Verkehrslärm

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Erhebungen des Umweltbundesamtes zeigen, dass sich ein gleichbleibend großer Teil der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland durch Lärm gestört oder belästigt fühlt. Der Verkehrslärm, insbesondere der Straßenverkehrslärm, ist hierfür eine der Hauptursachen.

Straßenverkehrslärm

Zum Straßenverkehrslärm zählen alle Geräusche von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Parkplätzen. Geräusche von Fahrzeugen auf Betriebsgeländen, im Anlieferbereich von beispielsweise Supermärkten einschließlich auf den dazugehörenden Parkplätzen, zählen nicht zum Straßenverkehrslärm, sondern zum Gewerbelärm. Die maßgebenden Geräuschquellen sind dabei das Motorgeräusch sowie das Reifen-Fahrbahn-Geräusch. Bei Kraftfahrzeugen mit herkömmlichen Verbrennungsmotor dominiert bis etwa 30 Kilometer pro Stunde (km/h) das Motoren- beziehungsweise Antriebsgeräusch und ab 30 km/h das Reifen-Fahrbahn-Geräusch.

Eine Regelung zum Schutz vor Verkehrslärm an bestehenden Straßen existiert in Deutschland nicht. Lediglich beim Neubau oder der wesentlichen Änderung einer Straße sind Immissionsgrenzwerte festgelegt. Für Bestandsstraßen in der Baulast des Bundes gibt es das Lärmsanierungsprogramm, welches als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltstechnischer Regelungen gewährt werden kann. Hierzu ist eine Überschreitung der Auslösewerte für die Lärmsanierung erforderlich.

Schienenverkehrslärm

Zum Schienenverkehrslärm zählen alle Geräusche durch den Betrieb von Fahrzeugen auf Schienenwegen. Die durch abgestellte Schienenfahrzeuge entstehenden Geräusche oder Geräusche von Betriebsgeländen zählen nicht zum Schienenverkehr, sondern zum Gewerbelärm.

Analog zum Straßenverkehrslärm existieren auch an bestehenden Schienenwegen keine Regelungen zum Schutz vor Schienenverkehrslärm. Ebenso sind nur beim Neubau oder der wesentlichen Änderung eines Schienenweges Immissionsgrenzwerte festgelegt. Das zuvor erwähnte Lärmsanierungsprogramm besteht auch für Schienenwege, sofern die entsprechenden Auslösewerte überschritten werden.

Aufgaben des Landesamtes für Umwelt

Im Zuge der Bauleitplanung, wenn Gemeinden oder Städte Bebauungspläne aufstellen, wird das Landesamt für Umwelt als sogenannter Träger öffentlicher Belange angehört. Die bei der Erstellung eines Bebauungsplanes beizubringenden Gutachten (zum Beispiel Schallgutachten aufgrund einer unmittelbar angrenzenden Straße) werden dazu vom Landesamt für Umwelt geprüft und bewertet. Anschließend erfolgt eine Stellungnahme an die jeweilige Gemeinde. Ziel ist es dabei, früh auf mögliche Konflikte zum Immissionsschutz hinzuweisen und diese bereits in der Planung zu beheben.

Erhebungen des Umweltbundesamtes zeigen, dass sich ein gleichbleibend großer Teil der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland durch Lärm gestört oder belästigt fühlt. Der Verkehrslärm, insbesondere der Straßenverkehrslärm, ist hierfür eine der Hauptursachen.

Straßenverkehrslärm

Zum Straßenverkehrslärm zählen alle Geräusche von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Parkplätzen. Geräusche von Fahrzeugen auf Betriebsgeländen, im Anlieferbereich von beispielsweise Supermärkten einschließlich auf den dazugehörenden Parkplätzen, zählen nicht zum Straßenverkehrslärm, sondern zum Gewerbelärm. Die maßgebenden Geräuschquellen sind dabei das Motorgeräusch sowie das Reifen-Fahrbahn-Geräusch. Bei Kraftfahrzeugen mit herkömmlichen Verbrennungsmotor dominiert bis etwa 30 Kilometer pro Stunde (km/h) das Motoren- beziehungsweise Antriebsgeräusch und ab 30 km/h das Reifen-Fahrbahn-Geräusch.

Eine Regelung zum Schutz vor Verkehrslärm an bestehenden Straßen existiert in Deutschland nicht. Lediglich beim Neubau oder der wesentlichen Änderung einer Straße sind Immissionsgrenzwerte festgelegt. Für Bestandsstraßen in der Baulast des Bundes gibt es das Lärmsanierungsprogramm, welches als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltstechnischer Regelungen gewährt werden kann. Hierzu ist eine Überschreitung der Auslösewerte für die Lärmsanierung erforderlich.

Schienenverkehrslärm

Zum Schienenverkehrslärm zählen alle Geräusche durch den Betrieb von Fahrzeugen auf Schienenwegen. Die durch abgestellte Schienenfahrzeuge entstehenden Geräusche oder Geräusche von Betriebsgeländen zählen nicht zum Schienenverkehr, sondern zum Gewerbelärm.

Analog zum Straßenverkehrslärm existieren auch an bestehenden Schienenwegen keine Regelungen zum Schutz vor Schienenverkehrslärm. Ebenso sind nur beim Neubau oder der wesentlichen Änderung eines Schienenweges Immissionsgrenzwerte festgelegt. Das zuvor erwähnte Lärmsanierungsprogramm besteht auch für Schienenwege, sofern die entsprechenden Auslösewerte überschritten werden.

Aufgaben des Landesamtes für Umwelt

Im Zuge der Bauleitplanung, wenn Gemeinden oder Städte Bebauungspläne aufstellen, wird das Landesamt für Umwelt als sogenannter Träger öffentlicher Belange angehört. Die bei der Erstellung eines Bebauungsplanes beizubringenden Gutachten (zum Beispiel Schallgutachten aufgrund einer unmittelbar angrenzenden Straße) werden dazu vom Landesamt für Umwelt geprüft und bewertet. Anschließend erfolgt eine Stellungnahme an die jeweilige Gemeinde. Ziel ist es dabei, früh auf mögliche Konflikte zum Immissionsschutz hinzuweisen und diese bereits in der Planung zu beheben.