Ausnahmezulassung von den Lärmschutzvorschriften

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Gemäß Paragraph 10 Absatz 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) sind grundsätzlich Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind, zwischen 22:00 und 06:00 Uhr verboten.

Unter der Bedingung, dass die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im besonders überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist, kann die zuständige Behörde auf vorherigen Antrag eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 10 Absatz 3 LImschG erteilen. Das Landesamt für Umwelt (LfU) ist gemäß Paragraph 21 Absatz 1 LImschG hierfür zuständig.

Bei Baustellen ist die Ziffer 3.1.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) ebenfalls anzuwenden. Die Nachtzeit wird dadurch um drei Stunden verlängert und gilt somit von 20:00 bis 07:00 Uhr.

Hinweis: Eine Ausnahmezulassung kann nur vom Vorhabenträger/Bauherrn beantragt werden. Dieser kann sich jedoch von einem Dritten (zum Beispiel Architekt, Bauleiter, et cetera) vertreten lassen. In diesem Fall ist eine Vollmacht bei Antragstellung vorzulegen.

Die Ausnahmezulassung ergeht unbeschadet etwaiger anderer erforderlicher Genehmigungen. So muss zum Beispiel bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Sonn- und Feiertagsarbeit oder für Baumfällarbeiten gesondert beantragt werden.

Um eine reibungsfreie und rechtzeitige Bearbeitung durch die Behörde sicherzustellen, sollte der Antrag auf Ausnahmezulassung gemäß Paragraph10 LImSchG vier Kalenderwochen vor Maßnahmenbeginn gestellt werden.

Zur Vermeidung von Kommunikationsfehlern ist das Meldeformular zu verwenden.

Füllen Sie das Meldeformular Schritt für Schritt online aus. Anschließend erfolgt das Einreichen beim Landesamt für Umwelt online. Sie erhalten ein fertig ausgefülltes Dokument mit Übermittlungsnachweis als pdf-Datei für Ihre Unterlagen. Sollten beim Ausfüllen des Formulars Probleme entstehen, wenden Sie sich bitte an t2@lfu.brandenburg.de (Telefon: +49 355 4991-1303).

Gemäß Paragraph 10 Absatz 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) sind grundsätzlich Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind, zwischen 22:00 und 06:00 Uhr verboten.

Unter der Bedingung, dass die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im besonders überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist, kann die zuständige Behörde auf vorherigen Antrag eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 10 Absatz 3 LImschG erteilen. Das Landesamt für Umwelt (LfU) ist gemäß Paragraph 21 Absatz 1 LImschG hierfür zuständig.

Bei Baustellen ist die Ziffer 3.1.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) ebenfalls anzuwenden. Die Nachtzeit wird dadurch um drei Stunden verlängert und gilt somit von 20:00 bis 07:00 Uhr.

Hinweis: Eine Ausnahmezulassung kann nur vom Vorhabenträger/Bauherrn beantragt werden. Dieser kann sich jedoch von einem Dritten (zum Beispiel Architekt, Bauleiter, et cetera) vertreten lassen. In diesem Fall ist eine Vollmacht bei Antragstellung vorzulegen.

Die Ausnahmezulassung ergeht unbeschadet etwaiger anderer erforderlicher Genehmigungen. So muss zum Beispiel bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Sonn- und Feiertagsarbeit oder für Baumfällarbeiten gesondert beantragt werden.

Um eine reibungsfreie und rechtzeitige Bearbeitung durch die Behörde sicherzustellen, sollte der Antrag auf Ausnahmezulassung gemäß Paragraph10 LImSchG vier Kalenderwochen vor Maßnahmenbeginn gestellt werden.

Zur Vermeidung von Kommunikationsfehlern ist das Meldeformular zu verwenden.

Füllen Sie das Meldeformular Schritt für Schritt online aus. Anschließend erfolgt das Einreichen beim Landesamt für Umwelt online. Sie erhalten ein fertig ausgefülltes Dokument mit Übermittlungsnachweis als pdf-Datei für Ihre Unterlagen. Sollten beim Ausfüllen des Formulars Probleme entstehen, wenden Sie sich bitte an t2@lfu.brandenburg.de (Telefon: +49 355 4991-1303).