Umsetzung und Beseitigung von Hornissen-, Hummel-, und Wildbienennestern

""
""

Hornissen, Hummeln, Wildbienen und einige Wespenarten sowie einige Ameisenarten (zum Beispiel die Rote Waldameise) gehören zu den besonders geschützten Tierarten (siehe Bundesartenschutzverordnung Anlage 1).

Für eine Umsiedelung oder Beseitigung eines Nestes ist deshalb eine Ausnahme von den Verboten des besonderen Artenschutzes notwendig ( Paragraph 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz).

Für die Beseitigung von Nestern bestimmter Wespenarten und anderer Insekten ist keine Befreiung von den allgemeinen Artenschutzbestimmungen nötig. Die zweifelsfreie Bestimmung der Art sollte durch einen Experten durchgeführt werden. Diese Arten unterliegen dennoch dem allgemeinen Schutz wildlebender Arten nach Paragraph 39 Bundesnaturschutzgesetz, daher sollte ein vernünftiger, nachvollziehbarer Grund vorliegen um ein Nest von einem Fachmann beseitigen zu lassen. Eine Umsiedelung ist einer Beseitigung des Nestes in jedem Fall vorzuziehen.

Die Honigbiene zählt als Nutztier nicht zu den besonders geschützten Arten, deshalb können entflohene Völker beispielsweise auch über ortsansässige Imker wieder eingefangen werden.

Die Möglichkeit der Umsetzung eines Nestes besonders geschützter Arten besteht und ist zu prüfen. Hierfür und für den unvermeidlichen, begründeten Fall einer Beseitigung des Nestes ist bei der örtlich zuständigen Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Städte ein Antrag auf Befreiung von den Verboten des besonderen Artenschutzes zu stellen. Für die Ausstellung können Gebühren erhoben werden.

Die Umsetzung und Beseitigung von Nestern findet durch ein fachlich geschultes Unternehmen statt. Hinweise für regional ansässige Firmen finden Sie meist auch auf dem Internetauftritt der jeweiligen zuständigen Unteren Naturschutzbehörde.

Hornissen, Hummeln, Wildbienen und einige Wespenarten sowie einige Ameisenarten (zum Beispiel die Rote Waldameise) gehören zu den besonders geschützten Tierarten (siehe Bundesartenschutzverordnung Anlage 1).

Für eine Umsiedelung oder Beseitigung eines Nestes ist deshalb eine Ausnahme von den Verboten des besonderen Artenschutzes notwendig ( Paragraph 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz).

Für die Beseitigung von Nestern bestimmter Wespenarten und anderer Insekten ist keine Befreiung von den allgemeinen Artenschutzbestimmungen nötig. Die zweifelsfreie Bestimmung der Art sollte durch einen Experten durchgeführt werden. Diese Arten unterliegen dennoch dem allgemeinen Schutz wildlebender Arten nach Paragraph 39 Bundesnaturschutzgesetz, daher sollte ein vernünftiger, nachvollziehbarer Grund vorliegen um ein Nest von einem Fachmann beseitigen zu lassen. Eine Umsiedelung ist einer Beseitigung des Nestes in jedem Fall vorzuziehen.

Die Honigbiene zählt als Nutztier nicht zu den besonders geschützten Arten, deshalb können entflohene Völker beispielsweise auch über ortsansässige Imker wieder eingefangen werden.

Die Möglichkeit der Umsetzung eines Nestes besonders geschützter Arten besteht und ist zu prüfen. Hierfür und für den unvermeidlichen, begründeten Fall einer Beseitigung des Nestes ist bei der örtlich zuständigen Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Städte ein Antrag auf Befreiung von den Verboten des besonderen Artenschutzes zu stellen. Für die Ausstellung können Gebühren erhoben werden.

Die Umsetzung und Beseitigung von Nestern findet durch ein fachlich geschultes Unternehmen statt. Hinweise für regional ansässige Firmen finden Sie meist auch auf dem Internetauftritt der jeweiligen zuständigen Unteren Naturschutzbehörde.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen