Maßnahmenumsetzung

Buntblumige Heide mit Schafen und Zigen
© Jörg Fürstenow, Heinz Sielmann Stiftung
Buntblumige Heide mit Schafen und Zigen
© Jörg Fürstenow, Heinz Sielmann Stiftung

Die Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen dient dem Erhalt und der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt im Land Brandenburg. Maßnahmen für Lebensraumtypen und Arten der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie und Vogelarten der EU-Vogelschutzrichtlinie innerhalb von Natura-2000-Gebieten wird Vorrang eingeräumt. Um landesweit einen guten Zustand für Lebensraumtypen (LRT) und Arten zu erhalten oder wiederherzustellen sind jedoch auch außerhalb der Natura-2000-Gebiete Maßnahmen umzusetzen,.

Mit der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur hat die Europäische Union (EU) Ziele formuliert und Festlegungen getroffen zu deren Umsetzung die Mitgliedstaaten verpflichtet sind.

Hier zu zählen:

  • Zur Qualitätsverbesserung der Lebensraumtypen (LRT) sind bis 2030 auf mindestens 30 Prozent, bis 2040 auf mindestens 60 Prozent und bis 2025 auf mindestens 90 Prozent der Gesamtfäche aller LRT, die sich nicht in einem guten Zustand befinden Wiederherstellungsmaßnahmen umzusetzen, um diese in einen guten Zustand zu versetzen. (Artikel 4 (1))
  • Um eine günstige Gesamtfläche der LRT zu erreichen, sind Wiederherstellungsmaßnahmen zur erneuten Etablierung von LRT erforderlich. Bis 2030 sind für mindestens 30 Prozent, bis 2040 für mindestens 60 Prozent und bis 2050 für 100 Prozent der zusätzlichen Fläche, die erforderlich ist, um die günstige Gesamtfläche für jede LRT-Gruppe zu erreichen Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen. (Artikel 4 (4))
  • Für Arten der Anhänge II, IV und V der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH) und Vogelarten der EU-Vogelschutzrichtlinie sind Maßnahmen zur Wiederherstellung erforderlich, bis eine ausreichende Qualität und Quantität ihrer Habitate erreicht ist. Hierzu zählen Maßnahmen zur qualitativen und quantitativen Verbesserung ihrer Habitate, Maßnahmen zur erneuten Etablierung und Maßnahmen zur Verbesserung der Vernetzung. (Artikel 4 (7))
  • Zur kontinuierlichen Verbesserung der LRT und Arten bis zur Erreichung eines guten Zustandes sind Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Flächen auf denen bereits Wiederherstellungsmaßnahmen umgesetzt wurden sich verbessern. (Artikel 4(11))
  • Um LRT und Arten im guten Zustand zu erhalten, sind Maßnahmen umzusetzen, die sicherstellen, dass sich der Zustand nicht erheblich verschlechtert. (Artikel 4 (11 und 12))

Fachliche Grundlage für die Maßnahmenumsetzung innerhalb der Natura-2000-Gebiete sind Bewirtschaftungspläne gemäß Paragraph 32 (5) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Diese werden zum Beispiel in Form von Managementplänen aufgestellt. Im Rahmen des Gebietsmanagements werden in Abhängigkeit vom Erhaltungsgrad der jeweiligen Lebensraumtypen und Arten die notwendigen Maßnahmen zielgerichtet ausgewählt. Das Spektrum an Maßnahmen ist breit gefächert. Es können einmalige, investive Maßnahmen wie die Wiederherstellung hydrologischer Verhältnisse zur Regeneration von Mooren oder periodisch wiederkehrende Pflegemaßnahmen zum Beispiel zum Erhalt von kulturabhängigen Biotopen notwendig sein.

Zur Initiierung und Vorbereitung der Umsetzung von Maßnahmen fördert das Land Brandenburg Umweltsensibilisierungsprojekte.

Für die inhaltliche und räumliche Prioritätensetzung der Maßnahmenumsetzung wurden zudem Schwerpunkträumen und Entwicklungsflächen ermittelt. Für die Umsetzung der Maßnahmen stehen unterschiedliche Förderungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Die Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen dient dem Erhalt und der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt im Land Brandenburg. Maßnahmen für Lebensraumtypen und Arten der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie und Vogelarten der EU-Vogelschutzrichtlinie innerhalb von Natura-2000-Gebieten wird Vorrang eingeräumt. Um landesweit einen guten Zustand für Lebensraumtypen (LRT) und Arten zu erhalten oder wiederherzustellen sind jedoch auch außerhalb der Natura-2000-Gebiete Maßnahmen umzusetzen,.

Mit der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur hat die Europäische Union (EU) Ziele formuliert und Festlegungen getroffen zu deren Umsetzung die Mitgliedstaaten verpflichtet sind.

