Fauna-Flora-Habitat-Monitoring

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Nach Artikel 2 der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie hat diese zum Ziel, die Artenvielfalt zu sichern. Dies erfolgt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten. Ziel ist es, durch geeignete Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen den günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

Gemäß Artikel 11 der FFH-Richtlinie müssen alle Mitgliedsstaaten den Erhaltungszustand von natürlichen Lebensräumen und der wildlebenden Tiere und Pflanzen überwachen. Diese Überwachung wird auch als FFH-Monitoring bezeichnet. Es werden die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten hauptsächlich berücksichtigt.

Nach Artikel 2 der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie hat diese zum Ziel, die Artenvielfalt zu sichern. Dies erfolgt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten. Ziel ist es, durch geeignete Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen den günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

Gemäß Artikel 11 der FFH-Richtlinie müssen alle Mitgliedsstaaten den Erhaltungszustand von natürlichen Lebensräumen und der wildlebenden Tiere und Pflanzen überwachen. Diese Überwachung wird auch als FFH-Monitoring bezeichnet. Es werden die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten hauptsächlich berücksichtigt.

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