Stufenweise Altlastenbearbeitung

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© Referat W15/Landesamt für Umwelt

Das Bundes-Bodenschutzgesetz und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung schreiben ein systematisches Vorgehen bei der Altlastenbearbeitung vor. 

Dieses Vorgehen beinhaltet die vier wesentlichen Stufen:

  1. Erfassung
  2. Gefährdungsabschätzung
  3. Sanierung
  4. Nachsorge

Für Brandenburg werden diese Stufen entsprechend der Abbildung konkretisiert.

© Referat W15/Landesamt für Umwelt

Das Bundes-Bodenschutzgesetz und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung schreiben ein systematisches Vorgehen bei der Altlastenbearbeitung vor. 

Dieses Vorgehen beinhaltet die vier wesentlichen Stufen:

  1. Erfassung
  2. Gefährdungsabschätzung
  3. Sanierung
  4. Nachsorge

Für Brandenburg werden diese Stufen entsprechend der Abbildung konkretisiert.

  • Erfassung

    Die Stufe der Erfassung umfasst die Schritte Erhebung und Erstbewertung. Ziel ist es eine Datengrundlage zu allen altlastverdächtigen Flächen für die stufenweise Altlastenbearbeitung zu schaffen.

    Für die Erfassung ist die jeweilige untere Bodenschutzbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig. Bei der Recherche von Kartenmaterial und in Archiven, oder durch die Befragung von Zeitzeugen werden Daten erhoben. Diese sollen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast belegen. Als Anhaltspunkte gelten beispielsweise Industrie- und Gewerbeflächen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde oder Flächen, auf denen Abfälle gelagert oder behandelt wurden. Bei einer unzureichenden Datengrundlage kann eine „Historische Recherche“ ergänzende Informationen liefern.

    Die zuständige untere Bodenschutzbehörde nimmt im zweiten Schritt anhand der erhobenen Daten die Erstbewertung vor. Dabei wird die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für den Menschen oder die Umwelt eingeschätzt. Wird eine Gefährdung vermutet, wird das entsprechende Grundstück mit allen erhobenen Daten im Altlastenkataster als altlastverdächtige Fläche erfasst.

    Die altlastverdächtigen Flächen des vergangenen Jahrhunderts können heute als weitestgehend erfasst angesehen werden.

    Die Stufe der Erfassung umfasst die Schritte Erhebung und Erstbewertung. Ziel ist es eine Datengrundlage zu allen altlastverdächtigen Flächen für die stufenweise Altlastenbearbeitung zu schaffen.

    Für die Erfassung ist die jeweilige untere Bodenschutzbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig. Bei der Recherche von Kartenmaterial und in Archiven, oder durch die Befragung von Zeitzeugen werden Daten erhoben. Diese sollen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast belegen. Als Anhaltspunkte gelten beispielsweise Industrie- und Gewerbeflächen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde oder Flächen, auf denen Abfälle gelagert oder behandelt wurden. Bei einer unzureichenden Datengrundlage kann eine „Historische Recherche“ ergänzende Informationen liefern.

    Die zuständige untere Bodenschutzbehörde nimmt im zweiten Schritt anhand der erhobenen Daten die Erstbewertung vor. Dabei wird die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für den Menschen oder die Umwelt eingeschätzt. Wird eine Gefährdung vermutet, wird das entsprechende Grundstück mit allen erhobenen Daten im Altlastenkataster als altlastverdächtige Fläche erfasst.

    Die altlastverdächtigen Flächen des vergangenen Jahrhunderts können heute als weitestgehend erfasst angesehen werden.

  • Gefährdungsabschätzung

    Mit der Gefährdungsabschätzung sollen die von einer Altlast ausgehende Gefahr sowie die Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen genauer ermittelt und bewertet werden. Diese Stufe umfasst die zwei Schritte „Orientierende Untersuchung“ und „Detailuntersuchung“.

    Mit der „Orientierenden Untersuchung“ wird festgestellt, ob der Verdacht aus der Erfassung bestätigt oder ausgeräumt werden kann. Erhärtet sich der Verdacht folgt mit der Detailuntersuchung die genauere Bewertung des Gefahrenpotenzials.

