seit 2019 zählen ebenfalls E-Bikes, E-Scooter oder elektrische Boarde zu den Elektrogeräten. Auch für diese Geräte gilt nach dem Gebrauch die Rückgabepflicht.

Altgeräte dürfen nicht im Haus- oder Restmüll entsorgt werden!

Der Gesetzgeber hat die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten im Elektro- und Elektronikgerätegesetz geregelt. Danach ist jeder Hersteller, Importeur oder Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt bei der Gemeinsamen Stelle, der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register. An diese gelten auch besondere Mitteilungspflichten durch die Akteure. Die Hersteller und Importeure  müssen die Sammlung und das Recycling der Altgeräte organisieren und finanzieren. Die Vertreiber müssen die privaten und gewerblichen Nutzer über die Bedingungen und Möglichkeiten der Rückgabe ihrer Geräte  informieren. Das gilt auch für den Onlinehandel.

Eine Informationspflicht gegenüber den privaten und gewerblichen Nutzern haben auch die Kommunen und hier deren öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Insbesondere beraten sie zu den Möglichkeiten der Abfallvermeidung, Wiederverwendung und zur Entsorgung der Altgeräte. Die meisten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Land Brandenburg holen Großgeräte aus Haushaltungen ab (Holsystem). Ansonsten sind Altgeräte aus Haushaltungen an den Wertstoff- und Recyclinghöfen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzugeben (Bringsystem). Die Abgabe von Geräten aus dem gewerblichen Bereich muss gegebenenfalls vorher angemeldet werden. Die einzelnen Regelungen stehen in der jeweiligen Abfallentsorgungssatzung.

Märkte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern müssen Großgeräte zurücknehmen, wenn bei ihnen ein entsprechendes Neugerät erworben wurde. Zusätzlich müssen sie auch, unabhängig vom Neukauf, bis zu fünf Kleingeräte je Abgabe (wie zum Beispiel Toaster oder Bügeleisen) vom Verbraucher zurücknehmen. Für Geräte, die im Onlinehandel erworben wurden, kann auch die Rückgabe auf dem Versandweg erfolgen. Entsprechende Informationen müssen bereitgestellt werden und sind zu beachten. Für den Verbraucher muss die Rückgabe jeweils kostenfrei und möglichst ortsnah erfolgen. Für das Abholen von Großgeräten hingegen können auch Transportgebühren erhoben werden.

Keine Straßensammlung von Altgeräten

Neben den benannten Rückgabemöglichkeiten gibt es für die Altgeräteentsorgung aus Haushaltungen keine Alternativen. Wenn Straßensammler mittels Flyer zum Bereitstellen gebrauchter Geräte auffordern, handeln diese illegal.

Zu den Elektrogeräten gehören neuerdings auch Möbel mit fest verbauten Elektroteilen, wie zum Beispiel Fernsehsessel oder Schrankwände, oder Bekleidung, wie zum Beispiel leuchtende Turnschuhe. Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, auch deren Entsorgung zu organisieren und zu finanzieren. Der Verbraucher kann diese Geräte entweder abholen lassen oder an den Wertstoff- und Recyclinghöfen selbst abgeben.

Seit 2019 zählen ebenfalls E-Bikes, E-Scooter oder elektrische Boarde zu den Elektrogeräten. Auch für diese Geräte gilt nach dem Gebrauch die Rückgabepflicht.

Altgeräte dürfen nicht im Haus- oder Restmüll entsorgt werden!

Verpackungen

Verpackungen stellen einen sehr großen Teil der Abfälle aus Privathaushalten dar. Die Bundesregierung verfolgt mit dem Verpackungsgesetz das Ziel, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu verringern. Bereits die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen werden in die Pflicht genommen. Sie sollen durch den Einsatz von Mehrwegverpackungen Abfälle vermeiden. Für Einwegverpackungen sind möglichst recyclingfreundliche Verpackungsmaterialien einzusetzen.

