Berichtspflichten der Europäischen Union

""
""

Nach Artikel 17 der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie erstellen die Mitgliedsstaaten alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß FFH-Richtlinie.

Der Bericht umfasst vor allem Informationen zu den Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der FFH-Richtlinie. Ebenso ist die Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen des Anhangs I (1) und der Arten des Anhangs II (2) enthalten. Weiterhin finden sich die wichtigsten Ergebnisse der in Artikel 11 genannten Überwachung.

Der aktuelle Berichtszeitraum ist 2019 bis 2024.

Nach Artikel 17 der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie erstellen die Mitgliedsstaaten alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß FFH-Richtlinie.

Der Bericht umfasst vor allem Informationen zu den Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der FFH-Richtlinie. Ebenso ist die Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen des Anhangs I (1) und der Arten des Anhangs II (2) enthalten. Weiterhin finden sich die wichtigsten Ergebnisse der in Artikel 11 genannten Überwachung.

Der aktuelle Berichtszeitraum ist 2019 bis 2024.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen