Invasive Arten
Durch die Globalisierung des Handels und die Zunahme des weltweiten Tourismus gelangen zunehmend Tier- und Pflanzenarten aus ihren ursprünglichen Verbreitungsgebieten in neue Länder und Ökosysteme. Gelingt es einer Art sich zu etablieren, sich stark zu vermehren und auszubreiten, können daraus negative Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemleistungen sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit und Wirtschaft entstehen. In diesem Fall spricht man von invasiven Arten.
Mit der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Europäische Verordnung (EU) Nummer 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten hat die EU-Kommission erstmals einen rechtsverbindlichen Rahmen zum Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten in den Mitgliedstaaten geschaffen.
Seit Inkrafttreten der Europäische Verordnung gelten in allen Mitgliedstaaten (mit Übergangsfristen) Handels- und Transportverbote. So soll verhindert werden, dass gelistete Arten gehalten, verkauft oder weitertransportiert werden. Darüber hinaus ist für die Arten der Unionsliste ein Überwachungssystem (Monitoring) zu errichten. Außerdem sind für die im Freiland vorkommenden Arten in der frühen Phase der Invasion (Artikel 16-Arten) Beseitigungsmaßnahmen durchzuführen und für bereits weit verbreitete Arten (Artikel 19-Arten) geeignete Managementmaßnahmen zu erarbeiten und umzusetzen.
Durch die Globalisierung des Handels und die Zunahme des weltweiten Tourismus gelangen zunehmend Tier- und Pflanzenarten aus ihren ursprünglichen Verbreitungsgebieten in neue Länder und Ökosysteme. Gelingt es einer Art sich zu etablieren, sich stark zu vermehren und auszubreiten, können daraus negative Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemleistungen sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit und Wirtschaft entstehen. In diesem Fall spricht man von invasiven Arten.
Mit der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Europäische Verordnung (EU) Nummer 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten hat die EU-Kommission erstmals einen rechtsverbindlichen Rahmen zum Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten in den Mitgliedstaaten geschaffen.
Seit Inkrafttreten der Europäische Verordnung gelten in allen Mitgliedstaaten (mit Übergangsfristen) Handels- und Transportverbote. So soll verhindert werden, dass gelistete Arten gehalten, verkauft oder weitertransportiert werden. Darüber hinaus ist für die Arten der Unionsliste ein Überwachungssystem (Monitoring) zu errichten. Außerdem sind für die im Freiland vorkommenden Arten in der frühen Phase der Invasion (Artikel 16-Arten) Beseitigungsmaßnahmen durchzuführen und für bereits weit verbreitete Arten (Artikel 19-Arten) geeignete Managementmaßnahmen zu erarbeiten und umzusetzen.
Mit Inkrafttreten der Unionsliste gelten die Regelungen der EU-Verordnung unmittelbar. Zur Umsetzung der EU-Verordnung hat der Bund ein Durchführungsgesetz (Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG) beschlossen, das den Vollzug nach nationalem Recht konkretisiert und insbesondere die Rechte und Pflichten der Betroffenen und Behörden klarstellt. Das Gesetz ist am 9. September 2017 in Kraft getreten.
Die zuständige Behörde für den Vollzug der Verordnung (EU) Nummer 1143/2014, der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften ist das Landesamt für Umwelt (gemäß Paragraph 48a BNatSchG in Verbindung mit Paragraph 1 Absatz 2 der Brandenburgischen Naturschutzzuständigkeitsverordnung).
Mit Inkrafttreten der Unionsliste gelten die Regelungen der EU-Verordnung unmittelbar. Zur Umsetzung der EU-Verordnung hat der Bund ein Durchführungsgesetz (Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG) beschlossen, das den Vollzug nach nationalem Recht konkretisiert und insbesondere die Rechte und Pflichten der Betroffenen und Behörden klarstellt. Das Gesetz ist am 9. September 2017 in Kraft getreten.
Die zuständige Behörde für den Vollzug der Verordnung (EU) Nummer 1143/2014, der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften ist das Landesamt für Umwelt (gemäß Paragraph 48a BNatSchG in Verbindung mit Paragraph 1 Absatz 2 der Brandenburgischen Naturschutzzuständigkeitsverordnung).