Schwerpunkte

Graue Skabiose (Scabiosa canescens) auf einer Wiese.
© Andreas Herrmann/Landesamt für Umwelt
Graue Skabiose (Scabiosa canescens) auf einer Wiese.
© Andreas Herrmann/Landesamt für Umwelt

Schutz und Pflege der heimischen Pflanzen sollen nach dem Grad der Gefährdung erfolgen. Wichtige Grundlage sind dabei die Roten Listen. Das weitere Aussterben von Arten, die natürlich vorkommen oder sich in historischer Zeit angesiedelt haben, ist unbedingt zu verhindern. Die Gefährdung ist aber nicht der einzige Maßstab für die Dringlichkeit von Maßnahmen. Für mehr als 200 Arten trägt Brandenburg eine besondere Verantwortung, weil ihre hiesigen Populationen für den weltweiten Erhalt besonders wichtig sind. Solche Arten sollen gar nicht erst in die Gefahr des Aussterbens geraten. Für diese Pflanzen in „besonderer internationaler Erhaltungsverantwortung" ist eine sorgfältige Beobachtung der Bestandsentwicklung erforderlich. Schutzmaßnahmen müssen bereits in frühen Phasen des Rückgangs und der Gefährdung greifen.

Schwerpunkte und Dringlichkeiten des Florenschutzes werden im Brandenburgischen Florenschutzkonzept bestimmt.

Für die Graue Skabiose (Scabiosa canescens), im Bild dargestellt, tragen wir eine besonders hohe Verantwortung, weil die brandenburgischen Vorkommen einen großen Teil der weltweiten Verbreitung stellen.

Schutz und Pflege der heimischen Pflanzen sollen nach dem Grad der Gefährdung erfolgen. Wichtige Grundlage sind dabei die Roten Listen. Das weitere Aussterben von Arten, die natürlich vorkommen oder sich in historischer Zeit angesiedelt haben, ist unbedingt zu verhindern. Die Gefährdung ist aber nicht der einzige Maßstab für die Dringlichkeit von Maßnahmen. Für mehr als 200 Arten trägt Brandenburg eine besondere Verantwortung, weil ihre hiesigen Populationen für den weltweiten Erhalt besonders wichtig sind. Solche Arten sollen gar nicht erst in die Gefahr des Aussterbens geraten. Für diese Pflanzen in „besonderer internationaler Erhaltungsverantwortung" ist eine sorgfältige Beobachtung der Bestandsentwicklung erforderlich. Schutzmaßnahmen müssen bereits in frühen Phasen des Rückgangs und der Gefährdung greifen.

Schwerpunkte und Dringlichkeiten des Florenschutzes werden im Brandenburgischen Florenschutzkonzept bestimmt.

Für die Graue Skabiose (Scabiosa canescens), im Bild dargestellt, tragen wir eine besonders hohe Verantwortung, weil die brandenburgischen Vorkommen einen großen Teil der weltweiten Verbreitung stellen.

  • Gebietseigenes Saat- und Pflanzgut

    Die Verbreitungsgebiete unserer heimischen Pflanzen haben sich über lange Zeiträume entwickelt. Je länger Pflanzenarten in einem Gebiet siedeln, desto reicher ist im allgemeinen die genetische Gliederung zwischen den Populationen und die genetische Vielfalt innerhalb der örtlichen Vorkommen. Als Ergebnis bisheriger Entwicklungen ist dieser biologische Reichtum zugleich die Grundlage für die künftige Evolution der Pflanzenarten.

    Das Ausbringen von Pflanzen in die freie Natur kann die Vielfalt der gebietseigenen Populationen der jeweiligen Arten beeinflussen. Vermehrungsgut einer Pflanzenart, das von einer begrenzten Zahl von Herkünften abstammt, beinhaltet nur Teile des genetischen Reichtums, den diese Art im betreffenden Gebiet besitzt. Durch selektierende Prozesse beim Sammeln und in der Vermehrung kann weitere Vielfalt verloren gehen. Wenn die vermehrten Pflanzen anschließend in großer Menge ausgebracht werden, kann ihr Einfluss auf die örtlichen Vorkommen deren Vielfalt mindern.

    Am besten werden Pflanzen aus ihren örtlichen, wild wachsenden Vorkommen auf nahe gelegene Flächen in der freien Natur übertragen. Viele Maßnahmen des Landschaftsbaus, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind aber darauf angewiesen, dass ausreichende Mengen an Saat- und Pflanzgut zur Verfügung stehen, die nicht immer örtlich gewonnen werden können. Bei deren Erzeugung müssen fachliche Grundsätze und Richtlinien sowie gesetzliche Vorgaben beachtet werden, die ein größtmögliches Maß an genetischer Vielfalt in den ausgebrachten Pflanzen sicherstellen. Maßgeblich für die Praxis und für die behördlichen Entscheidungen ist § 40 des Bundesnaturschutzgesetzes.

