Vorsorgen kann jeder

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Hochwasserschutz ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Die Bundesrepublik Deutschland, die einzelnen Bundesländer, die Kommunen und die einzelnen Bürgerinnen und Bürger sind dazu aufgerufen vorsorgende Maßnahmen gegen Hochwasser zu ergreifen. Dabei gilt die allgemeine Sorgfaltspflicht des Paragraph 5 Absatz 2 im Wasserhaushaltsgesetz: Dieser besagt, dass jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet ist, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen.

Informationsvorsorge

Zuerst steht die Frage: Bin ich im Falle eines Hochwassers gefährdet? Zur Beantwortung dieser Frage bietet das Land Brandenburg die nötigen Informationen in der Auskunftsplattform Wasser (APW) an. Mit dieser kann jede Bürgerin und jeder Bürger überprüfen, ob ihr/sein Grundstück beziehungsweise Wohnung sich in einem potentiell von Hochwasser betroffenen Gebiet befindet.

Die Bewohnerinnen und Bewohner dieser Gebiete sollten im Falle eines drohenden Hochwasserereignisses in ihrem Flussgebiet die Wettervorhersagen und Unwetterwarnungen aufmerksam verfolgen, um gegebenenfalls vorsorgliche Schutzmaßnahmen ergreifen zu können.

Verhaltensvorsorge

Wer in einem hochwassergefährdeten Gebiet lebt, sollte besonders darauf achten vorsorgend zu handeln und auf die Auswirkungen eines Hochwassers vorbereitet zu sein. Nur so kann im Ernstfall schnell gehandelt und Schäden möglichst vermieden werden. Wie man sich vor, während und nach eines Hochwassers verhalten soll, kann auf den folgenden weiterführenden Seiten nachgelesen werden:

Bauvorsorge

Das Bauen in hochwassergefährdeten Gebieten soll möglichst vermieden werden. Wenn trotzdem Gebäude oder Anlagen in diesen Gebieten gebaut werden, dann soll deren Bauweise hochwasserangepasst sein. Die entsprechenden rechtlichen Schutzvorschriften, wie zum Beispiel Paragraph 78 Wasserhaushaltsgesetz und Paragraph 9 Absatz 16 Baugesetzbuch, sind dabei zu beachten. Um die Schäden möglichst gering zu halten, sind an bereits bestehenden Gebäuden zusätzliche bauliche Veränderungen zum Schutz vor Hochwasser vorzunehmen. Weiterführende Informationen zur Bauvorsorge bietet die Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

 

Hochwasserschutz ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Die Bundesrepublik Deutschland, die einzelnen Bundesländer, die Kommunen und die einzelnen Bürgerinnen und Bürger sind dazu aufgerufen vorsorgende Maßnahmen gegen Hochwasser zu ergreifen. Dabei gilt die allgemeine Sorgfaltspflicht des Paragraph 5 Absatz 2 im Wasserhaushaltsgesetz: Dieser besagt, dass jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet ist, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen.

Informationsvorsorge

Zuerst steht die Frage: Bin ich im Falle eines Hochwassers gefährdet? Zur Beantwortung dieser Frage bietet das Land Brandenburg die nötigen Informationen in der Auskunftsplattform Wasser (APW) an. Mit dieser kann jede Bürgerin und jeder Bürger überprüfen, ob ihr/sein Grundstück beziehungsweise Wohnung sich in einem potentiell von Hochwasser betroffenen Gebiet befindet.

Die Bewohnerinnen und Bewohner dieser Gebiete sollten im Falle eines drohenden Hochwasserereignisses in ihrem Flussgebiet die Wettervorhersagen und Unwetterwarnungen aufmerksam verfolgen, um gegebenenfalls vorsorgliche Schutzmaßnahmen ergreifen zu können.

Verhaltensvorsorge

Wer in einem hochwassergefährdeten Gebiet lebt, sollte besonders darauf achten vorsorgend zu handeln und auf die Auswirkungen eines Hochwassers vorbereitet zu sein. Nur so kann im Ernstfall schnell gehandelt und Schäden möglichst vermieden werden. Wie man sich vor, während und nach eines Hochwassers verhalten soll, kann auf den folgenden weiterführenden Seiten nachgelesen werden:

Bauvorsorge

Das Bauen in hochwassergefährdeten Gebieten soll möglichst vermieden werden. Wenn trotzdem Gebäude oder Anlagen in diesen Gebieten gebaut werden, dann soll deren Bauweise hochwasserangepasst sein. Die entsprechenden rechtlichen Schutzvorschriften, wie zum Beispiel Paragraph 78 Wasserhaushaltsgesetz und Paragraph 9 Absatz 16 Baugesetzbuch, sind dabei zu beachten. Um die Schäden möglichst gering zu halten, sind an bereits bestehenden Gebäuden zusätzliche bauliche Veränderungen zum Schutz vor Hochwasser vorzunehmen. Weiterführende Informationen zur Bauvorsorge bietet die Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

 

Weiterführende Informationen

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