Pflichten der Betreiber von Störfallanlagen

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Die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen) in der Störfall-Verordnung 2017 hat eine Stärkung der Rechte der Öffentlichkeit zur Folge. Alle Betreiber müssen nachParagraph 8a Störfall-Verordnung der Öffentlichkeit bestimmte Angaben zu ihrem Betriebsbereich ständig zugänglich zu machen. Dazu zählen beispielsweise Erläuterungen zu den Tätigkeiten, gebräuchliche Bezeichnungen der relevanten gefährlichen Stoffe und Informationen über Warnungen und das Verhalten bei einem Störfall. Betreiber von Betriebsbereichen der oberen Klasse (Erfüllung bestimmter Stoffmengenkriterien für die Stoffe in Anhang I der Störfall-Verordnung) haben weitergehende Informationen bereitzustellen.

Zu den Grundpflichten eines Betreibers gehört es, den Stand der Sicherheitstechnik einzuhalten. Aufbauend auf einem Sicherheitsmanagementsystem hat er ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen umzusetzen. Vorbeugend sind Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen dennoch eintretender Störfälle so gering wie möglich zu halten.

 Für Betriebsbereiche der oberen Klasse sind erweitere Sicherheitspflichten zu erfüllen. Zu diesen erweiterten Pflichten, die die Grundpflichten ergänzen, zählen insbesondere die Erarbeitung und Fortschreibung von Sicherheitsberichten, die Aufstellung interner Alarm- und Gefahrenabwehrpläne und die Übermittlung der für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen an die zuständigen Behörden.

Im Rahmen der Umsetzung der Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie in das deutsche Recht werden die Anforderungen an die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes in einer Verwaltungsvorschrift nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz konkretisiert (TA Abstand). Die für Betriebsbereiche ermittelten angemessenen Sicherheitsabstände erfüllen mehrere Funktionen. Einmal dienen sie nach  Paragraph 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz der Planung für die Flächenausweisung und Flächennutzung. Vom Grundsatz her soll nämlich ein Abstand zwischen schutzwürdigen Nutzungen und Betriebsbereichen gemäß Störfall-Verordnung gewahrt sein. Zum anderen richtet sich die Frage der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Genehmigungs-  oder Änderungsgenehmigungsverfahren von Betriebsbereichen oder bei Baugenehmigungsverfahren mit einer an einen Betriebsbereich heranrückenden Bebauung nach dem Kriterium des angemessenen Sicherheitsabstands.“

 

Die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen) in der Störfall-Verordnung 2017 hat eine Stärkung der Rechte der Öffentlichkeit zur Folge. Alle Betreiber müssen nachParagraph 8a Störfall-Verordnung der Öffentlichkeit bestimmte Angaben zu ihrem Betriebsbereich ständig zugänglich zu machen. Dazu zählen beispielsweise Erläuterungen zu den Tätigkeiten, gebräuchliche Bezeichnungen der relevanten gefährlichen Stoffe und Informationen über Warnungen und das Verhalten bei einem Störfall. Betreiber von Betriebsbereichen der oberen Klasse (Erfüllung bestimmter Stoffmengenkriterien für die Stoffe in Anhang I der Störfall-Verordnung) haben weitergehende Informationen bereitzustellen.

Zu den Grundpflichten eines Betreibers gehört es, den Stand der Sicherheitstechnik einzuhalten. Aufbauend auf einem Sicherheitsmanagementsystem hat er ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen umzusetzen. Vorbeugend sind Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen dennoch eintretender Störfälle so gering wie möglich zu halten.

 Für Betriebsbereiche der oberen Klasse sind erweitere Sicherheitspflichten zu erfüllen. Zu diesen erweiterten Pflichten, die die Grundpflichten ergänzen, zählen insbesondere die Erarbeitung und Fortschreibung von Sicherheitsberichten, die Aufstellung interner Alarm- und Gefahrenabwehrpläne und die Übermittlung der für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen an die zuständigen Behörden.

Im Rahmen der Umsetzung der Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie in das deutsche Recht werden die Anforderungen an die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes in einer Verwaltungsvorschrift nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz konkretisiert (TA Abstand). Die für Betriebsbereiche ermittelten angemessenen Sicherheitsabstände erfüllen mehrere Funktionen. Einmal dienen sie nach  Paragraph 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz der Planung für die Flächenausweisung und Flächennutzung. Vom Grundsatz her soll nämlich ein Abstand zwischen schutzwürdigen Nutzungen und Betriebsbereichen gemäß Störfall-Verordnung gewahrt sein. Zum anderen richtet sich die Frage der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Genehmigungs-  oder Änderungsgenehmigungsverfahren von Betriebsbereichen oder bei Baugenehmigungsverfahren mit einer an einen Betriebsbereich heranrückenden Bebauung nach dem Kriterium des angemessenen Sicherheitsabstands.“