Hinweise für Fachkundelehrgänge

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Die für Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes oder eines Abfalltransportunternehmens verantwortlichen Personen sind verpflichtet ihre Fachkunde nachzuweisen.

Rechtsgrundlage hierfür ist zum einen Paragraph 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung beziehungsweise Paragraph 5 Absatz 3 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Den Fachkundenachweis können die betreffenden Personen durch die Teilnahme an einem anerkannten Fachkundelehrgang und nach jeweils 2 beziehungsweise 3 Jahren durch regelmäßige Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang erlangen.

Die Fachkundelehrgänge sind behördlich anzuerkennen. Für Lehrgangsanbieter, die im Land Brandenburg ansässig sind, erfolgt die Anerkennung durch das Landesamt für Umwelt.

Damit die Fachkundelehrgänge einen bundeseinheitlichen Standard haben, wurden durch eine Länderarbeitsgruppe Anforderungen an die Inhalte und an den Umfang für derartige Fachkunde- und Fortbildungslehrgänge erarbeitet. Das Bundesumweltministerium veröffentlichte die Ergebnisse in der „Vollzugshilfe Anzeige- und Erlaubnisverfahren“.

Die Vollzugshilfe beinhaltet Rahmenvorgaben für die Gestaltung der Fachkundelehrgänge. So wurde der Unterrichtszeitbedarf für den Grundlehrgang mit mindestens 36 Lehreinheiten je 45 Minuten angesetzt. Abweichend  kann die Unterrichtszeit für den Grundlehrgang für Abfalltransporteure auf insgesamt 30 Lehreinheiten je 45 Minuten reduziert werden. Fortbildungslehrgänge umfassen jeweils 15 Lehreinheiten zur Auffrischung des Lehrstoffs und zur Erläuterung neuer gesetzlicher Regelungen.

Die für Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes oder eines Abfalltransportunternehmens verantwortlichen Personen sind verpflichtet ihre Fachkunde nachzuweisen.

Rechtsgrundlage hierfür ist zum einen Paragraph 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung beziehungsweise Paragraph 5 Absatz 3 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Den Fachkundenachweis können die betreffenden Personen durch die Teilnahme an einem anerkannten Fachkundelehrgang und nach jeweils 2 beziehungsweise 3 Jahren durch regelmäßige Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang erlangen.

Die Fachkundelehrgänge sind behördlich anzuerkennen. Für Lehrgangsanbieter, die im Land Brandenburg ansässig sind, erfolgt die Anerkennung durch das Landesamt für Umwelt.

Damit die Fachkundelehrgänge einen bundeseinheitlichen Standard haben, wurden durch eine Länderarbeitsgruppe Anforderungen an die Inhalte und an den Umfang für derartige Fachkunde- und Fortbildungslehrgänge erarbeitet. Das Bundesumweltministerium veröffentlichte die Ergebnisse in der „Vollzugshilfe Anzeige- und Erlaubnisverfahren“.

Die Vollzugshilfe beinhaltet Rahmenvorgaben für die Gestaltung der Fachkundelehrgänge. So wurde der Unterrichtszeitbedarf für den Grundlehrgang mit mindestens 36 Lehreinheiten je 45 Minuten angesetzt. Abweichend  kann die Unterrichtszeit für den Grundlehrgang für Abfalltransporteure auf insgesamt 30 Lehreinheiten je 45 Minuten reduziert werden. Fortbildungslehrgänge umfassen jeweils 15 Lehreinheiten zur Auffrischung des Lehrstoffs und zur Erläuterung neuer gesetzlicher Regelungen.

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