Die Hersteller und Vertreiber von verpackten Waren, die zur Übergabe an Privathaushalte bestimmt sind, haben sich an einem System für die flächendeckende und haushaltsnahe Rücknahme und Verwertung der Verpackungsabfälle zu beteiligen. Im Land Brandenburg sind Glasverpackungen farblich getrennt in den Altglascontainern, Verpackungen aus Papier, Pappe oder Karton in der blauen Tonne und Leichtverpackungen aus Metall oder Kunststoff in der gelben Tonne beziehungsweise dem gelben Sack zu erfassen.

Die Systeme haben die gesammelten Verpackungsabfälle möglichst hochwertig zu verwerten. Dazu fordert das Verpackungsgesetz gemäß Paragraph 16 Absatz 2 anspruchsvolle Recyclingquoten.

Der Betrieb eines Systems bedarf der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde. Im Land Brandenburg erfolgt die Genehmigung durch das Landesamt für Umwelt. Für den Fall, dass Systeme ihren Entsorgungspflichten nicht nachkommen, erhebt es eine angemessene Sicherheitsleistung.

Mit dem In-Kraft-Treten des Verpackungsgesetzes zum 01. Januar 2019 wurde auch eine Zentrale Stelle eingerichtet. Die Zentrale Stelle vollzieht im Zusammenwirken mit den zuständigen Landesbehörden die Festlegungen des Verpackungsgesetzes. So registriert sie zum Beispiel die Hersteller und Vertreiber von verpackten Waren, die zur Übergabe an Privathaushalte bestimmt sind. Auch erfasst sie die Verpackungsmengen, mit deren Entsorgung die einzelnen Hersteller und Vertreiber Systeme beauftragt haben und die als Verpackungsabfälle erfasst und verwertet wurden.

 

Verpackungen stellen einen sehr großen Teil der Abfälle aus Privathaushalten dar. Die Bundesregierung verfolgt mit dem Verpackungsgesetz das Ziel, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu verringern. Bereits die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen werden in die Pflicht genommen. Sie sollen durch den Einsatz von Mehrwegverpackungen Abfälle vermeiden. Für Einwegverpackungen sind möglichst recyclingfreundliche Verpackungsmaterialien einzusetzen.

Die Hersteller und Vertreiber von verpackten Waren, die zur Übergabe an Privathaushalte bestimmt sind, haben sich an einem System für die flächendeckende und haushaltsnahe Rücknahme und Verwertung der Verpackungsabfälle zu beteiligen. Im Land Brandenburg sind Glasverpackungen farblich getrennt in den Altglascontainern, Verpackungen aus Papier, Pappe oder Karton in der blauen Tonne und Leichtverpackungen aus Metall oder Kunststoff in der gelben Tonne beziehungsweise dem gelben Sack zu erfassen.

Die Systeme haben die gesammelten Verpackungsabfälle möglichst hochwertig zu verwerten. Dazu fordert das Verpackungsgesetz gemäß Paragraph 16 Absatz 2 anspruchsvolle Recyclingquoten.

Der Betrieb eines Systems bedarf der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde. Im Land Brandenburg erfolgt die Genehmigung durch das Landesamt für Umwelt. Für den Fall, dass Systeme ihren Entsorgungspflichten nicht nachkommen, erhebt es eine angemessene Sicherheitsleistung.

Mit dem In-Kraft-Treten des Verpackungsgesetzes zum 01. Januar 2019 wurde auch eine Zentrale Stelle eingerichtet. Die Zentrale Stelle vollzieht im Zusammenwirken mit den zuständigen Landesbehörden die Festlegungen des Verpackungsgesetzes. So registriert sie zum Beispiel die Hersteller und Vertreiber von verpackten Waren, die zur Übergabe an Privathaushalte bestimmt sind. Auch erfasst sie die Verpackungsmengen, mit deren Entsorgung die einzelnen Hersteller und Vertreiber Systeme beauftragt haben und die als Verpackungsabfälle erfasst und verwertet wurden.