Fluglärm

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Die Betrachtung und Beurteilung von Geräuschimmissionen durch Flugverkehr für schützenswerte Nutzungen wie zum Beispiel Wohngebiete, ist im Land Brandenburg insbesondere im größeren Umfeld des künftigen Flughafens Berlin Brandenburg (BER) gegeben.

Gemäß der brandenburgischen Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung sind dem Landesamt für Umwelt (LfU) im Zusammenhang mit Fluglärm folgende Aufgaben zugeordnet.

Umsetzung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Auf Grund des hohen Umfangs der Flugbewegungen am künftigen Flughafen Berlin Brandenburg (BER), wurde im August 2013 auf der Grundlage des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ein Lärmschutzbereich mit entsprechenden Schutzzonen festgesetzt.

Neben der Bearbeitung von Anträgen zur Erstattung von Schallschutzmaßnahmen für vorhandene Gebäude innerhalb des Lärmschutzbereichs werden vom Landesamt für Umwelt auch die Anforderungen an den Schallschutz festgelegt, die zulässige Bauvorhaben (zum Beispiel neue Wohngebäude nach Paragraph 34 Baugesetzbuch) innerhalb der Schutzzonen erfüllen müssen, die nach der Festsetzung eines Lärmschutzbereichs errichtet wurden.

Hinweis: Für die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld (13. August 2004 / 20. Oktober 2009) ist die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) zuständig. Fragen zu Schallschutzansprüchen auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses werden von der FBB bearbeitet.

Die Betrachtung und Beurteilung von Geräuschimmissionen durch Flugverkehr für schützenswerte Nutzungen wie zum Beispiel Wohngebiete, ist im Land Brandenburg insbesondere im größeren Umfeld des künftigen Flughafens Berlin Brandenburg (BER) gegeben.

Gemäß der brandenburgischen Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung sind dem Landesamt für Umwelt (LfU) im Zusammenhang mit Fluglärm folgende Aufgaben zugeordnet.

Umsetzung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Auf Grund des hohen Umfangs der Flugbewegungen am künftigen Flughafen Berlin Brandenburg (BER), wurde im August 2013 auf der Grundlage des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ein Lärmschutzbereich mit entsprechenden Schutzzonen festgesetzt.

Neben der Bearbeitung von Anträgen zur Erstattung von Schallschutzmaßnahmen für vorhandene Gebäude innerhalb des Lärmschutzbereichs werden vom Landesamt für Umwelt auch die Anforderungen an den Schallschutz festgelegt, die zulässige Bauvorhaben (zum Beispiel neue Wohngebäude nach Paragraph 34 Baugesetzbuch) innerhalb der Schutzzonen erfüllen müssen, die nach der Festsetzung eines Lärmschutzbereichs errichtet wurden.

Hinweis: Für die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld (13. August 2004 / 20. Oktober 2009) ist die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) zuständig. Fragen zu Schallschutzansprüchen auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses werden von der FBB bearbeitet.