Anzeigeverfahren nach Paragraph 15 (1) Bundes-Immissionsschutzgesetz
Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage
Grundlagen
Eine geplante Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer in der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) aufgeführten Anlage muss der zuständigen Behörde angezeigt werden, wenn sie Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraphen 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) haben kann und nicht beabsichtigt ist, eine Änderungsgenehmigung zu beantragen.
Die Behörde prüft, ob die Änderung nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter haben kann. Ist das nicht der Fall, wird dem Vorhabenträger innerhalb eines Monats bestätigt, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Es können jedoch weitere Genehmigungen erforderlich sein, wie zum Beispiel eine Baugenehmigung. Diese müssen bei der jeweils zuständigen Behörde gesondert eingeholt werden.
Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Behörde bestätigt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung nach dem BImSchG bedarf, oder wenn sich die Behörde innerhalb eines Monats nicht geäußert hat und wenn alle übrigen erforderlichen Zulassungen anderer Behörden vorliegen.
Sonderfall störfallrelevante Änderung nach Paragraph 15 (2a) Bundes-Immissionsschutzgesetz
Wird in einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach der Störfallverordnung (12. BImSchV) ist, eine störfallrelevante Änderung vorgenommen, hat die Behörde zwei Monate Zeit für die Prüfung einer Anzeige. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.
Füllen Sie das Meldeformular Schritt für Schritt online aus. Anschließend erfolgt das Einreichen beim Landesamt für Umwelt online. Sie erhalten ein fertig ausgefülltes Dokument mit Übermittlungsnachweis als pdf-Datei für Ihre Unterlagen. Sollten beim Ausfüllen des Formulars Probleme entstehen, wenden Sie sich bitte an t2@lfu.brandenburg.de (Telefon: +49 355 4991-1303).
Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage
Grundlagen
Eine geplante Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer in der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) aufgeführten Anlage muss der zuständigen Behörde angezeigt werden, wenn sie Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraphen 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) haben kann und nicht beabsichtigt ist, eine Änderungsgenehmigung zu beantragen.
Die Behörde prüft, ob die Änderung nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter haben kann. Ist das nicht der Fall, wird dem Vorhabenträger innerhalb eines Monats bestätigt, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Es können jedoch weitere Genehmigungen erforderlich sein, wie zum Beispiel eine Baugenehmigung. Diese müssen bei der jeweils zuständigen Behörde gesondert eingeholt werden.
Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Behörde bestätigt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung nach dem BImSchG bedarf, oder wenn sich die Behörde innerhalb eines Monats nicht geäußert hat und wenn alle übrigen erforderlichen Zulassungen anderer Behörden vorliegen.
Sonderfall störfallrelevante Änderung nach Paragraph 15 (2a) Bundes-Immissionsschutzgesetz
Wird in einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach der Störfallverordnung (12. BImSchV) ist, eine störfallrelevante Änderung vorgenommen, hat die Behörde zwei Monate Zeit für die Prüfung einer Anzeige. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.
Füllen Sie das Meldeformular Schritt für Schritt online aus. Anschließend erfolgt das Einreichen beim Landesamt für Umwelt online. Sie erhalten ein fertig ausgefülltes Dokument mit Übermittlungsnachweis als pdf-Datei für Ihre Unterlagen. Sollten beim Ausfüllen des Formulars Probleme entstehen, wenden Sie sich bitte an t2@lfu.brandenburg.de (Telefon: +49 355 4991-1303).