Kriterien für die Anerkennung von Übergriffen auf Nutztiere als Wolfsrisse

""
""

Die Kriterien wurden im Rahmen von SCALP entwickelt. SCALP steht für Status and Conservation of the Alpine Lynx Population. So soll die länderübergreifende Vergleichbarkeit gewährleistet werden.

Die Kriterien wurden im Rahmen von SCALP entwickelt. SCALP steht für Status and Conservation of the Alpine Lynx Population. So soll die länderübergreifende Vergleichbarkeit gewährleistet werden.

Kriterien zur Bewertung der vorgefundenen Situation

SCALP Kriterien
C1

Der genetische Nachweis eines Wolfs an Abstrichen von dem lebenden Tier zugefügten Bisswunden (Tötungsbisse) gilt als eindeutiger Nachweis, dass ein Wolf für den Übergriff ursächlich war (C1).

Da der Wolf auch als Nachnutzer bereits toter Nutztiere auftritt, kann dagegen allein auf Grund des Umstands, dass ein Wolf an einem Kadaver gefressen hat, nicht zwingend auf ihn als Verursacher geschlossen werden. Daher ist die genetische Untersuchung von Speichelabstrichen von Fraßrändern eines Kadavers zur Ermittlung der Todesursache nicht zielführend.

C2

Als C2-Nachweis (Wolf wahrscheinlich) können Nutztierrisse gewertet werden, wenn der Kadaver die typischen Merkmale eines Wolfsangriffs aufweist. Diese sind:

  • gut platzierter Tötungsbiss in den Hals (Drossel oder Genick), bei kleinen Tieren über den Rücken, der von außen nicht sehr blutig wirkt, unter der Haut aber massive Verletzungen aufweist.
  • wenn andere (untypische) Bisswunden vorhanden sind, sind diese schwer und lassen sich durch die Umstände (zum Beispiel Größe des Beutetieres) erklären. Sie sind im oberen Bereich der Gliedmaßen (Schulter oder Keulen) oder am Hals platziert UND
  • das Tier wurde 5 Meter in Richtung der nächsten Deckung gezogen UND
    • 5 kg wurden in der ersten Nacht gefressen UND
    • 50 Prozent der Bisse durchdrangen die Haut UND
    • 50 Prozent der Perforationen durch einzelne Zähne weisen einen Durchmesser größer als 3 und kleiner als 10 Millimeter auf UND
    • der Abstand der Eckzahnperforationen (wenn er gemessen werden kann) liegt zwischen 4 und 5 ZentimeterUND
    • wenn mehrere Tiere getötet wurden: Die Tiere mit aufgerissenen Bäuchen sind ebenfalls angefressen; andere sind getötet worden, aber nicht aufgerissen UND
    • freiliegende Knochen zerbissen sind.

nicht als Wolfsübergriff gewertet

  • der Kadaver wolfsuntypische Verletzungen, wie Bisse in Rücken, Bauch, Seiten aufweist, UND
  • der Kadaver so stark genutzt ist, dass die wolfstypischen Merkmale nicht mehr erkannt werden können.

Wolf als Verursacher ausgeschlossen

  • bei einem unblutigen Geschehen (kein Blut an den Wunden oder im Umfeld des Kadavers),
  • wenn es sich um ein neugeborenes Nutztier handelt und das Tier Fruchtwasser und/oder gelben Schleim im Maul/Rachen hat,
  • bei missgestalteten Neugeborenen.

Kriterien zur Bewertung der vorgefundenen Situation

SCALP Kriterien
C1

Der genetische Nachweis eines Wolfs an Abstrichen von dem lebenden Tier zugefügten Bisswunden (Tötungsbisse) gilt als eindeutiger Nachweis, dass ein Wolf für den Übergriff ursächlich war (C1).

Da der Wolf auch als Nachnutzer bereits toter Nutztiere auftritt, kann dagegen allein auf Grund des Umstands, dass ein Wolf an einem Kadaver gefressen hat, nicht zwingend auf ihn als Verursacher geschlossen werden. Daher ist die genetische Untersuchung von Speichelabstrichen von Fraßrändern eines Kadavers zur Ermittlung der Todesursache nicht zielführend.

C2

Als C2-Nachweis (Wolf wahrscheinlich) können Nutztierrisse gewertet werden, wenn der Kadaver die typischen Merkmale eines Wolfsangriffs aufweist. Diese sind:

  • gut platzierter Tötungsbiss in den Hals (Drossel oder Genick), bei kleinen Tieren über den Rücken, der von außen nicht sehr blutig wirkt, unter der Haut aber massive Verletzungen aufweist.
  • wenn andere (untypische) Bisswunden vorhanden sind, sind diese schwer und lassen sich durch die Umstände (zum Beispiel Größe des Beutetieres) erklären. Sie sind im oberen Bereich der Gliedmaßen (Schulter oder Keulen) oder am Hals platziert UND
  • das Tier wurde 5 Meter in Richtung der nächsten Deckung gezogen UND
    • 5 kg wurden in der ersten Nacht gefressen UND
    • 50 Prozent der Bisse durchdrangen die Haut UND
    • 50 Prozent der Perforationen durch einzelne Zähne weisen einen Durchmesser größer als 3 und kleiner als 10 Millimeter auf UND
    • der Abstand der Eckzahnperforationen (wenn er gemessen werden kann) liegt zwischen 4 und 5 ZentimeterUND
    • wenn mehrere Tiere getötet wurden: Die Tiere mit aufgerissenen Bäuchen sind ebenfalls angefressen; andere sind getötet worden, aber nicht aufgerissen UND
    • freiliegende Knochen zerbissen sind.

nicht als Wolfsübergriff gewertet

  • der Kadaver wolfsuntypische Verletzungen, wie Bisse in Rücken, Bauch, Seiten aufweist, UND
  • der Kadaver so stark genutzt ist, dass die wolfstypischen Merkmale nicht mehr erkannt werden können.

Wolf als Verursacher ausgeschlossen

  • bei einem unblutigen Geschehen (kein Blut an den Wunden oder im Umfeld des Kadavers),
  • wenn es sich um ein neugeborenes Nutztier handelt und das Tier Fruchtwasser und/oder gelben Schleim im Maul/Rachen hat,
  • bei missgestalteten Neugeborenen.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen