Fluglärm


Die Betrachtung und Beurteilung von Geräuschimmissionen durch Flugverkehr für schützenswerte Nutzungen wie zum Beispiel Wohngebiete, ist im Land Brandenburg insbesondere im größeren Umfeld des Flughafens Berlin Brandenburg (BER) gegeben.
Gemäß der brandenburgischen Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung ist dem Landesamt für Umwelt (LfU) im Zusammenhang mit Fluglärm folgende Aufgabe zugeordnet.
Umsetzung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG)
Gemäß § 4 FluLärmG, wurde im August 2013 ein Lärmschutzbereich mit entsprechenden Schutzzonen für die Umgebung des Flughafens Berlin Brandenburg (BER) festgesetzt. Auf Grundlage der ermittelten Schutzzonen prüft das LfU die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen für vorhandene Gebäude innerhalb des Lärmschutzbereichs.
Hinweise:
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Die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen gemäß § 9 Absatz 1 und 2 FluLärmG in Verbindung mit der Lärmschutzbereichsausweisung vom 22. August 2013 ist am 23. August 2023 abgelaufen. Dies ergibt sich aus § 9 Absatz 7 Satz 2 FluLärmG. Demnach konnten Ansprüche nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden. Ansprüche entstanden gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 FluLärmG entweder sofort mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs (22. August 2013) oder mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (23. August 2018). Daher werden aktuell eingehende Anträge durch das Landesamt für Umwelt als verfristet zurückgewiesen.
Neue Ansprüche können bei einer Neufestsetzung des Lärmschutzbereichs entstehen, wenn bis dahin außerhalb des bisherigen Lärmschutzbereichs gelegene Einrichtungen und Wohnungen erstmals durch den neu festzusetzenden Lärmschutzbereich erfasst werden.
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Für die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld (13. August 2004 / 20. Oktober 2009) ist die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) zuständig. Fragen zu Schallschutzansprüchen auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses werden von der FBB bearbeitet.
Die Betrachtung und Beurteilung von Geräuschimmissionen durch Flugverkehr für schützenswerte Nutzungen wie zum Beispiel Wohngebiete, ist im Land Brandenburg insbesondere im größeren Umfeld des Flughafens Berlin Brandenburg (BER) gegeben.
Gemäß der brandenburgischen Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung ist dem Landesamt für Umwelt (LfU) im Zusammenhang mit Fluglärm folgende Aufgabe zugeordnet.
Umsetzung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG)
Gemäß § 4 FluLärmG, wurde im August 2013 ein Lärmschutzbereich mit entsprechenden Schutzzonen für die Umgebung des Flughafens Berlin Brandenburg (BER) festgesetzt. Auf Grundlage der ermittelten Schutzzonen prüft das LfU die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen für vorhandene Gebäude innerhalb des Lärmschutzbereichs.
Hinweise:
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Die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen gemäß § 9 Absatz 1 und 2 FluLärmG in Verbindung mit der Lärmschutzbereichsausweisung vom 22. August 2013 ist am 23. August 2023 abgelaufen. Dies ergibt sich aus § 9 Absatz 7 Satz 2 FluLärmG. Demnach konnten Ansprüche nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden. Ansprüche entstanden gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 FluLärmG entweder sofort mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs (22. August 2013) oder mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (23. August 2018). Daher werden aktuell eingehende Anträge durch das Landesamt für Umwelt als verfristet zurückgewiesen.
Neue Ansprüche können bei einer Neufestsetzung des Lärmschutzbereichs entstehen, wenn bis dahin außerhalb des bisherigen Lärmschutzbereichs gelegene Einrichtungen und Wohnungen erstmals durch den neu festzusetzenden Lärmschutzbereich erfasst werden.
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Für die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld (13. August 2004 / 20. Oktober 2009) ist die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) zuständig. Fragen zu Schallschutzansprüchen auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses werden von der FBB bearbeitet.