    Gegenstände beider Untersuchungen sind

    • potenzielle Schadstoffquellen, wie zum Beispiel Lagerplätze, Produktionsstätten oder Havariestandorte
    • Wirkungspfade, wie zum Beispiel die Ausbreitung der Schadstoffe vom Boden in das Grundwasser
    • betroffene Schutzgüter, wie zum Beispiel die menschliche Gesundheit, die über die Förderung von Grundwasser zur Trinkwassergewinnung gefährdet sein könnte.

    Für die „Orientierende Untersuchung“ ist, wie bei der Erfassung, die jeweilige untere Bodenschutzbehörde des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt zuständig.

    Die „Detailuntersuchung“ hingegen wird auf Anordnung der zuständigen Behörde von dem Pflichtigen durchgeführt. Als Pflichtige können zum Beispiel der Grundstückseigentümer oder der Betreiber des Industriestandortes herangezogen werden. Grundsätzlich ist die Beauftragung eines Ingenieurbüros für Planung, Durchführung und Auswertung der Untersuchungen zu empfehlen.

    Mit der Feststellung des Gefahrenpotenzials wird die altlastverdächtige Fläche als bestätigte Altlast im Altlastenkataster geführt.

    Mit der Gefährdungsabschätzung sollen die von einer Altlast ausgehende Gefahr sowie die Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen genauer ermittelt und bewertet werden. Diese Stufe umfasst die zwei Schritte „Orientierende Untersuchung“ und „Detailuntersuchung“.

    Mit der „Orientierenden Untersuchung“ wird festgestellt, ob der Verdacht aus der Erfassung bestätigt oder ausgeräumt werden kann. Erhärtet sich der Verdacht folgt mit der Detailuntersuchung die genauere Bewertung des Gefahrenpotenzials.

    Gegenstände beider Untersuchungen sind

    • potenzielle Schadstoffquellen, wie zum Beispiel Lagerplätze, Produktionsstätten oder Havariestandorte
    • Wirkungspfade, wie zum Beispiel die Ausbreitung der Schadstoffe vom Boden in das Grundwasser
    • betroffene Schutzgüter, wie zum Beispiel die menschliche Gesundheit, die über die Förderung von Grundwasser zur Trinkwassergewinnung gefährdet sein könnte.

    Für die „Orientierende Untersuchung“ ist, wie bei der Erfassung, die jeweilige untere Bodenschutzbehörde des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt zuständig.

    Die „Detailuntersuchung“ hingegen wird auf Anordnung der zuständigen Behörde von dem Pflichtigen durchgeführt. Als Pflichtige können zum Beispiel der Grundstückseigentümer oder der Betreiber des Industriestandortes herangezogen werden. Grundsätzlich ist die Beauftragung eines Ingenieurbüros für Planung, Durchführung und Auswertung der Untersuchungen zu empfehlen.

    Mit der Feststellung des Gefahrenpotenzials wird die altlastverdächtige Fläche als bestätigte Altlast im Altlastenkataster geführt.

  • Sanierung

    Geht von einer Altlast eine Gefahr für ein Schutzgut aus, besteht die Pflicht zur Gefahrenabwehr.

    Dafür wird im ersten Schritt mit der Sanierungsuntersuchung eine geeignete Maßnahme oder Maßnahmenkombination ermittelt. Dies können:

    • Dekontaminationsmaßnahmen zur Beseitigung der Schadstoffe aus dem Boden oder dem Grundwasser sein
    • Sicherungsmaßnahmen, welche die Ausbreitung der Schadstoffe verhindern

    Wenn keine Maßnahme ermittelt werden kann, kommen Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen wie zum Beispiel ein Nutzungsverbot des Grundwassers zum Tragen.

    Die am erfolgversprechendsten Maßnahmen werden im Rahmen der Sanierungsplanung bis zur Ausführungsreife mit Planungsunterlagen konkretisiert.

    Schließlich erfolgt im dritten Schritt die Umsetzung der eigentlichen Sanierungsmaßnahmen mit dem Ziel, die zuvor ermittelte Gefahr für das entsprechende Schutzgut dauerhaft zu beseitigen.

    Sind mehrere Umweltmedien betroffen, ergeben sich zum Teil unterschiedliche Sanierungszeiträume. Während eine Grundwassersanierung über mehrere Jahre ausgeführt werden kann, erfolgt der Austausch von Boden vergleichsweise schnell.

    Ist das geplante Sanierungsziel nachweislich erreicht, wird die Fläche im Altlastenkataster als „sanierte Altlast“ geführt.

