Wassernutzungsentgelt - Wann muss eine Abgabe für Wasserentnahmen gezahlt werden?

""
""

Dem aktuellen Brandenburgischen Landeswassergesetz zufolge ist ein Wassernutzungsentgelt zu entrichten, wenn aus oberirdischen Gewässern Wasser entnommen oder abgeleitet wird. Die Abgabe wird ebenfalls bei der Entnahme von Grundwasser fällig. Das Wassernutzungsentgelt ist nur für erlaubnispflichtige Gewässernutzungen zu zahlen. Es wird für Entnahmen von mehr als 3000 Kubikmeter pro Jahr erhoben.

Die Abgabe bemisst sich nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge oder auf Antrag des Abgabepflichtigen nach der im wasserrechtlichen Bescheid festgeschriebenen Wassermenge. Die tatsächlich entnommene Wassermenge muss durch kontinuierliche Messungen nachgewiesen werden.  Wiedereinleitmengen können unter bestimmten Voraussetzungen entgeltmindernd angerechnet werden. Bei Beregnungen werden nur für 7 Prozent der genutzten Wassermenge Wassernutzungsentgelte verlangt, da laut Gesetz 93 Prozent der genutzten Wassermenge als wieder eingeleitet deklariert werden. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass ein Großteil des für die Bewässerung von Pflanzen verwendeten Wassers in den Untergrund versickert. Für das Entnehmen oder Ableiten von Oberflächenwasser für die Bewässerung in der Landwirtschaft wird ab dem 1. Januar 2018 kein Entgelt erhoben.

Für die Erhebung des Wassernutzungsentgelts werden je Jahr durchschnittlich 750 bis 800 Festsetzungsbescheide erstellt. Dabei ergeben sich jährliche Einnahmen von circa 21 Millionen Euro.

Zur ordnungsgemäßen Berechnung der Abgaben ist jährlich eine Erklärung an das Landesamt für Umwelt (LfU) abzugeben.

Dem aktuellen Brandenburgischen Landeswassergesetz zufolge ist ein Wassernutzungsentgelt zu entrichten, wenn aus oberirdischen Gewässern Wasser entnommen oder abgeleitet wird. Die Abgabe wird ebenfalls bei der Entnahme von Grundwasser fällig. Das Wassernutzungsentgelt ist nur für erlaubnispflichtige Gewässernutzungen zu zahlen. Es wird für Entnahmen von mehr als 3000 Kubikmeter pro Jahr erhoben.

Die Abgabe bemisst sich nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge oder auf Antrag des Abgabepflichtigen nach der im wasserrechtlichen Bescheid festgeschriebenen Wassermenge. Die tatsächlich entnommene Wassermenge muss durch kontinuierliche Messungen nachgewiesen werden.  Wiedereinleitmengen können unter bestimmten Voraussetzungen entgeltmindernd angerechnet werden. Bei Beregnungen werden nur für 7 Prozent der genutzten Wassermenge Wassernutzungsentgelte verlangt, da laut Gesetz 93 Prozent der genutzten Wassermenge als wieder eingeleitet deklariert werden. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass ein Großteil des für die Bewässerung von Pflanzen verwendeten Wassers in den Untergrund versickert. Für das Entnehmen oder Ableiten von Oberflächenwasser für die Bewässerung in der Landwirtschaft wird ab dem 1. Januar 2018 kein Entgelt erhoben.

Für die Erhebung des Wassernutzungsentgelts werden je Jahr durchschnittlich 750 bis 800 Festsetzungsbescheide erstellt. Dabei ergeben sich jährliche Einnahmen von circa 21 Millionen Euro.

Zur ordnungsgemäßen Berechnung der Abgaben ist jährlich eine Erklärung an das Landesamt für Umwelt (LfU) abzugeben.

Ein Eingabeassistent hilft, die erforderlichen Felder auszufüllen. Anschließend wird das Formblatt ausgedruckt und an das Landesamt für Umwelt Brandenburg geschickt. Für die eigenen Unterlagen kann ebenfalls ein Exemplar ausgedruckt werden. Alternativ kann das Formular auch digital gespeichert und beim nächsten Mal als Vorlage verwendet werden. Während die leeren Vordrucke auf dem Formularserver des Landes Brandenburg liegen, werden aus Datenschutzgründen alle Eintragungen auf dem Computer des Ausfüllenden beim Sichern abgelegt.

Ein Eingabeassistent hilft, die erforderlichen Felder auszufüllen. Anschließend wird das Formblatt ausgedruckt und an das Landesamt für Umwelt Brandenburg geschickt. Für die eigenen Unterlagen kann ebenfalls ein Exemplar ausgedruckt werden. Alternativ kann das Formular auch digital gespeichert und beim nächsten Mal als Vorlage verwendet werden. Während die leeren Vordrucke auf dem Formularserver des Landes Brandenburg liegen, werden aus Datenschutzgründen alle Eintragungen auf dem Computer des Ausfüllenden beim Sichern abgelegt.