Sicherheit technischer Anlagen/Störfallvorsorge

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© Landesamt für Umwelt

Zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen – sogenannten Störfällen – hat der europäische und nationale Gesetzgeber Regelungen geschaffen, die spezielle Anforderungen an die Betriebsbereiche (Paragraph 3 Absatz 5  Bundes-Immissionsschutzgesetz) von Unternehmen stellen. Diese Anforderungen der Störfall-Verordnung (12. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – 12. BImSchV) gelten für alle Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe oberhalb einer bestimmten Mengenschwelle vorhanden sind. Dies können Chemieanlagen, große Tanklager oder Raffinerien sein, aber auch Biogasanlagen oder Pflanzenschutzmittellager.

Für diese Betriebsbereiche im Geltungsbereich der Störfall-Verordnung ist sicherzustellen, dass sie von einem behördlichen Überwachungsplan erfasst werden. Auf der Grundlage des Überwachungsplans sind regelmäßige Programme für routinemäßige Vor-Ort-Besichtigungen durch das Landesamt für Umwelt (LfU) zu erstellen. Die nach Störfall-Verordnung ganzheitlich durchzuführenden Vor-Ort-Besichtigungen erfordert eine Beteiligung weiterer fachlich zuständiger Behörden (unter anderen Brandschutz-, Arbeitsschutz-, Gewässerschutzbehörde). Der räumliche Geltungsbereich des vorliegenden Überwachungsplans erstreckt sich auf das Bundesland Brandenburg und gilt derzeit für über 160 Störfallbetriebe. Für Betriebsbereiche, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) die zuständige Überwachungsbehörde.

Für Betriebsbereiche in der Nähe zu Polen gelten die ergänzenden Regelungen des in Helsinki 1992 abgeschlossenen UNECE-Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen entsprechend.

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Zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen – sogenannten Störfällen – hat der europäische und nationale Gesetzgeber Regelungen geschaffen, die spezielle Anforderungen an die Betriebsbereiche (Paragraph 3 Absatz 5  Bundes-Immissionsschutzgesetz) von Unternehmen stellen. Diese Anforderungen der Störfall-Verordnung (12. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – 12. BImSchV) gelten für alle Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe oberhalb einer bestimmten Mengenschwelle vorhanden sind. Dies können Chemieanlagen, große Tanklager oder Raffinerien sein, aber auch Biogasanlagen oder Pflanzenschutzmittellager.

Für diese Betriebsbereiche im Geltungsbereich der Störfall-Verordnung ist sicherzustellen, dass sie von einem behördlichen Überwachungsplan erfasst werden. Auf der Grundlage des Überwachungsplans sind regelmäßige Programme für routinemäßige Vor-Ort-Besichtigungen durch das Landesamt für Umwelt (LfU) zu erstellen. Die nach Störfall-Verordnung ganzheitlich durchzuführenden Vor-Ort-Besichtigungen erfordert eine Beteiligung weiterer fachlich zuständiger Behörden (unter anderen Brandschutz-, Arbeitsschutz-, Gewässerschutzbehörde). Der räumliche Geltungsbereich des vorliegenden Überwachungsplans erstreckt sich auf das Bundesland Brandenburg und gilt derzeit für über 160 Störfallbetriebe. Für Betriebsbereiche, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) die zuständige Überwachungsbehörde.

Für Betriebsbereiche in der Nähe zu Polen gelten die ergänzenden Regelungen des in Helsinki 1992 abgeschlossenen UNECE-Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen entsprechend.

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