    Für die Verwendung von Gehölzen in der freien Natur bestimmt der „Brandenburgische Gehölzerlass“, welche Baum- und Straucharten außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Anbaus ausgebracht werden dürfen und welche Anforderungen an die regionale Herkunft und an das Ausgangsmaterial zu erfüllen sind. Für krautige Arten gibt der „Leitfaden zur Verwendung von gebietseigenem Saat- und Pflanzgut krautiger Arten in der freien Natur Deutschlands“ Hinweise zur Praxis und zu den rechtlichen Bestimmungen.

    Die Verbreitungsgebiete unserer heimischen Pflanzen haben sich über lange Zeiträume entwickelt. Je länger Pflanzenarten in einem Gebiet siedeln, desto reicher ist im allgemeinen die genetische Gliederung zwischen den Populationen und die genetische Vielfalt innerhalb der örtlichen Vorkommen. Als Ergebnis bisheriger Entwicklungen ist dieser biologische Reichtum zugleich die Grundlage für die künftige Evolution der Pflanzenarten.

    Das Ausbringen von Pflanzen in die freie Natur kann die Vielfalt der gebietseigenen Populationen der jeweiligen Arten beeinflussen. Vermehrungsgut einer Pflanzenart, das von einer begrenzten Zahl von Herkünften abstammt, beinhaltet nur Teile des genetischen Reichtums, den diese Art im betreffenden Gebiet besitzt. Durch selektierende Prozesse beim Sammeln und in der Vermehrung kann weitere Vielfalt verloren gehen. Wenn die vermehrten Pflanzen anschließend in großer Menge ausgebracht werden, kann ihr Einfluss auf die örtlichen Vorkommen deren Vielfalt mindern.

    Am besten werden Pflanzen aus ihren örtlichen, wild wachsenden Vorkommen auf nahe gelegene Flächen in der freien Natur übertragen. Viele Maßnahmen des Landschaftsbaus, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind aber darauf angewiesen, dass ausreichende Mengen an Saat- und Pflanzgut zur Verfügung stehen, die nicht immer örtlich gewonnen werden können. Bei deren Erzeugung müssen fachliche Grundsätze und Richtlinien sowie gesetzliche Vorgaben beachtet werden, die ein größtmögliches Maß an genetischer Vielfalt in den ausgebrachten Pflanzen sicherstellen. Maßgeblich für die Praxis und für die behördlichen Entscheidungen ist § 40 des Bundesnaturschutzgesetzes.

    Für die Verwendung von Gehölzen in der freien Natur bestimmt der „Brandenburgische Gehölzerlass“, welche Baum- und Straucharten außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Anbaus ausgebracht werden dürfen und welche Anforderungen an die regionale Herkunft und an das Ausgangsmaterial zu erfüllen sind. Für krautige Arten gibt der „Leitfaden zur Verwendung von gebietseigenem Saat- und Pflanzgut krautiger Arten in der freien Natur Deutschlands“ Hinweise zur Praxis und zu den rechtlichen Bestimmungen.

    Erntebestände, in denen Saatgut für die Vermehrung der gebietseigenen Gehölze gewonnen wird, müssen ebenfalls fachliche und rechtliche Anforderungen erfüllen. Unter anderem dürfen in den Beständen keine neophytischen Gehölze vorhanden sein, wenn von ihnen ein Risiko der Hybridisierung mit gebietseigenen Gehölzen ausgeht. Unter den weiterführenden Links ist die Liste der Gehölz-Neophyten zu finden, bei denen die Möglichkeit der Hybridisierung mit gebietseigenen Gehölzen nicht ausgeschlossen werden kann.

    Erntebestände, in denen Saatgut für die Vermehrung der gebietseigenen Gehölze gewonnen wird, müssen ebenfalls fachliche und rechtliche Anforderungen erfüllen. Unter anderem dürfen in den Beständen keine neophytischen Gehölze vorhanden sein, wenn von ihnen ein Risiko der Hybridisierung mit gebietseigenen Gehölzen ausgeht. Unter den weiterführenden Links ist die Liste der Gehölz-Neophyten zu finden, bei denen die Möglichkeit der Hybridisierung mit gebietseigenen Gehölzen nicht ausgeschlossen werden kann.