    Geht von einer Altlast eine Gefahr für ein Schutzgut aus, besteht die Pflicht zur Gefahrenabwehr.

    Dafür wird im ersten Schritt mit der Sanierungsuntersuchung eine geeignete Maßnahme oder Maßnahmenkombination ermittelt. Dies können:

    • Dekontaminationsmaßnahmen zur Beseitigung der Schadstoffe aus dem Boden oder dem Grundwasser sein
    • Sicherungsmaßnahmen, welche die Ausbreitung der Schadstoffe verhindern

    Wenn keine Maßnahme ermittelt werden kann, kommen Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen wie zum Beispiel ein Nutzungsverbot des Grundwassers zum Tragen.

    Die am erfolgversprechendsten Maßnahmen werden im Rahmen der Sanierungsplanung bis zur Ausführungsreife mit Planungsunterlagen konkretisiert.

    Schließlich erfolgt im dritten Schritt die Umsetzung der eigentlichen Sanierungsmaßnahmen mit dem Ziel, die zuvor ermittelte Gefahr für das entsprechende Schutzgut dauerhaft zu beseitigen.

    Sind mehrere Umweltmedien betroffen, ergeben sich zum Teil unterschiedliche Sanierungszeiträume. Während eine Grundwassersanierung über mehrere Jahre ausgeführt werden kann, erfolgt der Austausch von Boden vergleichsweise schnell.

    Ist das geplante Sanierungsziel nachweislich erreicht, wird die Fläche im Altlastenkataster als „sanierte Altlast“ geführt.

  • Nachsorge

    Mit der Nachsorge wird der Sanierungserfolg innerhalb eines festgelegten Zeitraums kontrolliert. Gegenstand der Maßnahmen sind meist regelmäßig zu wiederholende Untersuchungen zur Überwachung der Schadstoffausbreitung. Damit soll belegt werden, dass von der sanierten Altlast dauerhaft keine Gefahr ausgeht.

    Über die Anpassungen von Überwachungsmaßnahmen und die Beendigung der Nachsorgephase entscheidet im Einzelfall die zuständige untere Bodenschutzbehörde.

    Mit der Nachsorge wird der Sanierungserfolg innerhalb eines festgelegten Zeitraums kontrolliert. Gegenstand der Maßnahmen sind meist regelmäßig zu wiederholende Untersuchungen zur Überwachung der Schadstoffausbreitung. Damit soll belegt werden, dass von der sanierten Altlast dauerhaft keine Gefahr ausgeht.

    Über die Anpassungen von Überwachungsmaßnahmen und die Beendigung der Nachsorgephase entscheidet im Einzelfall die zuständige untere Bodenschutzbehörde.

Weitere Erläuterungen zu den Stufen sind im „Handbuch zur Altlastenbearbeitung im Land Brandenburg“ sowie den ergänzenden Materialienbänden, Fachinformationen und Fachbeiträgen zu finden.

Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und Harmonisierung der Altlastenbearbeitung im Land Brandenburg werden diese Materialien stetig überarbeitet und aktualisiert.

Derzeit befindet sich das Handbuch zur Altlastenbearbeitung als übergeordnetes Grundwerk in der Überarbeitung. Daran knüpft eine Neustrukturierung der untergeordneten Materialien an. Diese werden künftig aus

  • Leitfäden zu Teilthemen der Altlastenbearbeitung
  • Arbeitshilfen zu stufenübergreifenden Themen wie speziellen Untersuchungsmethoden
  • Fachinformationen mit sachdienlichem Fachwissen

bestehen.

Weitere Erläuterungen zu den Stufen sind im „Handbuch zur Altlastenbearbeitung im Land Brandenburg“ sowie den ergänzenden Materialienbänden, Fachinformationen und Fachbeiträgen zu finden.

Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und Harmonisierung der Altlastenbearbeitung im Land Brandenburg werden diese Materialien stetig überarbeitet und aktualisiert.

Derzeit befindet sich das Handbuch zur Altlastenbearbeitung als übergeordnetes Grundwerk in der Überarbeitung. Daran knüpft eine Neustrukturierung der untergeordneten Materialien an. Diese werden künftig aus

  • Leitfäden zu Teilthemen der Altlastenbearbeitung
  • Arbeitshilfen zu stufenübergreifenden Themen wie speziellen Untersuchungsmethoden
  • Fachinformationen mit sachdienlichem Fachwissen

bestehen.

Weiterführende Informationen

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