Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen
Grundsätzlich sind die 17 öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Land Brandenburg für die Entsorgung von allen Abfällen aus privaten Haushalten verantwortlich. Eine Ausnahme von dieser Überlassungspflicht besteht nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für Abfälle aus Privathaushalten, die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
Eine solche gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung von Abfällen ist dem Landesamt für Umwelt als zuständige Behörde über die dafür bereitgestellte Formblätter anzuzeigen (siehe unter „Weiterführende Informationen“, Downloads). Die Anzeige muss mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Sammlung eingereicht werden. Die Frist beginnt erst, wenn die Anzeige mit allen benötigten Angaben dem Landesamt für Umwelt (LfU) vollständig vorliegt. Das LfU prüft, ob die angezeigte Sammlung die Voraussetzungen nach Paragraph 17 Absatz 2 KrWG erfüllt und ob Bedingungen, Befristungen oder Auflagen erforderlich sind, um diese sicherzustellen.
Die Aufnahme der Sammeltätigkeit ohne eine vorherige (vollständige) Anzeige beim Landesamt für Umwelt stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Hinweise:
- Für das Sammeln und Befördern von Abfällen muss zusätzlich eine Anzeige nach Paragraph 53 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz bei der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin eingereicht werden.
- Die Erfassung von Elektro- und Elektronikaltgeräten durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammler ist nicht zulässig. Sie stellt eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit dar.
Grundsätzlich sind die 17 öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Land Brandenburg für die Entsorgung von allen Abfällen aus privaten Haushalten verantwortlich. Eine Ausnahme von dieser Überlassungspflicht besteht nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für Abfälle aus Privathaushalten, die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
Eine solche gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung von Abfällen ist dem Landesamt für Umwelt als zuständige Behörde über die dafür bereitgestellte Formblätter anzuzeigen (siehe unter „Weiterführende Informationen“, Downloads). Die Anzeige muss mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Sammlung eingereicht werden. Die Frist beginnt erst, wenn die Anzeige mit allen benötigten Angaben dem Landesamt für Umwelt (LfU) vollständig vorliegt. Das LfU prüft, ob die angezeigte Sammlung die Voraussetzungen nach Paragraph 17 Absatz 2 KrWG erfüllt und ob Bedingungen, Befristungen oder Auflagen erforderlich sind, um diese sicherzustellen.
Die Aufnahme der Sammeltätigkeit ohne eine vorherige (vollständige) Anzeige beim Landesamt für Umwelt stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Hinweise:
- Für das Sammeln und Befördern von Abfällen muss zusätzlich eine Anzeige nach Paragraph 53 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz bei der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin eingereicht werden.
- Die Erfassung von Elektro- und Elektronikaltgeräten durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammler ist nicht zulässig. Sie stellt eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit dar.