Hier zu zählen:

  • Zur Qualitätsverbesserung der Lebensraumtypen (LRT) sind bis 2030 auf mindestens 30 Prozent, bis 2040 auf mindestens 60 Prozent und bis 2025 auf mindestens 90 Prozent der Gesamtfäche aller LRT, die sich nicht in einem guten Zustand befinden Wiederherstellungsmaßnahmen umzusetzen, um diese in einen guten Zustand zu versetzen. (Artikel 4 (1))
  • Um eine günstige Gesamtfläche der LRT zu erreichen, sind Wiederherstellungsmaßnahmen zur erneuten Etablierung von LRT erforderlich. Bis 2030 sind für mindestens 30 Prozent, bis 2040 für mindestens 60 Prozent und bis 2050 für 100 Prozent der zusätzlichen Fläche, die erforderlich ist, um die günstige Gesamtfläche für jede LRT-Gruppe zu erreichen Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen. (Artikel 4 (4))
  • Für Arten der Anhänge II, IV und V der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH) und Vogelarten der EU-Vogelschutzrichtlinie sind Maßnahmen zur Wiederherstellung erforderlich, bis eine ausreichende Qualität und Quantität ihrer Habitate erreicht ist. Hierzu zählen Maßnahmen zur qualitativen und quantitativen Verbesserung ihrer Habitate, Maßnahmen zur erneuten Etablierung und Maßnahmen zur Verbesserung der Vernetzung. (Artikel 4 (7))
  • Zur kontinuierlichen Verbesserung der LRT und Arten bis zur Erreichung eines guten Zustandes sind Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Flächen auf denen bereits Wiederherstellungsmaßnahmen umgesetzt wurden sich verbessern. (Artikel 4(11))
  • Um LRT und Arten im guten Zustand zu erhalten, sind Maßnahmen umzusetzen, die sicherstellen, dass sich der Zustand nicht erheblich verschlechtert. (Artikel 4 (11 und 12))

Fachliche Grundlage für die Maßnahmenumsetzung innerhalb der Natura-2000-Gebiete sind Bewirtschaftungspläne gemäß Paragraph 32 (5) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Diese werden zum Beispiel in Form von Managementplänen aufgestellt. Im Rahmen des Gebietsmanagements werden in Abhängigkeit vom Erhaltungsgrad der jeweiligen Lebensraumtypen und Arten die notwendigen Maßnahmen zielgerichtet ausgewählt. Das Spektrum an Maßnahmen ist breit gefächert. Es können einmalige, investive Maßnahmen wie die Wiederherstellung hydrologischer Verhältnisse zur Regeneration von Mooren oder periodisch wiederkehrende Pflegemaßnahmen zum Beispiel zum Erhalt von kulturabhängigen Biotopen notwendig sein.

Zur Initiierung und Vorbereitung der Umsetzung von Maßnahmen fördert das Land Brandenburg Umweltsensibilisierungsprojekte.

Für die inhaltliche und räumliche Prioritätensetzung der Maßnahmenumsetzung wurden zudem Schwerpunkträumen und Entwicklungsflächen ermittelt. Für die Umsetzung der Maßnahmen stehen unterschiedliche Förderungsmöglichkeiten zur Verfügung.

  • Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Maßnahmenumsetzung

    © Landesamt für Umwelt

    Für die landesweite Steuerung und Koordination der Umsetzung von Natura-2000-Maßnahmen ist das Landesamt für Umwelt zuständig. Die Maßnahmenumsetzung innerhalb der Nationalen Naturlandschaften (NNL) erfolgt über die Verwaltungen der Biosphärenreservate, der Naturparke und des Nationalparks. Außerhalb der Nationalen Naturlandschaften ist das Land Brandenburg in fünf Regionen – Nordost, Nordwest, West, Mitte und Süd – aufgeteilt. Je Region wird die Maßnahmenumsetzung durch ein Natura-2000-Team organisiert. Die fünf Natura-2000-Teams sind eine Kooperation des Landesamtes für Umwelt und der Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg. Für den speziellen Artenschutz sind die Artenkompetenzzentren und die Staatliche Vogelschutzwarte zuständig. Die Umsetzung von Maßnahmen über den Vertragsnaturschutz außerhalb der NNL erfolgt über drei Regionen – Ost, West, Süd. Die Maßnahmenumsetzung auf kampfmittelbelasteten Flächen wird zentral betreut.

    © Landesamt für Umwelt

    Für die landesweite Steuerung und Koordination der Umsetzung von Natura-2000-Maßnahmen ist das Landesamt für Umwelt zuständig. Die Maßnahmenumsetzung innerhalb der Nationalen Naturlandschaften (NNL) erfolgt über die Verwaltungen der Biosphärenreservate, der Naturparke und des Nationalparks. Außerhalb der Nationalen Naturlandschaften ist das Land Brandenburg in fünf Regionen – Nordost, Nordwest, West, Mitte und Süd – aufgeteilt. Je Region wird die Maßnahmenumsetzung durch ein Natura-2000-Team organisiert. Die fünf Natura-2000-Teams sind eine Kooperation des Landesamtes für Umwelt und der Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg. Für den speziellen Artenschutz sind die Artenkompetenzzentren und die Staatliche Vogelschutzwarte zuständig. Die Umsetzung von Maßnahmen über den Vertragsnaturschutz außerhalb der NNL erfolgt über drei Regionen – Ost, West, Süd. Die Maßnahmenumsetzung auf kampfmittelbelasteten Flächen wird zentral betreut.

  • FAQ (Frequently Asked Questions) für Projektträger zur Renaturierung von Kleingewässern/Hohlformen in der Agrarlandschaft

    Bei Vorhaben zur Renaturierung von Kleingewässern/Hohlformen in der Agrarlandschaft müssen ver-schiedene ökologische Belange und Rechtsvorschriften beachtet werden. Zur Unterstützung von Projektträgern stellt das Landesamt für Umwelt einen Katalog mit häufig gestellten Fragen (FAQ) zur Verfügung.

    Bei Vorhaben zur Renaturierung von Kleingewässern/Hohlformen in der Agrarlandschaft müssen ver-schiedene ökologische Belange und Rechtsvorschriften beachtet werden. Zur Unterstützung von Projektträgern stellt das Landesamt für Umwelt einen Katalog mit häufig gestellten Fragen (FAQ) zur Verfügung.

Weiterführende Informationen

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