Berichtspflichten der Europäischen Union


Nach Artikel 17 der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie erstellen die Mitgliedsstaaten alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß FFH-Richtlinie.
Der Bericht umfasst vor allem Informationen zu den Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der FFH-Richtlinie. Ebenso ist die Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen des Anhangs I (1) und der Arten des Anhangs II (2) enthalten. Weiterhin finden sich die wichtigsten Ergebnisse der in Artikel 11 genannten Überwachung.
Nach Artikel 17 der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie erstellen die Mitgliedsstaaten alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß FFH-Richtlinie.
Der Bericht umfasst vor allem Informationen zu den Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der FFH-Richtlinie. Ebenso ist die Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen des Anhangs I (1) und der Arten des Anhangs II (2) enthalten. Weiterhin finden sich die wichtigsten Ergebnisse der in Artikel 11 genannten Überwachung.