Genehmigung zum Vorhaben wesentliche Änderung einer Biogasanlage in 16909 Heiligengrabe

- Erschienen am 12.03.2025 - Presemitteilung West-49/22

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 11. März 2025

Der Firma Bioenergie Heiligengrabe GmbH, Heide 26 in 46286 Dorsten, wurde die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück 16909 Heiligengrabe, OT Liebenthal, Am Buchweizenberg 3 in der Gemarkung Liebenthal, Flur 1, Flurstück 244 eine Biogasanlage wesentlich zu ändern.

Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:

I.         Entscheidung

  1. Der Bioenergie Heiligengrabe GmbH (im Folgenden: Antragstellerin),

            Heide 26 in 46286 Dorsten wird di

            Genehmigung

erteilt, eine Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle, ausschließlich zur    Verwertung durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) auf dem Grundstück

16909 Heiligengrabe, OT Liebenthal, Zum Buchweizenberg 3

Gemarkung:   Liebenthal

Flur:                 1

Flurstück:        244

  in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter Ziffer IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu  ändern.

 Die geänderte Anlage besteht dann aus einer Biogasanlage mit Verbrennungsmotoranlage (BHKW-Modul) und einer Biogasaufbereitungsanlage.

  1. Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG folgende Genehmigungen:

 

            -           die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit Zulassung einer

                        *           Abweichung von den Anforderungen an die vor oberirdischen Außenwänden von Gebäuden freizuhaltenden Abstandsflächen (§ 67  Abs.1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 S. 1 BbgBO)

                                    Der Gebäudeabstand beträgt 2 m.

                        *           Abweichung von den Anforderungen einer harten Bedachung  (§ 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 BbgBO und Absatz 2  Nummer 2)

            -           die wasserrechtliche Entscheidung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für die in Anlage 1 aufgeführten Anlagen

            -           Zulassung nach Artikel 24 Abs. 1 VO (EG) 1069/2009

  1. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  2. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr und der Auslagen zu diesem Bescheid ergehen mit gesondertem Gebührenbescheid.    

VII.      Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.“

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

Auslegung

Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 13. März 2025 bis einschließlich 26. März 2025 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-west zugänglich gemacht.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid den Einwendern und auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

Da es sich um eine Anlage nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) handelt, wird der Bescheid zeitgleich auf folgender Internetseite unter der Vorhaben-ID 049.Ä0.00/22 veröffentlicht:

https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-west

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle West

 

 

Abbinder

Ident-Nr
West-49/22
Datum
12.03.2025
Rubrik
Genehmigungsverfahrensstelle West
Kontakt
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